Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1992, Az.: 4 StR 178/92
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Ermessensspielraum; Schuldunfähigkeit; Vollstreckungsverfahren; Erkenntnisverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StV 1993, 302
- Wagner, StV 93, 302
Amtlicher Leitsatz
Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung des § 64 StGB vor, ist die Unterbringung zwingend vorzunehmen. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter nicht eingeräumt. § 64 StGB hat Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Erkenntnisverfahren Einfluß haben können.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Erwerbes von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg.
Während die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Rechtlichen Bedenken begegnet, daß die Jugendkammer die Unterbringung des heroinabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt hat, obwohl sie in der Drogenabhängigkeit des Angeklagten die wesentliche Ursache für dessen Straffälligkeit gesehen hat. Ersichtlich verkennt die Jugendkammer, daß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwingend vorzunehmen hat, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5 (6); Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 64 Rdn. 7). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt. Insbesondere ist die vom Landgericht angestellte Erwägung rechtsfehlerhaft, bei dem Angeklagten, der bereits Schritte zur Durchführung einer Langzeittherapie unternommen habe, sei "eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht notwendig, weil der Weg über § 35 BtMG eine größere Aussicht auf Erfolg" verspreche. § 64 StGB hat Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Erkenntnisverfahren Einfluß haben können (Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 3; vor § 56 Rdn. 11).
Der Rechtsfehler nötigt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte (vgl. BGHSt 28, 327 (330)). Im übrigen lassen die Ausführungen zu §§ 56 ff StGB besorgen, daß das Landgericht dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung mit Blick auf eine mögliche Zurückstellung der Strafe nach dem Betäubungsmittelrecht zu Unrecht versagt hat. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß sich die für eine Aussetzung von Strafe und Maßregel nach den §§ 56 Abs. 1, 2, 67 b StGB erforderliche günstige Sozialprognose bei dem inzwischen über sechs Monate in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auch aus einer Verbindung der Strafaussetzung mit der Weisung, sich einer Langzeitdrogentherapie zu unterziehen (§ 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB), ergeben kann (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9, 19 bis 21).
Zur Vorbereitung der neuen Entscheidung ist gemäß § 246 a StPO ein Sachverständiger hinzuzuziehen, der auch zur Frage einer zu den Tatzeiten möglicherweise eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten gehört werden sollte.
Der neue Tatrichter wird auch feststellen müssen, ob die durch das Amtsgericht Arnsberg vom 5. November 1990 verhängte Geldstrafe bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits vollständig bezahlt war (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.). Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, würde das Urteil des Amtsgerichts eine Zäsur bilden und die Verhängung von zwei Gesamtstrafen erfordern (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1, 4 und 9).