Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.1979, Az.: 3 AZR 550/78
Widerruf; Versorgungszusage; Zusage; Treuepflichtverletzung; Verletzung der Treuepflicht; Betriebliche Altersversorgung; Arglist; Fristlose Kündigung; Versorgungsanwartschaft; Anwartschaft; Unverfallbarkeit; Verzicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.10.1979
- Aktenzeichen
- 3 AZR 550/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 11.01.1978 - 5 Sa 16/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 139 - 149
- DB 1980, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1127-1128 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 198-200
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rechtsprechung des BAG zum Widerruf von Versorgungszusagen wegen grober Treupflichtverletzungen des Arbeitnehmers (zusammenfassend: BAGE 20, 298 = AP Nr. 2 § 119 BGB ) ist unter der Geltung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl I 3610) nicht mehr uneingeschränkt aufrechtzuerhalten.
2. Verstöße eines Arbeitnehmers können die Verweigerung von Versorgungsleistungen nur noch dann rechtfertigen, wenn sie so schwer wiegen, daß die Berufung auf die Versorgungszusage arglistig erscheint (im Anschluß an BGHZ 55, 274 = AP Nr. 151 zu § 242 BGB Ruhegehalt ).
3. Der Einwand der Arglist liegt nahe, wenn eine fristlose Kündigung möglich gewesen wäre, bevor eine Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde, der Arbeitgeber diese Möglichkeit jedoch nur deshalb nicht rechtzeitig genutzt hat, weil der Arbeitnehmer seine Verfehlungen verheimlichen konnte.
4. Unentschieden bleibt, ob im Hinblick auf § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG ein Arbeitnehmer in einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf seine unverfallbar gewordene Versorgungsanwartschaft verzichten kann.