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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1954, Az.: III ZR 311/52

Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand; Wirksamkeit einer Herabsetzung des Pensionierungsalters von 70 Jahre auf 65 Jahre; Reorganisation der evangelisch-lutherischen Landeskirche in der Nachkriegszeit; Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Regelung der Organisation und der Rechtsverhältnisse innerhalb der Kirchen; Recht eines Beamten auf individuelle Festsetzung des Eintritts einer Dienstunfähigkeit ; Rechtsgültigkeit des Pensionierungsgesetzes vom 26. März 1946

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1954
Aktenzeichen
III ZR 311/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 30.07.1952
LG Oldenburg - 18.12.1951

Fundstellen

  • BGHZ 12, 321 - 327
  • DVBl 1954, 396-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1284-1285 (Volltext mit amtl. LS) "Dienstunfähigkeit von Beamten"

Prozessführer

Evangelisch-lutherische Landeskirche in O.
vertreten durch den Oberkirchenrat

Prozessgegner

Pastor Karl W. in Sillenstede Gemeinde K.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelung der Organisation und der Rechtsverhältnisse innerhalb der Kirchen (das kirchliche Verfassungsrecht) unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Gerichte.

  2. 2.

    Es besteht kein wohlerworbenes Recht eines Beamten darauf, dass der Eintritt einer Dienstunfähigkeit individuell festgesetzt wird. Das kann vielmehr auch generell durch ein Altersgrenzengesetz geschehen, sofern sich dieses nur an die allgemeine Lebenserfahrung über den mutmasslichen Eintritt der Dienstunfähigkeit hält.

  3. 3.

    § 97 Abs. 3 ZPO gilt auch für die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Juli 1952 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 18. Dezember 1951 dahin abgeändert, dass die Klage auch hinsichtlich des Leistungsanspruchs abgewiesen wird und der Kläger die gesamten Kosten der ersten Instanz zu tragen hat.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger, die der Revisionsinstanz die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Der am 18. Oktober 1878 geborene Kläger war Pfarrer der beklagten evangelisch-lutherischen Landeskirche in der Gemeinde K.

2

Durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 1. März 1947 wurde er mit Wirkung von 30. September 1947 in den Ruhestand versetzt. Die Pensionierung erfolgte auf Grund des § 2 des Kirchengesetzes vom 26. März 1946 betr. die Versetzung der Pfarrer in den Ruhestand (GVBl der evangelisch-lutherischen Landeskriche in O. XIII, 30). Dieses Pensionierungsgesetz war von einer "ausserordentlichen Landessynode" beschlossen worden. Diese Synode wiederum war durch eine Verordnung vom 21. September 1945 des Oberkirchenrats (GVBl XII, 264) berufen worden, § 4 dieser Verordnung lautet:

"§ 4.

Es wird eine ausserordentliche Landessynode berufen, Aufgabe dieser Synode ist:

a)
Die Neuordnung des Kirchenregiments.

b)
Die Überprüfung der kirchlichen Verfassung vom 12.11.1920

c)
Die Überprüfung der seit 1933 ergangenen kirchlichen Verordnungen und kirchlichen Gesetze.

d)
Vorbereitung und Beratung von Gesetzen zur Ordnung des kirchlichen Lebens."

3

Vor Erlass der Verordnung vom 21. September 1945 hatte der Oberkirchenrat auch mit der Militärregierung verhandelt. Diese hatte in einem Schreiben vom 24. Juli 1945 erklärt:

"Die Militärregierung ist geneigt, die Wahl einer ausserordentlichen Synode der evangelisch-lutherischen Kirche unter den folgenden Bedingungen zu genehmigen:

1.)
Sie soll die Befugnisse (powers) der Vor-Nazi-Synode haben, die im Jahre 1933 aufgelöst wurde.

2.)
Die Aufgaben sollen diejenigen sein, die Sie dargelegt haben in para 1 Ihrer Schrift vom 16. Juli.

5.)
Sobald die Synode, ihre Aufgabe, wie in para 1 bezeichnet, erfüllt haben wird, soll sie sich selbst auflösen, und es soll eine Neuwahl stattfinden."

4

Das Schreiben des Oberkirchenrats vom 16. Juli an die Militärregierung ist dem Gericht nicht vorgelegt worden.

5

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,

  1. 1.)

    festzustellen, dass die Verfügung des evangelisch-lutherischen Oberkirchenrats in O. in dem Bescheid vom 01.03.1947, wonach der Kläger mit Wirkung vom 30.09.1947 an in den Ruhestand versetzt wird, unwirksam ist,

  2. 2.)

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 490,00 DM nebst 4 % jährlicher Zinsen seit dem 01.01.1949 zu zahlen.

6

Er hat vorgetragen, seine Pensionierung sei zu Unrecht erfolgt. Das Pensionierungsgesetz vom 24. März 1946, durch das das Alter für die Zurruhesetzung eines Pfarrers von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt worden sei, sei nicht rechtswirksam zustande gekommen. Es sei weder verfassungsmässig beschlossen noch ordnungsgemäss verkündet worden. Die Wahlen zu der "ausserordentlichen Synode" seien entgegen der vor 1933 geltenden Wahlordnung, die eine unmittelbare Wahl vorsehe, durch mittelbare Wahlen vorgenommen worden. Diese Synode habe mit dem Erlass des Pensionierungsgesetzes auch die ihr durch die Verordnung vom 21. September 1945 vom Oberkirchenrat verliehenen eingeschränkten Befugnisse über schritten, denn der hier in Frage stehende § 4 d dieser Verordnung sehe nur eine "Vorbereitung und Beratung von Gesetzen zur Ordnung des kirchlichen Lebens", nicht eine Verabschiedung dieser Gesetze vor. Mit dem Klageanspruch Ziffer 2 werde der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehaltsanspruch und dem bezahlten Ruhegehalt für die Zeit vom 1. Oktober 1947, dem Tag der Zurruhesetzung, bis zum 31. Oktober 1948 (Vollendung des 70. Lebensjahres) geltend gemacht.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, die Wahl zu der ausserordentlichen Landessynode sei verfassungsmässig zustande gekommen; die Synode sei auch zum Erlass des Pensionierungsgesetzes zuständig gewesen; § 4 d der Verordnung des Oberkirchenrats sei nicht dahin auszulegen, dass die Synode nur eine vorbereitende and beratende Tätigkeit haben sollte, sie habe auch die erforderlichen Gesetze erlassen können.

8

Das Landgericht hat den Feststellungsanspruch als unzulässig abgewiesen und dem Leistungsantrag (ohne Zinsen) stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

9

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für die nur noch im Streite stehende Leistungsklage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.

11

2.

Der nach § 19 des Diensteinkommengesetzes für Pfarrer vom 23. Februar 1922 (GVBl IX, 211) und § 24 des Gesetzes, betreffend die Dienst- und Versorgungsbezüge des Pfarrerstandes vom 26. Februar 1949 (GVBl XIII, 114), jeweils in Verbindung mit §§ 97, 107 Abs. 1 Ziffer 7 der Kirchenverfassung von 12. November 1920 (GVBl IX, 76) für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Beschwerdeentscheid des Synodalausschusses ist im Berufungsrechtszug beigebracht worden. Die Revision hat insoweit auch gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken geltend gemacht.

12

3.

Soweit O. Landeskirchenrecht in Frage steht ergibt sich die Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht aus dem Umstand, dass der Bezirk der evangelisch-lutherischen Landeskirche in O. sich auch auf die beiden zum Oberlandesgerichtsbezirk Gelle gehörenden Ortschaften Neuenlande und Neuenlandersiel erstreckt.

13

II.

Das Berufungsgericht hat die Frage nach der Rechtsgrund lage der Verordnung vom 21. September 1945, durch die dB ausserordentliche Landessynode einberufen wurde, offen gelassen und hat der Klage schon deshalb stattgegeben, weil diese Synode durch den Erlass des Pensionierungsgesetzes vom 26. März 1946 die ihr durch die Verordnung vom 21. September 1945 gezogenen Grenzen überschritten habe und das Gesetz deshalb nicht ordnungsmässig zustande gekommen sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

14

1.)

Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, es sei berechtigt, alle Fragen des kirchlichen Verfassungsrechts, die sich in diesem Rechtsstreit über den Gehaltsanspruch des Klägers als Vortragen stellen, im selben Umfang nachzuprüfen und inzidenter zu entscheiden, wie es in einem entsprechenden Prozess eines Staatsbeamten die Vertragen des staatlichen Verfassungsrechts nachzuprüfen und mitzuentscheiden hat. In dieser Beziehung sind den staatlichen Gerichten aber durch die verfassungsrechtlich garantierte "Autonomie" der Kirche (vgl. Art. 140 GrundG, Art. 137 Abs. 1-3 WeimVerf) Grenzen gesetzt. Die Kirchen sind, auch soweit sie "öffentlich-rechtliche Körperschaften" sind, nicht wie andere öffentliche Körperschaften dem Staate eingegliedert. Der Staat geht vielmehr von ihrer Unabhängigkeit und Eigenständigkeit aus, überlässt ihnen, sich in Freiheit und Selbstbestimmung ihre eigene Grund Ordnung - die kirchliche Verfassung - zu geben, und beschränkt sich darauf, diese kirchliche Verfassung anzuerkennen. Demnach bestimmt die Kirche für den Staat verbindlich, was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts rechtens ist; insbesondere gilt dies für den Akt der Verfassungsgebung und die Konstituierung der "verfassungsmässigen Organe" und ihre Kompetenzabgrenzung. Soweit es bei der Entscheidung des staatlichen Gerichts auf das innerkirchliche Verfassungsrecht ankommt, hat es diese Ordnung einfach hinzunehmen; es kann dieses Recht nicht "in Frage stellen" (auf seine Gültigkeit nachprüfen), sondern nur deklaratorisch so feststellen, wie es die Kirche als vorhanden anerkennt. Nur wenn Streit darüber bestünde, ob die Kirche selbst einen Satz, von dem behauptet wird, er sei nicht Teil des innerkirchlichen Verfassungsrechts, als Teil ihrer Rechtsordnung anerkennt, wären die staatlichen Gerichte gezwungen und berechtigt, zu klären und zu entscheiden, was die Kirche als Teil ihres Rechts anerkennt oder nicht anerkennt.

15

2.)

Geht man von diesem Grundsatz aus, so hat es hier auf die Frage, welche Bedeutung der "Genehmigung" der Militärregierung vom 24. Juli 1945 zukommt und wie die Verordnung des Oberkirchenrats vom 21. September 1945 zu beurteilen ist, überhaupt nicht anzukommen. Es ist lediglich festzustellen, dass die evangelisch-lutherische Landeskirche in O. sich nach 1945 wie folgt reorganisiert hat:

16

Zunächst geschah das Notwendige, um den rechtlichen Anschluss an die kirchliche Verfassung von 1920 wiederzugewinnen. Die Landeskirche stand nach dem Zusammenbruch vor der Situation, dass sie keine handlungsfähigen Organe mehr hatte. Ein Landesbischof und ein normal besetzter Oberkirchenrat waren nicht mehr vorhanden, ebensowenig eine Synode oder ein Synodalausschuss. Der Landeskirchenausschuss, auf dessen Vorhandensein der Kläger hinweist, bestand zwar noch, doch war seine Funktionsfähigkeit im Hinblick darauf, dass er eine Schöpfung der nationalsozialistischen Kirchengesetzgebung war, in rechtlicher Einsicht mehr als zweifelhaft. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, neue kirchliche Organe zu schaffen, deren Aufgabe es war, die kirchliche Ordnung in O. wieder herzustellen und eine arbeitsfähige Landeskirche zu schaffen.

17

Aus dieser Situation heraus wurde mit Zustimmung der Militärregierung ein vorläufiger Oberkirchenrat konstituiert, der seinerseits eine ausserordentliche Landessynode einzuberufen hatte und auch einberief. Dass diese Synode nicht durch unmittelbare Wahlen ins Leben gerufen wurde, wie das an sich der Kirchenverfassung von 1920 und der auf ihr beruhenden "Wahlordnung" entsprochen hätte, beruhte auf der auch von dem Kläger nicht bestrittenen Unmöglichkeit, in der damaligen Zeit unmittelbare Wahlen durchzuführen.

18

Die so geschaffenen beiden Organe haben sich zunächst selbst als legitime Verfassungsorgane der Landeskirche betrachtet und rechtlich ihre Kompetenzen aus der alten Kirchen Verfassung hergeleitet. Sie haben sich auch gegenseitig in diesem Sinne anerkannt und die Anerkennung der übrigen kirchlichen "Organe", Amtsträger, des Kirchenvolkes und der übrigen Landeskirchen (übrigens auch des Staates) erhalten. Damit hat sich die durch den Oberkirchenrat und die Landessynode entscheidend mitgeformte innerkirchliche Rechtsordnung durchgesetzt.

19

Die so "verfasste" Landeskirche anerkannte und anerkennt insbesondere die Kompetenz der ersten, sogenannten ausserordentlichen Landessynode zum Erlass aller von ihr für erforderlich gehaltenen Gesetze. Sie anerkennt insbesondere, dass die von dieser Synode beschlossenen und verkündeten Gesetze einschliesslich des Pensionierungsgesetzes vom 26. März 1946 formell ordnungsgemäss, d.h. in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung zustande gekommen ist.

20

In diesem Verfahren ist deshalb kein Raum mehr, im einzelnen die Übereinstimmung des Pensionierungsgesetzes mit der innerkirchlichen Verfassung nachzuprüfen. Insoweit ist vielmehr von der "Gültigkeit" des Gesetzes auszugehen.

21

3.)

Die Frage, ob durch den Inhalt des Gesetzes Rechte des Klägers verletzt worden und aus diesem Grund Bedenken gegen die Gültigkeit einzelner (oder aller) Bestimmungen des Gesetzes herzuleiten sind, gehört nicht dem innerkirchlichen Recht an, das durch die verfassungsrechtliche Garantie der "Autonomie" der Kirche der Nachprüfung der staatlichen Gesetze entzogen ist. Wenn Staat und Kirche einig sind, dass wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der kirchlichen Amtsträger die staatlichen Gerichte angerufen werden können, gehen sie davon aus, dass diese Gerichte die Kompetenz besitzen, wenigstens nachzuprüfen und zu entscheiden, ob das kirchliche Gesetz einen vermögensrechtlichen Anspruch gewährt oder einen bisher existierenden Anspruch mindert oder nimmt, letzterenfalls auch ob es ihn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die sowohl das kirchliche als auch das staatliche Recht beherrschen, nehmen kann.

22

a)

Dass es sich bei diesem Gesetz um ein ausschliesslich gegen den Kläger gerichtetes Gesetz handelt, das dadurch möglicherweise den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht behauptet.

23

b)

Der Kläger glaubt allerdings, dass das Pensionierungsgesetz von 1946 in seine "wohlerworbenen Rechte" eingreife. Dazu ist folgendes zu sagen:

24

Die nach Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung den Religionsgesellschaften zukommenden Rechte stehen der Anwendung der Schutzvorschriften des Art. 129 Weimarer Reichsverfassung auf die Kirchenbeamten nicht entgegen (RGZ 114, 220). Ob und in welchem Umfang Art. 129 Weimarer Reichsverfassung allerdings nach dem Zusammenbruch noch weiter gegolten hat, mag zweifelhaft sein. Doch braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch wenn entsprechend der Auffassung des Klägers eine Fortgeltung des Art. 129 Weimarer Reichsverfassung angenommen wird, so könnte doch in dem Pensionierungsgesetz von 1946 ein Verstoss gegen diese Bestimmung nicht gefunden werden. Der Beamte hat zwar ein Recht auf Belassung im Amt bis zur Dienstunfähigkeit. Nach der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 104, 58 u. 66), der der Senat folgt, besteht aber kein wohlerworbenes Recht, dass die Dienstunfähigkeit individuell festgestellt wird. Der Beamte muss es, sich gefallen lassen, dass das Gesetz die Dienstunfähigkeit nach einer allgemeinen aus den Lebenserfahrungen heraus aufgestellten Regel für alle Beamten gleich festsetzt. Dies geschieht durch die Altersgrenzengesetze. Die Bestimmung des dort festgelegten Lebensalters muss allerdings der allgemeinen Lebenserfahrung angepasst sein; es ginge also z.B. nicht an, die Altersgrenze willkürlich auf das 50. Lebensjahr herunterzusetzen, denn das würde der allgemeinen Lebenserfahrung über den Eintritt der Dienstunfähigkeit widersprechen (RG aaO).

25

In dem Pensionierungsgesetz von 1946 ist ein Verstoss gegen die allgemeine Lebenserfahrung hinsichtlich des Eintritts der Dienstunfähigkeit des Beamten nicht zu erkennen.

26

Die Herabsetzung der bisherigen Altersgrenze von 70 auf 65 Jahre entspricht dem, was damals bereits für die Mehrheit der Beamten unbestritten rechtens war (§ 68 DBG). Es bestehen daher auch in dieser Richtung keine Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Pensionierungsgesetzes vom 26. März 1946.

27

4.)

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, und es war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Klage auch hinsichtlich des Leistungsanspruchs abgewiesen wird.

28

Die Kosten der beiden ersten Rechtszüge waren gemäss §§ 91, 97 ZPO dem Kläger in vollem Umfang aufzuerlegen. Dagegen treffen die Kosten des Revisionsrechtszugs die Beklagte, da der Streitwert die Summe von 500,00 DM nicht übersteigt. § 97 Abs. 3 ZPO ist, wie der Senat bereits im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, (BGHZ 5, 144 [153] und RGZ 154, 257 [265]) nicht nur auf den Bund und die Länder, sondern auch auf die Kommunalverbände anwendbar. Das gleiche muss dann aber auch für die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften gelten, da der Grund für die Sondervorschrift des § 97 Abs. 3 ZPO in der auch für diese geltenden auf §§ 71, 547 Ziffer 2 ZPO beruhenden unbeschränkten Zulässigkeit der Revision zu finden ist.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Rietschel
BR Dr. Wolany ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger
Dr. Hußla