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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 3 KR 30/24 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2024
Aktenzeichen
B 3 KR 30/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:161224BB3KR3024AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - AZ: S 8 KR 255/24
LSG Baden-Württemberg - 29.11.2024 - AZ: L 11 KR 3108/24 RG

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Verwerfende oder zurückweisende Entscheidungen über Anhörungsrügen sind stets unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.