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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1977, Az.: VIII ZB 47/76

Pflicht eines Anwalts zur Anweisung seines Büropersonals zur Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist anahnd der Eingangsbestätigung bei Erteilung einer gerichtlichen Eingangsbestätigung mit Formular HV 1808; Pflicht eines Rechtsanwalts zur Überprüfung des Fristenlaufs bei jeder Vorlage von Akten; Gerichtliche Eingangsbestätigung; Berufungsbegründungsfrist; Fristenberechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1977
Aktenzeichen
VIII ZB 47/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.11.1976

Amtlicher Leitsatz

Werden gerichtliche Eingangsbestätigungen mit Formular HV 1808 erteilt, so hat der Anwalt sein Büropersonal anzuweisen, die Berufungsbegründungsfrist anhand der Eingangsbestätigung zu überprüfen, weil diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung liefert. Das gilt auch, wenn die Geschäftsstelle des Gerichts den Eingang einer Berufungsbegründung ohne voraufgegangene fernmündliche Anfrage schriftlich bestätigt hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 1977
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. November 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte legte gegen das Schlußurteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 1976 form- und fristgerecht Berufung ein. Auf der der Berufungsschrift von seinen Prozeßbevollmächtigten beigefügten Quittungskarte vermerkte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts handschriftlich "Stempel der Gem. Briefannahme 18.6.76". Neben diesen Vermerk setzte er den Stempel mit dem Datum des Vermerks "21. Juni 1976" und seine Unterschrift. Im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wurde der Ablauf der Berufungsfrist zunächst auf 21. Juli 1976 und dann im Hinblick auf die Gerichtsferien auf 21. September 1976 vermerkt. Das Berufungsgericht teilte den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unter dem 23. Juni 1976 mit Formular HV 1808 den 18. Juni 1976 als Tag des Eingangs der Berufung mit.

2

Am 20. September 1976 baten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Als sie am 21. September 1976 bemerkten, daß die Berufungsfrist am Tage zuvor abgelaufen war, reichten sie die Berufungsbegründung ein und beantragten, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Rechtfertigung dieses Antrags machte der Beklagte glaubhaft, die Berufungsbegründungsfrist werde im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten entsprechend dem Eingangsvermerk auf der Quittungskarte eingetragen, weil die Mitteilung des Gerichts über den Eingang der Berufung mit Formular HV 1808 meist mehrere Tage später eingehe. Im vorliegenden Fall habe das Büropersonal seiner Prozeßbevollmächtigten infolge des auf der Quittungskarte befindlichen Stempels "21. Juni 1976" irrtümlich angenommen, daß die Berufungsbegründungsfrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 21. September 1976 ablaufe. Seine Prozeßbevollmächtigten seien bei Prüfung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist dem gleichen Irrtum unterlegen. Der Irrtum sei bei Vorlage der Akten am 21. September 1976 bemerkt worden.

3

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 9. November 1976 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

4

1.

Es ist bereits fraglich, ob die Büroorganisation der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht insoweit unzulänglich ist, als die Berufungsbegründungsfristen nicht bei Einlegung der Berufung, sondern erst nach Eingang der Quittungskarte vermerkt werden. Es ist weiter zweifelhaft, ob der die Sache bearbeitende Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den dem Büropersonal unterlaufenen Irrtum nicht bei Prüfung der Berufungsbegründungsfrist anhand der Quittungskarte hätte bemerken müssen. Schließlich ist nicht glaubhaft gemacht, daß das Versehen bei der Fristenberechnung einer zuverlässigen und erprobten Angestellten unterlaufen sei. Doch kommt es darauf nicht an.

5

2.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein unabwendbarer Zufall jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Büropersonal der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht angewiesen war, Berufungsbegründungsfristen anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung mit Formular HV 1808 zu überprüfen, und der die Sache bearbeitende Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Fristenlauf nicht in den ihm vorgelegten Akten anhand der Berufungsschrift oder anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung mit Formular HV 1808 überprüfte.

6

a)

Werden gerichtliche Eingangsbestätigungen mit Formular HV 1808 erteilt, so hat ein Anwalt sein Büropersonal anzuweisen, die Berufungsbegründungsfrist anhand der Eingangsbestätigung zu überprüfen, weil diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bietet (vgl. BGH, Beschluß vom 15. November 1973 - III ZB 23/72 = VersR 1974, 357). Daß hier anders als in der angeführten Entscheidung keine telefonische Anfrage bei Gericht nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorangegangen war, sondern daß die Geschäftsstelle des Gerichts den Eingang der Berufungsbegründung schriftlich bestätigt hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, sind nämlich auch bei derartigen Quittungen Versehen möglich.

7

b)

Ein Rechtsanwalt hat zwar nicht bei jeder Vorlage von Akten den Fristenlauf zu überprüfen; denn er darf im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit die routinemäßigen Büroarbeiten seinem geschulten Personal überlassen. Er hat aber den Fristenlauf dann zu prüfen, wenn ihm die Handakten in Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (BGH, Beschluß vom 30. September 1963 - VIII ZB 16/63 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 25). Das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt sein Büropersonal nicht angewiesen hat, Fristvermerke anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung mit Formular HV 1808 zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. November 1973 a.a.O.) oder diese ihm vorzulegen, was hier nicht geschehen war.

8

Im vorliegenden Fall waren nach der unbeanstandet gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts die Handakten dem die Sache bearbeitenden Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zumindest zweimal im Hinblick auf fristgebundene Handlungen vorgelegt worden, und zwar einmal nach Eingang der Quittungskarte zur Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist und ein weiteres Mal bei dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Wenn der Prozeßbevollmächtigte bei diesen Gelegenheiten den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist anhand der Akten überprüft hätte, wäre der Irrtum des Büropersonals in der Fristenberechnung bemerkt und die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden.

9

3.

Da demnach ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO nicht angenommen werden kann, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Hiddemann
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier