Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1971, Az.: 3 StR 333/70
Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen räuberischen Diebstahls ; Notwendigkeit der Beteiligung an einer erschwerten Tatausführung ; Folgen einer Bedrohung des Verfolgers mit einem Gewehr durch den anderen Täter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1971
- Aktenzeichen
- 3 StR 333/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 25.09.1970
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Elektriker Horst K. aus D.-N., geboren am ... 1947 in D., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Februar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Mayer, Bundesrichter Neifer, Bundesrichter
Dr. Schubath als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Soweit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls für überführt hält, ist das Urteil nicht zu beanstanden.
Die Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen räuberischen Diebstahls. Zwar sind der Angeklagte und sein Mittäter P. bei dem Diebstahl auf frischer Tat betroffen worden, und der Mittäter hat einem der Verfolger mit einem Gewehr gedroht, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Daß aber der Angeklagte an dieser erschwerten Tatausführung beteiligt war, ergeben die Feststellungen nicht.
Zunächst ist nicht dargetan, daß der Angeklagte überhaupt einen kausalen Beitrag zu dem Geschehen geleistet hat, das die Tat als räuberischen Diebstahl qualifiziert. An der Nötigungshandlung als solcher hat er nicht teilgenommen. Das Urteil stellt insbesondere nicht fest, daß er durch seine bloße Anwesenheit P. psychisch darin bestärkt hat, die die Tat als räuberischen Diebstahl qualifizierende Drohung anzuwenden, und daß er dies gewollt hat. Die Anwesenheit allein reicht nicht aus. Es genügt auch nicht, daß jemand die Tat eines anderen lediglich billigt, wie die Strafkammer meint.
Nun könnte sich der Angeklagte allerdings auch dadurch an der Tat beteiligt haben, daß er sie in Kenntnis der vom Mittäter vorgenommenen, nicht vorhergesehenen Abweichung gemeinschaftlich fortgesetzt hat. Zur Fortsetzung der Tat ist nämlich auch die diese erst beendende gemeinschaftliche Flucht zu rechnen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nach der Nötigungshandlung nichts anderes getan hat, als weiterhin im Wagen sitzen zu bleiben, und damit auch an dem weiteren Geschehen keinen aktiven Anteil hatte.
Im übrigen fehlt es an dem gemeinschaftlichen Entschluß, die besonderen Tatbestandsmerkmale des räuberischen Diebstahls zu verwirklichen. Hierzu würde es allerdings ausreichen, daß die Willensübereinstimmung irgendwie hergestellt wird; eine ausdrückliche Verabredung oder Vereinbarung ist nicht erforderlich. Die Willensübereinstimmung kann aber nicht schon durch die einseitige Billigung des Vorgehens eines anderen begründet werden. Erforderlich ist vielmehr, daß auch der andere seine Tätigkeit etwa durch die psychische Bestärkung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen will, so daß auf diese Weise ein bewußtes und gewelltes Zusammenwirken gegeben ist. Hat er die unterstützende Tätigkeit nicht bemerkt oder war sie ihm gleichgültig, so fehlt ihm das Bewußtsein oder der Wille, daß neben ihm auch noch jener als Täter mitwirkt; es mangelt mithin von seiner Seite an der erforderlichen Gemeinschaftlichkeit des Vorgehens (BGHSt 6, 248, 249) [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]. Umstände, aus denen sich entnehmen läßt, daß hier diese Gemeinschaftlichkeit vorhanden war, sind im Urteil nicht dargetan.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls wird somit von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil ist daher aufzuheben.
BR. Dr. Wiefels ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Scharpenseel
Mayer
Neifer
Dr. Schubath