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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2019, Az.: 5 StR 114/19

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.2019
Aktenzeichen
5 StR 114/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 10146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:040419B5STR114.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neuruppin - 05.11.2018

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Senat entnimmt der Entscheidung des Jugendschöffengerichts vom 12. Oktober 2018, dass es – dem dahingehenden Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – den in der Hauptverhandlung allein möglichen Weg nach § 270 StPO beschreiten und die Sache nicht lediglich unverbindlich zur Übernahmeprüfung vorlegen wollte.

2. Zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit, als die Aufrechterhaltung zweier Entscheidungen über die „Einziehung von Taterträgen“ aus einbezogenen Erkenntnissen unterblieben ist, sieht der Senat keinen Anlass. Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 55 Rn. 35). Da sich ein etwaiger Fehler ohnehin nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hätte und damit kein Fall des § 349 Abs. 4 StPO vorliegt, ist der Senat nicht gehindert, die Revision auf den ansonsten zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts hin insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher