Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1955, Az.: 2 AZR 366/54
Begründung einer Restitutionsklage; Prozeßstoff des Vorprozesses; Beweise des Vorprozesses; Neue Tatsachen; Begründetheit einer Restitutionsklage; Eignung einer Urkunde; Restitutionsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.10.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 366/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 25.05.1954 - 2 Sa 533/53
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 2 zu § 580 ZPO
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Begründung einer Restitutionsklage nach ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b dürfen nur der im Vorprozeß vorgetragene Prozeßstoff und zu seinem Beweise die aufgefundene Urkunde, nicht dagegen neue Tatsachen herangezogen werden.
2. Bei der Frage der Begründetheit einer Restitutionsklage nach ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b entscheidet das BAG nicht selbständig, ob die aufgefundene andere Urkunde geeignet ist, eine günstigere Entscheidung für den Restitutionskläger herbeizuführen, sondern prüft nur, ob die tatsächliche Prüfung, die der Tatsachenrichter dem vorgebrachten Restitutionsgrund hat angedeihen lassen, rechtlich möglich ist.