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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2007, Az.: 1 StR 458/07

Pflicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Ausschluss des Angeklagten von der Vernehmung bei der Vernehmung seiner geschädigten Ehefrau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.2007
Aktenzeichen
1 StR 458/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 40345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 06.06.2007 - AZ: 1 KLs 50 Js 668/07
nachfolgend
BVerfG - 23.01.2008 - AZ: 2 BvR 2491/07

Fundstellen

  • NStZ-RR 2008, 49-50 (red. Leitsatz)
  • StRR 2007, 322 (red. Leitsatz)
  • StV 2008, 58 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Oktober 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Ermittlungsrichter es entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 46, 93; BGH NJW 2007, 237, 239) unterlassen hat, dem Angeklagten, welcher bei der Vernehmung seiner geschädigten Ehefrau von der Vernehmung ausgeschlossen worden war, und dem Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung sowie weitere Taten vorgeworfen wurden, zuvor einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Allerdings hat die Strafkammer diesen Umstand zutreffend entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt und geprüft, ob die Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dieser Aussage bestätigt wird (vgl. BGH aaO). Jedoch besteht Anlass zu dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Fällen hinzuwirken.

Nack
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Graf