Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.04.2025, Az.: B 1 KR 77/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Vornahme einer Gesamtbetrachtung bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer stationären anstelle einer ambulanten Behandlung; Vergütung einer Krankenhausbehandlung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.04.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 77/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030425BB1KR7724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 16.02.2021 - AZ: S 76 KR 648/18
LSG Berlin-Brandenburg - 14.11.2024 - AZ: L 9 KR 108/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Fragen nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und den darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch sind regelmäßig keine Rechtsfragen von "grundsätzlicher" Bedeutung, vielmehr zielen sie nur auf die Klärung von Tatfragen ab. Das gilt jedenfalls, soweit die erfragte - generelle - Tatsache nicht ausnahmsweise selbst Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung ist.

  2. 2.

    Soweit bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer stationären anstelle einer ambulanten Behandlung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmenist, in die auch die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Behandlung der in Rede stehenden Erkrankung mit eingehen müssen, ist geklärt, dass der Stand der medizinischen Erkenntnisse gekennzeichnet wird durch die Gesamtheit aller international zugänglichen Studien. Besondere Bedeutung kommt bei der Feststellung des allgemein anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Stellungnahmen der einschlägigen Fachgesellschaften zu, insbesondere wenn sich diese bereits in ärztlichen Leitlinien und Empfehlungen niedergeschlagen haben und auf diese Weise geeignet sind, medizinische "Standards" zu definieren.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1502,99 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.

2

Das hierfür zugelassene Krankenhaus der Klägerin führte vom 11. bis 13.1.2017 bei einem seinerzeit zehnjährigen Versicherten der beklagten Krankenkasse wegen einer persistierenden primären Enuresis nocturna (nächtliches Einnässen) eine geplante kardiorespiratorische Polysomnographie durch (Schlaflaboruntersuchung) und berechnete hierfür 1502,99 Euro nach Maßgabe der Fallpauschale (DRG) L64B (Harnsteine und Harnwegsobstruktion ohne äußerst schwere oder schwere CC oder Urethrastriktur, andere leichte bis moderate Erkrankung der Harnorgane, bestimmte Beschwerden und Symptome der Harnorgane, ein Belegungstag, Alter < 16 Jahre). Die Beklagte lehnte durch das von ihr beauftragte Abrechnungsunternehmen die Bezahlung ab. Die kardiorespiratorische Polysomnographie sei der vertragsärztlichen Versorgung zugewiesen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des streitigen Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Der Versicherte habe die Hintergrundabsicherung der Kinderklinik der Klägerin in Anspruch genommen und sei dort vollstationär behandelt worden. Die vollstationäre Behandlung sei auch erforderlich gewesen. In dem Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) "Diagnostik von Schlafstörungen und schlafbezogenen Atmungsstörungen im Kindes- und Jugendalter im Schlaflabor" würden verschiedene nachvollziehbare Gründe genannt, etwa Signalausfälle aufgrund einer geringeren Compliance und eines erhöhten Bewegungsdranges bei Kindern und Strangulationsgefahren. Auch aus den beigezogenen Sachverständigengutachten aus zwei Parallelverfahren folge, dass eine stationäre Durchführung der Polysomnographie erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe diesen Einschätzungen keine anderslautenden wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegengesetzt. Unabhängig davon sei es auch deshalb erforderlich gewesen, die Polysomnographie stationär durchzuführen, weil ein ambulantes Schlaflabor nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Vergütungsanspruch sei auch fällig. Aus der von der Klägerin übermittelten Altersangabe des Versicherten habe die Beklagte ersehen können, dass die Polysomnographie regelhaft stationär durchzuführen gewesen sei (Urteil vom 14.11.2024).

3

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

5

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Daran fehlt es.

6

1. Die Beklagte stützt ihre Grundsatzrüge auf die Fragen,

"ob Empfehlungen in einem Positionspapier einer Fachgesellschaft gleichzusetzen sind, mit der Bedeutung von Stellungnahmen der einschlägigen Fachgesellschaften, wenn sich diese bereits in ärztlichen Leitlinien und Empfehlungen niedergeschlagen haben und auf diese Weise geeignet sind, medizinische 'Standards' zu definieren, wobei sich letztere auf Behandlungsmethoden und nicht auf diagnostische Maßnahmen beziehen"

und

"ob bei Kindern und Jugendlichen, die aus diagnostischen Gründen einer Polysomnographie bedürfen, ausschließlich das Alter für die Entscheidung ambulant oder stationär ausschlaggebend ist".

7

2. Bei der zweiten Frage handelt es sich bereits nicht um eine der Klärung in einem Revisions - verfahren zugängliche abstrakte Rechtsfrage, sondern in erster Linie um eine medizinische Frage. Denn eine Rechtsfrage ist regelmäßig nur eine solche des materiellen oder des Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG abzielt (vgl BSG vom 22.8.2023 - B 1 KR 22/23 B - juris RdNr 6 mwN).

8

Überdies sind Fragen nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und den darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch regelmäßig keine Rechtsfragen von "grundsätzlicher" Bedeutung, sondern sie zielen nur auf die Klärung von Tatfragen ab, soweit die erfragte - generelle - Tatsache nicht ausnahmsweise selbst Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung ist (vgl BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 9; BSG vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - juris RdNr 7; BSG vom 24.1.2017 - B 1 KR 92/16 B - juris RdNr 9; jeweils mwN).

9

3. Hinsichtlich der ersten Frage legt die Beklagte weder die Klärungsbedürftigkeit (dazu a) noch die Klärungsfähigkeit (dazu b) hinreichend dar.

10

a) Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

11

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer stationären anstelle einer ambulanten Behandlung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl zB BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - BSGE 122, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 28, RdNr 28 mwN; BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R - BSGE 129, 232 = SozR 4-2500 § 76 Nr 6, RdNr 19), in die auch die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Behandlung der in Rede stehenden Erkrankung mit eingehen müssen (vgl BSG vom 16.2.2005 - B 1 KR 18/03 R - BSGE 94, 161 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4 = juris RdNr 30, 32). Der Stand der medizinischen Erkenntnisse wird nach ständiger Rechtsprechung des BSG gekennzeichnet durch die Gesamtheit aller international zugänglichen Studien (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 29; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 25). Besondere Bedeutung kommt bei der Feststellung des allgemein anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Stellungnahmen der einschlägigen Fachgesellschaften zu, insbesondere wenn sich diese bereits in ärztlichen Leitlinien und Empfehlungen niedergeschlagen haben und auf diese Weise geeignet sind, medizinische "Standards" zu definieren (vgl BSG vom 16.8.2021, aaO, mwN).

12

Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, inwiefern danach noch ein höchstrichterlicher Klärungs - bedarf hinsichtlich der von ihr formulierten Rechtsfrage bestehen sollte. Soweit sie meint, die Ausführungen in der Entscheidung vom 16.8.2021 (B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17) beträfen ärztliche Behandlungsmethoden und nicht diagnostische Maßnahmen, die der vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet seien, legt sie nicht dar, inwiefern sich daraus hinsichtlich der Ermittlung des Standes der medizinischen Erkenntnisse ein relevanter Unterschied ergeben sollte (vgl zum Anspruch auf neue Untersuchungsmethoden ua BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr 11 RdNr 24 ff; BSG vom 10.3.2022 - B 1 KR 6/21 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 56 RdNr 33).

13

b) Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN). Daran richtet die Beklagte ihr Vorbringen nicht aus.

14

Das LSG hat die Bejahung der Erforderlichkeit der vollstationären Durchführung der Polysomnographie nicht allein auf das Positionspapier der DGSM gestützt, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl dazu oben RdNr 11) zusätzlich auch auf die beigezogenen Sachverständigengutachten aus zwei Parallelverfahren, sowie ferner - unabhängig davon - auf die Feststellung, dass ein ambulantes Schlaflabor für die Leistungserbringung nicht zur Verfügung gestanden habe. Das LSG hat zudem ausgeführt, dass die Beklagte den Einschätzungen aus dem Positionspapier sowie des Sachverständigen keine anderslautenden wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegengesetzt habe.

15

Inwiefern es danach - auf der Grundlage der von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG - auf die Frage, ob Empfehlungen in einem Positionspapier einer Fachgesellschaft geeignet sind, medizinische "Standards" zu definieren, vorliegend entscheidungserheblich ankommen sollte, legt die Beklagte nicht schlüssig dar.

16

c) Die Frage, ob ein eventuelles faktisches Systemversagen im (wohnortnahen) ambulanten Versorgungsbereich aufgrund zu geringer monetärer Anreize Versicherte uneingeschränkt berechtigt, die an sich nur ambulant erforderliche Leistung als (voll)stationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs 1 SGB V in Anspruch nehmen zu dürfen, ist nicht Gegenstand dieser Nichtzulassungsbeschwerde und stellt sich aufgrund der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG ohnehin nicht.

17

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

18

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.