Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.05.1981, Az.: 3 AZR 574/78
Heimarbeit; Abrechnung der Entgelte; Abkürzung festgesetzter Vorgabezeiten; Entgeltverzeichnis; Bindende Festsetzung; Mindeststundenentgelt; Unterschreitung des Mindestsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.05.1981
- Aktenzeichen
- 3 AZR 574/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 16.03.1978 - 6 Sa 1397/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 35, 233 - 239
- DB 1981, 2230
Amtlicher Leitsatz
1. Will ein Auftraggeber die Abrechnung der Entgelte für Heimarbeit neu regeln und die früher festgesetzten Vorgabezeiten abkürzen, so kann er sich auf sein neues Entgeltverzeichnis erst berufen, wenn er es in der durch HAG § 8 vorgeschriebenen Form offengelegt hat.
2. Besteht eine bindende Festsetzung (HAG § 19), die ein Mindeststundenentgelt vorschreibt, so haben die Beschäftigten Anspruch auf diesen Stundensatz für jede Stunde der Vorgabezeit, die sie nach dem maßgebenden Entgeltverzeichnis geleistet haben. Vergütet der Auftraggeber einen geringeren Betrag, so kann er dem Nachzahlungsanspruch der Beschäftigten nicht entgegenhalten, die Unterschreitung des Mindestsatzes sei durch überhöhte Vorgabezeiten kompensiert worden.