Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1994, Az.: BVerwG 2 C 4/93
Beamtenbesoldung; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten; Aufwandsentschädigung; Mitabgeltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 4/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 20.09.1991 - 15 K 232/90
- VGH Mannheim 23.06.1992 - 4 S 3027/91
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 96, 227 - 231
- DVBl 1995, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1995, 197
- NVwZ 1996, 78 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1994, 480 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1995, 22 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung in § 6 S. 2 Halbs. 2 EZulV, wonach die Erschwerniszulage (Dienst zu ungünstigen Zeiten) entfällt oder sich verringert, soweit diese Erschwernis durch eine Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) als mit abgegolten gilt, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 47 S. 1 BBesG gedeckt.
Tatbestand:
I. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er wird beim fliegenden Personal als Hubschrauberführer verwendet.
Nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung (Fliegerzulage) an Beamte der Polizei-Hubschrauberstaffel des Landes vom 23. Dezember 1983 leistete der Beklagte den betreffenden Polizeibeamten zur Abgeltung der besonderen Aufwendungen im Flugdienst eine Dienstaufwandsentschädigung (sog. Fliegerzulage). Die - pauschale - Dienstaufwandsentschädigung betrug für Hubschrauberführer mit Erlaubnis zum Fliegen von Hubschraubern mit einem höchstzulässigen Fluggewicht über 2.000 kg mit Instrumentenflugberechtigung monatlich 240 DM. Mit der Verwaltungsvorschrift vom 28. September 1988 regelte das Innenministerium die Fliegerzulage mit Wirkung vom 1. Januar 1988 neu. Die Sätze der Fliegeraufwandsentschädigung wurden gegenüber der früheren Regelung verdoppelt. Die Aufwandsentschädigung beträgt nach der neuen Verwaltungsvorschrift für Hubschrauberführer mit Instrumentenflugberechtigung monatlich 480 DM. In Nr. 2.9 der neuen Verwaltungsvorschrift wurde unter Hinweis auf § 6 der Erschwerniszulagenverordnung bestimmt, daß durch die Fliegeraufwandsentschädigung ein Dienst zu ungünstigen Zeiten als mit abgegolten gilt.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hatte dem Kläger die Dienstaufwandsentschädigung (Fliegerzulage) von 240 DM für die Monate Januar bis November 1988 gezahlt. Der Kläger hatte ferner jeweils auf Antrag Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten in den Monaten Januar bis Juli 1988 in Höhe von insgesamt 219,64 DM erhalten. Anläßlich der Zahlung der Dienstbezüge für Dezember 1988 rechnete das Landesamt diese Summe auf die dem Kläger nach der Verwaltungsvorschrift vom 28. September 1988 ab 1. Januar 1988 zu gewährende Fliegeraufwandsentschädigung von monatlich 480 DM an. Die Behörde unterrichtete den Kläger darüber mit Schreiben vom 28. November 1988.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1989 lehnte es das Landesamt ab, dem Kläger eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten im August 1988 zu gewähren. Zugleich entschied es, daß die Saldierung der dem Kläger ab 1. Januar 1988 zustehenden Fliegeraufwandsentschädigung mit den ihm hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 1988 gezahlten Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht zurückgenommen werde. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat der Beklagte nicht beschieden.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. Juni 1989 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. August 1988 neben der Fliegeraufwandsentschädigung eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu bewilligen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Bescheid vom 15. Juni 1989 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die fraglichen Leistungen. Der Anspruch scheitere daran, daß nach Nr. 2.9 der Verwaltungsvorschrift vom 28. September 1988 durch die Fliegeraufwandsentschädigung ein Dienst zu ungünstigen Zeiten als mit abgegolten gelte. Der Kläger könne daher hinsichtlich der Zeit von Januar bis August 1988 nicht, wie er das sinngemäß geltend mache, die in Rede stehende Erschwerniszulage neben der Fliegeraufwandsentschädigung verlangen. Der Anspruch auf Erschwerniszulage sei nach §§ 3 ff. der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - zwar dem Grunde nach gegeben. Indessen komme hier der Ausschlußtatbestand des § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV zum Zuge. Danach entfalle oder verringere sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten durch eine Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) oder auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gelte. § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV werde von der Ermächtigungsgrundlage in § 47 Satz 1 BBesG gedeckt. Die Ermächtigung schließe die Befugnis des Verordnungsgebers ein, Ausschlußtatbestände zu bilden. Es liege im Rahmen der Ermächtigung, die Erschwerniszulage - hier die Zulage wegen der Erschwernis in Gestalt ungünstiger Arbeitszeit - für den Fall der Gewährung einer Aufwandsentschädigung auszuschließen, sofern es wie bei § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV um das Ziel gehe, Doppelabgeltungen zu vermeiden.
Nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung stellt der Kläger den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juni 1992 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 1991 zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat für den Monat August 1988 keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage.
1. Zwar ist nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBl. I S. 762) der Anspruch auf eine Erschwerniszulage dem Grundsatz nach gegeben. Er entfällt jedoch gemäß § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV durch die Gewährung einer Fliegeraufwandsentschädigung nach Nr. 2.1 und Nr. 2.9 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des beklagten Landes über die Gewährung einer Fliegeraufwandsentschädigung (FAF) an Beamte der Polizei-Hubschrauberstaffel vom 28. September 1988. Die Erschwerniszulage wird durch die Gewährung der Aufwandsentschädigung mit abgegolten. Denn nach § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV, einer Sondervorschrift zu § 2 Abs. 1 EZulV, "entfällt oder verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten durch eine Aufwandsentschädigung (§ 17 Bundesbesoldungsgesetz) ... als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt". Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das beklagte Land hat bis zum 31. Dezember 1987 nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung (Fliegerzulage) an Beamte der Polizei-Hubschrauberstaffel vom 23. Dezember 1983 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 240 DM monatlich gewährt. Durch Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift vom 28. September 1988 wurde die Aufwandsentschädigung auf monatlich 480 DM erhöht (verdoppelt), und in Nr. 2.9 dieser Vorschrift wird festgelegt, daß "durch die Fliegeraufwandsentschädigung ... ein Dienst zu ungünstigen Zeiten als mit abgegolten (§ 6 Erschwerniszulagenverordnung)" gilt.
2. § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV wird durch die Ermächtigungsgrundlage des § 47 Satz 1 BBesG gedeckt. Denn nach § 47 Satz 1 BBesG wird "die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes ... nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln". Hierzu gehören gesetzgebungstechnisch auch die Bestimmungen über Ausschluß- bzw. Begrenzungstatbestände und damit auch eine Regelung im Sinne des § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV.
Zwar sind nach der Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) Erschwerniszulagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG aufgrund bundesgesetzlicher Regelung zu gewähren. Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 17 BBesG kann sie grundsätzlich nicht ersetzen. Denn im Gegensatz zur Erschwerniszulage gehört die Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 17 BBesG nicht zur Besoldung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG, d. h., eine Aufwandsentschädigung kann neben den Dienstbezügen gewährt werden (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - (Buchholz 235 § 17 Nr. 1)), wenn - wie § 17 BBesG es vorsieht - aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aus der Nichtzugehörigkeit von Aufwandsentschädigungen zur Besoldung (Art. 74 a GG) folgt, daß sie jeder Dienstherr (vgl. § 121 BRRG) nach den Maßstäben des § 17 BBesG für seinen Bereich durch Gesetz, Verordnnung oder Verwaltungsvorschrift regeln kann. Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Besoldung (Art. 74 a GG) gilt jedoch § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV hinsichtlich der etwaigen besoldungsrechtlichen Bedeutung der Aufwandsentschädigung für die Besoldung aller Beamten.
3. Gleichwohl sind Überschneidungen zwischen Erschwernissen und Aufwand möglich. Die Abgrenzung zwischen Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung, mögen sie auch unterschiedliche Ziele verfolgen, kann fließend sein (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Komm., § 47 Rn. 5). Dieselbe dienstliche Tätigkeit kann sowohl mit unzumutbaren (finanziellen) Aufwendungen (§ 17 BBesG) als auch mit besonderen (persönlichen) Erschwernissen (§ 47 BBesG) verbunden sein. Bei einer derartigen Gemengelage kann "insoweit" bei einem Dienst zu ungünstigen Zeiten zur Vermeidung von Doppelleistungen eine Erschwernis durch eine Aufwandsentschädigung mit abgegolten sein. Nur in diesem Sinne ist § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV zu verstehen. Da die dem Kläger gewährte Aufwandsentschädigung unstreitig auch einen Dienst zu ungünstigen Zeiten berücksichtigt, ist diese Erschwernis abgegolten. Die Frage, ob die Fliegeraufwandsentschädigung selbst in dem gewährten Umfange durch § 17 BBesG gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung; sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. hierzu Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwGE 96, 224, ferner Urteil vom 10. März 1994 - BVerwGE 95, 208, wonach landesrechtliche Regelungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen über die Abgeltung des Aufwandes hinaus keine den Bezügen des aktiven Beamten vergleichbare Alimentation (Besoldung) vorsehen dürfen).
Der Kläger kann sich für seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht auf § 47 Satz 3 BBesG berufen. Dieser besonderen Ermächtigung bedurfte es, um im Grenzgebiet beider Leistungen die Abgeltung der nicht zur Besoldung gehörenden Aufwandsentschädigung durch die Erschwerniszulage zu regeln. Auch der Hinweis, die gesetzlich geregelte Erschwerniszulage dürfe nicht durch eine Verwaltungsvorschrift - hier Nr. 2.9 der Fliegerzulage - ausgeschlossen werden, geht fehl. Diese Verwaltungsvorschrift hat im Hinblick auf die Regelung des § 47 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr füllt sie lediglich den Tatbestand der sich aus § 6 Satz 2 Halbs. 2 EZulV ergebenden gesetzlichen Regelung aus.
Soweit der Kläger der Sache nach für die Zeit von Januar bis Juli 1988, in der er die Erschwerniszulage erhalten hat, die Nachzahlung von Fliegeraufwandsentschädigungen begehrt, ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen. Nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung einer Fliegeraufwandsentschädigung steht ihm jedenfalls ein höherer Betrag als 480 DM monatlich insgesamt nicht zu.