Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1998, Az.: 5 StR 686/97
Steuerhinterziehung wegen Nichtvorlage schuldlos verbrannter Unterlagen aus dem Steuerjahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 686/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mühlhausen - 09.09.1997
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- HFR 1998, 932
- NStZ-RR 1998, 148 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1998, 146-147
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u. a.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 21. Januar 1998
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 9. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben im Ausspruch über die wegen Steuerhinterziehung verhängten vier Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 4.
...
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen, Untreue in zehn Fällen, falscher Verdächtigung und wegen eines Waffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur folgendes: Nach den Feststellungen gab der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der Firma S GmbH während des Jahres 1993 pflichtwidrig keine Umsatzsteuer-voranmeldungen ab. Anläßlich einer Umsatzsteuersonderprüfung in den Geschäftsräumen der GmbH am 2. Februar 1994 wurde festgestellt, daß keine Geschäftsunterlagen vorhanden waren, die eine Prüfung für 1993 ermöglicht hätten. Am 6. Februar 1994 wurden die für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung erforderlichen Unterlagen aus dem Jahr 1993 durch einen Brand größtenteils vernichtet. Am 8. März 1994 wurde gegen den Angeklagten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, was ihm am Folgetag bekanntgegeben wurde.
Das Landgericht hat aufgrund der bewirkten Umsätze, die sich aus Verträgen über die schlüsselfertige Erstellung von Einfamilienhäusern ergaben, für die vier Kalendervierteljahre 1993 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 UStG) jeweils die nicht erklärte Umsatzsteuer ermittelt (1. Quartal: 25.519,00 DM; 2. Quartal: 10.518,00 DM; 3. Quartal: 90.646,00 DM; 4. Quartal: 129.247,00 DM) und diese zutreffend als Hinterziehungsschaden dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Daneben hat das Landgericht bedacht, daß "in erheblichem Umfang Vorsteuer ... für die GmbH hätte geltend gemacht werden können", diese im Hinblick auf das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO aber nur im Rahmen des jeweiligen Strafausspruchs allgemein berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang gegen den Schuldumfang geltend gemachten Einwendungen der Revision gehen fehl.
Allerdings lassen die im Ergebnis wegen Steuerhinterziehung verhängten vier Einzelstrafen - zweimal ein Jahr und zweimal zwei Jahre Freiheitsstrafe - besorgen, daß der Tatrichter sich der Besonderheiten, die bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern zu bedenken sind, nicht ausreichend bewußt war: Die Abgabe falscher monatlicher oder vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der sich der tatbestandsmäßige Umfang aus den Hinterziehungszinsen errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, das heißt auf Dauer. Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262). Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn es - wie hier - infolge der Einleitung eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der nach den Steuergesetzen für Jahreserklärungen vorgesehenen Frist nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kommt. Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich oder vierteljährlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 5 StR 223/97 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, StV 1998, 4). Der Auswirkung dieses schärfenden Gesichtspunkts sind jedoch Grenzen gesetzt. So darf der Tatrichter schon bei der Verhängung der Einzelstrafen den Gesamtwert der Jahressteuerhinterziehung nicht aus dem Blick verlieren.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist es in Fällen der vorliegenden Art nicht erforderlich, daß der Tatrichter im Rahmen des Strafausspruchs die Vorsteuer genau ermittelt und darstellt. Allerdings empfiehlt es sich grund-sätzlich, den Umfang zumindest nach Erfahrungswerten anzugeben, damit die verschuldeten Folgen der Tat, von denen das Gericht bei der Strafzumessung ausgeht, deutlich werden.
Harms
Häger
Tepperwien
Gerhardt