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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1955, Az.: 2 AZR 366/54

Begründung einer Restitutionsklage; Prozeßstoff des Vorprozesses; Beweise des Vorprozesses; Neue Tatsachen; Begründetheit einer Restitutionsklage; Eignung einer Urkunde; Restitutionsgrund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1955
Aktenzeichen
2 AZR 366/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 25.05.1954 - 2 Sa 533/53

Fundstelle

  • AP Nr. 2 zu § 580 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Begründung einer Restitutionsklage nach ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b dürfen nur der im Vorprozeß vorgetragene Prozeßstoff und zu seinem Beweise die aufgefundene Urkunde, nicht dagegen neue Tatsachen herangezogen werden.

2. Bei der Frage der Begründetheit einer Restitutionsklage nach ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b entscheidet das BAG nicht selbständig, ob die aufgefundene andere Urkunde geeignet ist, eine günstigere Entscheidung für den Restitutionskläger herbeizuführen, sondern prüft nur, ob die tatsächliche Prüfung, die der Tatsachenrichter dem vorgebrachten Restitutionsgrund hat angedeihen lassen, rechtlich möglich ist.