§ 12 LWahlO - Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
- 1.wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
- 2.dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes, § 14),
- 3.wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 17ff.),
- 4.bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 11 Abs. 1),
- 5.wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 52).