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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.12.2007, Az.: 3 AZR 639/06

Berichtigung eines Senatsurteils wegen Schreibfehlers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.12.2007
Aktenzeichen
3 AZR 639/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln - 11.03.2005 - AZ: 2 Ca 9238/04
LAG Köln - 11.01.2006 - AZ: 7 (4) Sa 576/05
LAG Köln - 11.01.2007 - AZ: 7 Sa 576/05
BAG - 18.09.2007 - AZ: 3 AZR 639/06

In Sachen
...
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
am 18. Dezember 2007
beschlossen:

Tenor:

DasSenatsurteil vom 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - wird gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers/Übertragungsfehlers wie folgt berichtigt:

Unter B. II. 1. a) (= Rn. 20) lautet der 2. Satz richtigerweise wie folgt:

"Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt."

Reinecke
Zwanziger
Schlewing