Bundesfinanzhof
v. 20.03.2001, Az.: XI R 86/00
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.03.2001
- Aktenzeichen
- XI R 86/00
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 2001, 34447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- IStR 2002, 252
Tatbestand:
1
[Es ist kein Tatbestand verfügbar.]
Gründe
2
Die Revision ist unzulässig. Die erforderliche Begründung ist nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (in der bis zum 31.12.2000) geltenden Fassung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden.
3
Der Antrag, die Frist zu verlängern, ist erst am 30.01.2001 beim Finanzgericht und am 02.02.2001 beim Bundesfinanzhof - also nach Ablauf der bis zum 25.01.2001 verlängerten Frist - verspätet eingegangen.