Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1987, Az.: 2 StR 226/87
Verwirklichung des Tatbestands des schweren Raubes, wenn der Täter das Opfer mit einer ungeladenen Gaspistole bedroht; Verminderte Schuldfähigkeit durch Drogenentzug; Beschaffungskriminalität
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 226/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 28.01.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Büchsenmacher Andreas B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1957 in W.,
zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Januar 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt auch, wer das Opfer mit einer ungeladenen Gaspistole bedroht; dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
1.
Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB - Fall II 1) und des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB - Fälle II 2, 3 und 4) bewertet. Dafür führt es im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände zwei Gründe an: zum einen handele es sich bei allen Taten "letztlich um reine Beschaffungskriminalität"; die Überfälle hätten dem Zweck dienen sollen, die Mittel für den Heroinkonsum der nächsten Tage sicherzustellen, "den zumindest die Angeklagten B." (Beschwerdeführer) "und Seifert dringend benötigten"; zum anderen seien bei allen Taten "sogenannte Scheinwaffen" benutzt worden, was den Unrechtsgehalt weiter mindere (UA S. 23 f).
Bei zwei Taten (Fälle II 2 und 4) hat das Landgericht dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugutegehalten, weil er in hohem Maße heroinabhängig gewesen sei, zu den Tatzeitpunkten seit mehreren Tagen kein Heroin mehr gehabt und deshalb unter deutlichen Entzugserscheinungen gelitten habe; sein ganzes Tun sei darauf ausgerichtet gewesen, sich Heroin oder Mittel zum Kauf von Heroin zu beschaffen (UA S. 22 f). In beiden Fällen hat das Landgericht keine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB vorgenommen, sondern die "stärkere Milderungsmöglichkeit" der Annahme eines minder schweren Falles "gewählt" (UA S. 24). Demgemäß ist es in den Fällen des schweren Raubes (II 2, 3 und 4) vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen, während es im Falle der Beihilfe zum versuchten Raub (Fall II 1) den Strafrahmen des minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) zweimal, nämlich einmal wegen Beihilfe und ein weiteres Mal wegen Versuchs, gemildert hat.
Diese Strafrahmenbestimmung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Das bedarf keiner Begründung, soweit es sich um den schweren Raub im Falle II 3 handelt - hier hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB ohne Rechtsfehler verneint.
b)
Dasselbe gilt jedoch auch für die beiden anderen Fälle des schweren Raubes (Fälle II 2 und 4), in denen das Landgericht dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten, jedoch den Strafrahmen des minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) nicht gemäß §§ 21, 49 StGB nochmals herabgesetzt hat. Für die Annahme minder schwerer Fälle war hier mit maßgebend, daß es sich um "Beschaffungskriminalität" handelt, die Überfälle den Heroinkonsum der nächsten Tage sicherstellen sollten und der Angeklagte das Rauschgift dringend benötigte. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hatte das Landgericht deshalb bejaht, weil der in hohem Maße heroinabhängige Angeklagte unter deutlichen Entzugserscheinungen litt und deshalb sein ganzes Tun auf die Beschaffung des Rauschgiftes ausrichtete. Diese Gründe decken sich weitestgehend. Freilich ist einzuräumen, daß die zur Bejahung des § 21 StGB herangezogenen Umstände insoweit noch etwas weiter reichen als diejenigen, die für die Annahme minder schwerer Fälle mitursächlich waren. Es macht einen Unterschied, ob derjenige, der eine Raubtat begeht, um sich dadurch Mittel zum Ankauf von Heroin zu beschaffen, das Rauschgift (nur) "dringend benötigt" oder durch akute Entzugserscheinungen in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Der Revision mag deshalb auch zugegeben werden, daß § 50 StGB der Herabsetzung des bereits nach § 250 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB an sich nicht im Wege stand. Doch liegt die Besonderheit des Falles hier darin, daß diejenigen Umstände, die einerseits die Annahme minder schwerer Fälle rechtfertigten, andererseits die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllten, insoweit übereinstimmten, als - wie es später im Rahmen der konkreten Strafzumessung dann heißt - eine "massive Drogenabhängigkeit" des Angeklagten Anlaß und Beweggrund für alle Taten war (UA S. 25). Was zur Begründung des § 21 StGB noch hinzukam, ohne bereits die Annahme minder schwerer Fälle zu rechtfertigen, war nur eine graduelle Verstärkung, die - für sich betrachtet - keinen Anlaß zu geben brauchte, eine nochmalige Milderung des bereits nach § 250 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens (§§ 21, 49 StGB) in Erwägung zu ziehen: Sie kam nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ernstlich nicht in Betracht.
Daher ist es im Ergebnis unschädlich, daß es die Strafkammer zu Unrecht unterlassen hat, bereits bei der Prüfung des minder schweren Falles die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) als solche mitzuberücksichtigen; auch hat es sich auf die Bestimmung des Strafrahmens letztlich nicht ausgewirkt, daß sie der unzutreffenden Auffassung war, zwischen der Annahme minder schwerer Fälle und der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB "wählen" zu dürfen.
c)
Was die Beihilfe zum versuchten Raub (Fall II 1) anbelangt, so begegnet die Begründung, mit der das Landgericht hier die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, freilich durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der rauschgiftabhängige Angeklagte "benötigte dringend Heroin, da er seit zwei Tagen nichts mehr erhalten hatte" (UA S. 14). Bei der Tat beschränkte er sich darauf, seine Komplizen zum Tatort zu fahren, aussteigen zu lassen und nach der Tat wieder aufzunehmen. Das Landgericht meint, die "geringe Aktivität" des Angeklagten belege, daß trotz beginnender Entzugserscheinungen seine Hemmschwelle noch nicht weit genug herabgesetzt gewesen sei, um zur Beschaffung von Mitteln zum Erwerb von Heroin "eigeninitiativ" tätig zu werden oder sich zumindest im vorhinein durch Absprache einen Beuteanteil zu sichern. Diese Erwägungen können den Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht tragen. Das Landgericht läßt insoweit außer acht, daß aus der Art der Beteiligung nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf den Grad der Enthemmung gezogen werden können; es verkennt auch, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gerade im Hinblick auf die Geringfügigkeit des von ihm zu leistenden Tatbeitrags erheblich herabgesetzt gewesen sein kann.
Auf diesem Rechtsfehler beruht die Strafrahmenbestimmung jedoch nicht. Auch für diesen Fall gilt, daß sich die Gründe, die das Landgericht zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, weitgehend mit jenen Umständen decken, die eine Anwendung des § 21 StGB gerechtfertigt hätten. Die Strafkammer hat in den Fällen des schweren Raubes - mit und ohne Bejahung des § 21 StGB - minder schwere Fälle angenommen und, soweit es dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zugutehielt, den Strafrahmen nicht nochmals nach §§ 21, 49 StGB herabgesetzt. Bei dieser Sachlage scheidet die Möglichkeit aus, daß die Kammer im Falle II 1 bei Bejahung des § 21 StGB den Strafrahmen auch noch aus diesem Grunde, also nicht nur wegen Beihilfe und wegen Versuchs, gemildert hätte.
2.
Die Bemessung der Einzelstrafen ist - ebenso wie die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe - frei von Rechtsfehlern.
Daß sich die bei der Bestimmung der Strafrahmen aufgedeckten Rechtsfehler - namentlich der unter 1 c erörterte - zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafen ausgewirkt haben könnten, ist im vorliegenden Falle mit Sicherheit auszuschließen. Denn das Landgericht bringt in den Urteilsgründen zum Ausdruck, daß es die "massive Drogenabhängigkeit, die Anlaß und Beweggrund für alle Taten war", erheblich mildernd berücksichtigt hat (UA S. 25). Damit ist der zugunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgrund - auch soweit er im Falle II 1 die Bejahung des § 21 StGB hätte rechtfertigen können - dem Angeklagten letzten Endes in vollem Umfange zugutegekommen.
Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer