Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1991, Az.: 5 StR 598/91
Günstige Sozialprognose; Vorstrafe; Auswirkung der Haft; Prüfungspflicht des Gerichts; Abschreckungsfunktion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 598/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1992, 417
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine günstige Sozialprognose darf nicht allein aufgrund einer Vorstrafe verneint werden.
2. Das Gericht hätte die Auswirkungen der Haft und die Nachwirkung auf den Angeklagten bei der Prüfung berücksichtigen müssen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G. und den nichtbeschwerdeführenden Mitangeklagten W. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten G. hat insoweit Erfolg, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht führt zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung aus: Beim Angeklagten G. fehle "angesichts der einschlägigen Vorverurteilung bereits die Grundlage für eine positive Prognose". Bei beiden Angeklagten könne das Gericht "nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit keine besonderen Umstände erkennen, die angesichts der Beteiligung an der Einfuhr einer doch sehr erheblichen Menge Rauschgift die Aussetzung der Vollstreckung nahelegen". Beide Angeklagten hätten zwar nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, eine Notsitutation oder sonstige Gründe, die ihre Tatbeteiligungen im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Fällen der Einfuhr von Haschisch im Zentnerbereich als besonders milde erscheinen ließen, hätten jedoch nicht vorgelegen.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken:
Die Prognose ist aufgrund aller Umstände zu treffen, aus denen zur Zeit des Urteils auf das weitere Verhalten des Täters geschlossen werden kann. Allein mit dem Hinweis auf eine "einschlägige Vorstrafe" konnte die günstige Prognose hier nicht verneint werden. Diese (einzige) Vorstrafe lag 1 1/2 Jahre zurück; sie hatte die Einfuhr von 10 g Haschisch zum Gegenstand und bestand aus einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen. Mindestens hätte es der Prüfung bedurft, welche Wirkungen die seit 17. Januar 1991 vollstreckte Untersuchungshaft auf den Angeklagten hatte und ob nicht die (erstmalige) Verurteilung zu Freiheitsstrafe allein ausreichte, den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.
Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneinte, ist fehlerhaft. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat die Strafkammer zwar angesprochen, aber nicht durchgeführt. Wesentliche Milderungsgründe blieben unbeachtet: Der Angeklagte ist nur einmal ganz geringfügig vorbestraft, voll geständig und befindet sich zum ersten Mal in seinen Leben in Untersuchungshaft.
Nach alledem kann die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten G. keinen Bestand haben. Da die fehlerhafte Gesamtwürdigung bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB auch den - nicht vorbestraften - Angeklagten W. betrifft, hat das Urteil auch insoweit keinen Bestand (§ 357 StPO).