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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.04.2003, Az.: V B 209/01

Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in Gesellschaft ; Zahlung einer Bareinlage ; Leistung der Gesellschaft gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.04.2003
Aktenzeichen
V B 209/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 11972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage eine Leistung der Gesellschaft an diesen gegen Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung.

3

Der Klärungsbedarf der Rechtsfrage ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 27. September 2001 V R 32/00 (BFHE 196, 349) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Az. C-442/01. Dieser Beschluss betrifft zwar die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage, während hier die atypisch stillen Gesellschafter ihre Geschäftsanteile von einer juristischen Person (AG) erworben haben. Gleichwohl kann die Antwort des EuGH auch für diesen Sachverhalt Bedeutung haben.

4

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.