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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1970, Az.: BVerwG VII P 5/70

Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als Vorstandsmitglied des Personalrats auf gewerkschaftlichen Motiven; Besonderes Begründungsbedürfnis nach Abberufungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII P 5/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 04.02.1970 - AZ: OVG IV W 25/69

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 174 - 177
  • PersVertrg 1971, 140
  • VerwRspr 22, 293
  • ZBR 1971, 123

Amtlicher Leitsatz

Vorstandsmitglieder, die das Vertrauen ihrer Gruppe nicht mehr besitzen, können jederzeit durch Beschluß der Gruppenvertreter abberufen werden. Der Beschluß bedarf keiner Begründung und ist nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 4. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats der Bundesbahndirektion Saarbrücken. Von den dreizehn Mitgliedern gehören neun der Gruppe der Beamten an. In der konstituierenden Sitzung des Personalrats vom 11. Februar 1969 wurde der Antragsteller von den Vertretern der Beamtengruppe zum Vorstandsmitglied gewählt. Bereits bei Beginn der ersten Arbeitssitzung des Personalrats am 6. März 1969 beantragte ein der Beamtengruppe angehörendes Mitglied unter Hinweis auf eine eingetretene Änderung der Verhältnisse in der Beamtengruppe, dem Antragsteller das Vertrauen zu entziehen. Der Antragsteller wurde mit den fünf Stimmen der anwesenden Vertreter - die anderen vier hatten die Sitzung aus Protest gegen die beantragte Beschlußfassung verlassen - als Vorstandsmitglied abberufen. An seine Stelle wurde mit derselben Stimmenzahl ein anderes Mitglied der Beamtengruppe, das bereits dem erweiterten Vorstand angehörte, in den Vorstand gewählt.

2

Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und begehrt, die Beschlüsse des Personalrats über seine Abberufung und die Neuwahl des Beamtenvertreters als Vorstandsmitglied aufzuheben.

3

Er macht geltend, er habe keinen Anlaß zur Entziehung des Vertrauens gegeben. Der Grund seiner Abberufung liege allein darin, daß ein Mitglied seiner Fraktion zur rivalisierenden Gewerkschaft übergetreten sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß hat keinen Erfolg gehabt.

5

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit jederzeit abberufen werden könne, weil es vom Vertrauen seiner Gruppe abhängig sei. Verfahrensvorschriften seien bei der Beschlußfassung nicht verletzt worden. Der Beschluß über die Abberufung bedürfe entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner näheren Begründung. Da das Abstimmungsergebnis zeige, daß er nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit der Beamtenvertreter gehabt habe, trage der Beschluß die Begründung in sich. Selbst wenn der Beschluß auf gewerkschaftlichen Motiven beruhe, sei er weder rechtsmißbräuchlich noch willkürlich. Da der Abberufungsbeschluß nicht beanstandet werden könne, müsse sich der gegen die Neuwahl gerichtete Antrag als unbegründet erweisen. Daß der Neugewählte bereits dem erweiterten Vorstand angehört habe, sei kein Hindernis für seine Wahl zum Vorstandsmitglied gewesen.

6

Der Antragsteller hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sein Antragsbegehren weiterverfolgt.

7

Er rügt, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß ein Abberufungsbeschluß keiner Begründung bedürfe. Das stehe mit der Entscheidung BVerwGE 5, 263 nicht in Einklang. Der Beschluß müsse auf plausiblen Gründen beruhen. Auch im Schrifttum werde die Auffassung vertreten, daß der Vertrauensentzug mit Tatsachen belegt werden müsse, so z.B. damit, daß das Vorstandsmitglied sich bei Besprechungen mit dem Dienststellenleiter nicht an die Richtlinien des Personalrats gehalten habe. Die Abwahl aus Gründen gewerkschaftlicher Rivalität sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 242 und 341) kein ausreichendes Motiv zur Rechtfertigung einer Ermessensentscheidung.

8

Der Beteiligte zu 1) verteidigt den angefochtenen Beschluß und beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

Der Oberbundesanwalt stimmt dem Beschwerdebeschluß zu.

10

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

11

Das Beschwerdegericht hat zutreffend die Zulässigkeit des Antrages bejaht. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und damit auch eine etwa zulässige Abwahl (Abberufung) durch die Gruppenvertreter nach § 31 Abs. 1 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - ist, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII P 12.57 - (BVerwGE 7, 253) ausgesprochen hat, weder eine Wahl, die nur unter den Voraussetzungen des § 22 PersVG angefochten werden kann, noch ein Verwaltungsakt, sondern eine Maßnahme der Geschäftsführung, die, auch wenn sie eine von einer einzelnen Gruppe im Rahmen der Zuständigkeit beschlossene Gruppenentscheidung ist, zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens gemacht werden kann (§ 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG).

12

Der Antragsteller ist auch berechtigt, ein Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung dieser Geschäftsführungsmaßnahme einzuleiten, weil er durch diese Maßnahme unmittelbar betroffen ist und ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage hat, ob er zu Recht als Vorstandsmitglied abberufen ist. In bezug auf den Antrag, den Beschluß über die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes aufzuheben, hat der Antragsteller als Mitglied des Personalrats ein rechtlich zu beachtendes Interesse daran, daß der Vorstand ordnungsgemäß bestimmt wird (BVerwGE 5, 118 [119]; 7, 140 [143]).

13

Dem Beschwerdegericht ist auch in der Sache zuzustimmen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 PersVG wählen die Vertreter jeder Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Das Personalvertretungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, unter welchen Voraussetzungen das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet. Da die Tätigkeit im Vorstand von der Mitgliedschaft im Personalrat abhängig ist, findet sie auf jeden Fall dann ihr Ende, wenn die Mitgliedschaft im Personalrat aus den in § 27 PersVG genannten Gründen erlischt. An das Amt eines Vorstandsmitgliedes wird aber eine zusätzliche Anforderung gestellt, deren Wegfall ebenfalls zur Beendigung der Tätigkeit im Vorstand führen muß. Im Hinblick auf die besonderen Aufgaben, die den Vorstandsmitgliedern bei der Führung der laufenden Geschäfte (§ 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG) und der damit verbundenen Vorbereitung der Beschlüsse des Personalrats gestellt sind, müssen sie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Beschluß vom 13. Juni 1957 - BVerwG II C 03.56 - (BVerwGE 5, 118 [121]) ausgesprochen hat, vom Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppe getragen sein. Besteht dieses aus der Natur der Sache zu fordernde Vertrauensverhältnis nicht mehr, so müssen die Vertreter jeder Gruppe die Möglichkeit haben, ihr Vorstandsmitglied abzuberufen und einen anderen Angehörigen ihrer Gruppe, der das Vertrauen der Mehrheit besitzt, in den Vorstand zu berufen. Dadurch wird nicht die Entscheidung der Wähler berührt, weil auch nach der Abberufung aus dem Vorstand der betreffende Bedienstete Mitglied des Personalrats bleibt.

14

Die Notwendigkeit, daß die Vorstandsmitglieder von dem Vertrauen ihrer Gruppe getragen sein müssen und im Falle eines Vertrauensverlustes abberufen werden können, wird auch allgemein anerkannt (Fitting-Heyer-Lorenzen, Personalvertretungsgesetz, 3. Aufl., § 31 Anm. 4; Engelhard-Ballerstedt, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, § 40 Anm. 10; Distel, Personalvertretungen bei den Behörden, S. 190; Havers-Wenzel, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 31 Anm. 6; Pittrof-Bruns, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 31 Anm. 3 c; Dietz, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 28 Anm. 14). Auch das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daß der Betriebsratsvorsitzende durch Betriebsratsbeschluß jederzeit von seinem Vorsitzendenposten abberufen werden kann (BAG, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung). Ebenso hat es die Abberufung eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes durch einen Mehrheitsbeschluß des Einzelbetriebsrats zugelassen, wenn dieses nicht mehr vom Vertrauen seines Betriebsrats getragen war (BAG in BB 1962, 219).

15

Der Abberufungsbeschluß bedarf entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner besonderen Begründung. Ebenso wie die Wahl eines Vorstandsmitgliedes zum Ausdruck bringt, daß es das Vertrauen der Mehrheit seiner Gruppe besitzt, besagt die Abberufung, daß dieses früher einmal gegebene Vertrauensverhältnis zur Mehrheit seiner Gruppe nicht mehr besteht. Ein solcher Beschluß trägt, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall der Abberufung eines Bürgermeisters wegen mangelnder vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung (BVerwGE 20, 160 [166]) ausgesprochen hat, die Begründung in sich. Da die Tatsache des Vertrauensverlustes ausreicht, sind die Gruppenvertreter nicht verpflichtet, ihre Gründe im einzelnen dazu zu offenbaren. Die Abberufung ist ebenso wie die Wahl zum Vorstandsmitglied der freien Willensentscheidung der Vertreter jeder Gruppe anheimgegeben. Diese Entscheidungen können schon deshalb nicht näher begründet werden, weil sie auf durchaus unterschiedlichen Auffassungen und Vorstellungen der einzelnen Mitglieder über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer vertrauensvollen Zusammenarbeit beruhen können (vgl. hierzu auch BVerwGE 12, 20 [27], wonach die Entscheidung eines Personalgutachterausschusses wegen ihres persönlichkeitsbedingten Werturteils keiner Begründung bedarf). Das Personalvertretungsgesetz stellt in dieser Richtung auch keine besonderen Voraussetzungen auf. Deshalb ist der Hinweis des Antragstellers auf verschiedene Entscheidungen des Senats verfehlt, weil sich aus diesen Entscheidungen die Auffassung des Antragstellers, er könne nur aus bestimmten Gründen abberufen werden, nicht rechtfertigen läßt. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Frage, welche Grenzen der Wahl des Vorsitzenden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 PersVG gezogen sind und welche Grundsätze der Personalrat bei der Freistellung von Vorstandsmitgliedern nach § 42 Abs. 3 PersVG beachten muß (vgl. BVerwGE 5, 118; 5, 309; 5, 263; 7, 197; 7, 253; 13, 341; 13, 242; 16, 12; 31, 192). Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Sinngehalt der einzelnen Vorschriften und aus dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Gruppenprinzip. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die einzelnen Gruppen sind derartige Grenzen nicht gesetzt. Bei ihnen kommt es lediglich auf die Tatsache an, ob sie das Vertrauen ihrer Gruppe besitzen oder nicht.

16

Eine Nachprüfung des Abberufungsbeschlusses im Beschlußverfahren ist jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Die gerichtliche Nachprüfung des Beschlusses beschränkt sich aber, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, darauf, ob er in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren ergangen ist und ob nicht etwa eine sittenwidrige Beeinflussung von Gruppenvertretern stattgefunden hat, die durch das Zugrundeliegen nicht vorhandener Tatsachen zu einer Verfälschung der Entscheidung geführt hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben. Der Beschluß ist, wie es § 36 Abs. 1 Satz 1 PersVG fordert, der für die Beschlußfassung in Gruppenangelegenheiten nach § 37 Abs. 2 PersVG entsprechend gilt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt worden. Auch haben an der Beschlußfassung nur Mitglieder der in Betracht kommenden Gruppe teilgenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 PersVG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß eine sittenwidrige Beeinflussung von Vertretern der Gruppe stattgefunden hat und diese etwa irrtümlicherweise von nicht vorhandenen Tatsachen ausgegangen sind. Die Gründe des Vertrauensverlustes können, mögen sie auch auf gewerkschaftlichen Erwägungen beruhen, vom Gericht nicht nachgeprüft werden, weil sie ausschließlich der Entscheidung der Gruppenvertreter anheimgegeben sind. Auch bei der Wahl kann das Gericht nicht überprüfen, aus welchen Gründen einem Kandidaten das Vertrauen geschenkt worden ist.