Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1964, Az.: Ia ZR 10/63
„Abtastnadel“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1964
- Aktenzeichen
- Ia ZR 10/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14244
- Entscheidungsname
- Abtastnadel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.05.1959
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
- § 6 PatG
Fundstellen
- GRUR 1964, 669 "Abtastnadel"
- MDR 1964, 906 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abtastnadel II
Prozessführer
der Firma St. & R. GmbH., Bad H. v.d.H., K.straße ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Siegfried R. und Dr. Alfred Z., beide Bad H. v.d.H.
Prozessgegner
die Firma El. GmbH., K., We., vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard Sch. und Landesarbeitsamtspräsident a.D. Hermann W., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
a) Wird bei einer Mehrzahl unterschiedlicher Lösungsmittel das Patent auf ein bestimmtes Lösungsmittel beschränkt, indem dieses Lösungsmittel durch die Nichtigkeitsentscheidung als weiteres kennzeichnendes Merkmal in den Anspruch aufgenommen wird, so können in aller Regel die übrigen Lösungsmittel nicht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den Schutzbereich des Patents einbezogen werden.
b) Im Falle zu 1 bleibt jedoch die Möglichkeit offen, den Schutzbereich auf Ausführungsformen zu erstrecken, die zwar den Lösungsmittel, auf das das Patent beschränkt worden ist, nicht aber den übrigen Lösungsmitteln äquivalent sind. Diese Auslegung kommt dann in Betracht, wenn der Beschränkung auf jenes Lösungsmittel (hier: Eingriff zweier Teile "durch Steckverbindung") keine weitergehende Bedeutung als die einer Beschränkung auf ein bestimmtes Lösungsprinzip zukommt.
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Mai 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des seit dem 23. März 1951 laufenden, am 31. Januar 1952 als Anmeldung bekanntgemachten Patents 967 840, das eine "Abtastnadel" mit einer einen oder mehrere Abtaststifte tragenden Blattfeder für Tonabnehmer" betrifft. In einem von der Firma S.-U-Erzeugnisse-GmbH. in B. E. angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat der Hauptanspruch durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1963 - Ia ZR 16/63 - nachstehende Fassung erhalten:
"1.Abtastnadel für Seitenschrift mit einer einen oder mehrere Abtaststifte tragenden Blattfeder für piezoelektrische Tonabnehmer, dadurch gekennzeichnet, daß die Blattfeder mit mindestens zwei Lagerzapfen oder Lagerausnehmungen versehen ist, die mit entsprechend geformten Lagerstellen am Tonabnehmersystem durch Steckverbindung in Eingriff kommen."
Bei den vorstehend unterstrichenen und den gesperrten Worten handelt es sich um Einfügungen gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung: Die beiden unterstrichenen Ausdrücke sind im Urteil vom 29. Januar 1963 (S. 7 ff der Ausfertigung) als bloße Klarstellungen bezeichnet, dagegen bedeute die Einfügung der gesperrten Wortgruppe "durch Steckverbindung" eine echte Beschränkung (a.a.O. S. 14-16).
Die im Nichtigkeitsverfahren unverändert gebliebenen Ansprüche 2 bis 5 betreffen die Anordnung mehrerer Abtaststifte zueinander und interessieren im vorliegenden Verletzungsprozeß nicht.
Die Klägerin war ferner Inhaberin des gleichzeitig mit dem Patent 967 840 angemeldeten, mit diesem im wesentlichen inhaltsgleichen und inzwischen erloschenen Gebrauchsmusters 1 709 828. Schließlich besitzt die Klägerin noch das mit Wirkung vom 17. April 1951 erteilte Patent 936 653 betreffend "Tonabnehmersystem an Sprechmaschinen".
Die Beklagte stellt her und vertreibt piezoelektrische Tonabnehmersysteme, von denen die Klägerin drei Ausführungsformen (Kennziffern 31, 210 und 43; hierzu die Lichtbilder Vorakte Bl. 91- 93) wegen der besonderen Gestaltung der Abtastorgane angreift. Gemeinsam sind diesen 3 Tonabnehmersystemen und den hierbei verwendeten Abtastorganen folgende Merkmale:
Sie dienen der Abnahme und Übertragung von Seitenschrift (sog. Berliner Schrift). An einer Blattfeder tragen sie 2 Abtaststifte quer zu ihrer Längsausdehnung, die durch seitliches Verkanten des Abnehmers einzeln auf die Platte aufgesetzt werden können. Das Abtastorgan ist an dem den Abtaststiften entgegengesetzten Ende mit zwei parallelen Lagerzapfen versehen, die mit elastischer Masse umhüllt und gemeinsam mit dieser Masse in Buchsen des Tonabnehmersystems eingebettet sind. Der rückwärtige (hintere) Zapfen ist fest an Gehäuse des Tonabnehmersystems gelagert, der vordere Zapfen ist seitlich beweglich und steht mit dem piezoelektrischen Kristall, dem sog. "Wandler", in loser Berührung. Nach der - freilich bestrittenen - Behauptung der Beklagten, die mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für die revisionsrechtliche Beurteilung als richtig zu unterstellen ist, können die beiden Lagerzapfen in die umhüllende elastische Masse und damit in das Tonabnehmersystem nur hineingesteckt und aus ihm ohne Schaden nur herausgezogen werden, wenn das System geöffnet wird. Dies hat nach der Darstellung der Beklagten seinen Grund in einer Verdickung des hinteren Lagerzapfens an seinem unteren Ende, bei der Ausführungsform nach Kennziffer 43 zusätzlich in einer entsprechenden Verdickung auch des vorderen Zapfens. Ohne Öffnung des Tonabnehmersystems herausnehmbar und auswechselbar ist jedoch ein Teil des Abtastorgans, nämlich die Blattfeder, welche die Abtaststifte trägt. Die beiden Lagerzapfen sind nämlich nicht untrennbar an der Blattfeder befestigt, sondern sie sind an dem der Verdickung entgegengesetzten - also an ihrem oberen - Ende durch eine Hohlschiene miteinander fest verbunden und bilden zusammen mit dieser ein starres, nahezu U-förmiges Bauteil. In die Rinne dieser Hohlschiene läßt sich das den beiden Abtaststiften abgekehrte Ende der Blattfeder in tangentialer Richtung einschieben und findet dort durch entsprechende Widerlager und Ausnehmungen einen festen Sitz. Bei der Ausführungsform nach Kennziffer 210 sind Hohlschiene mit Zapfen einerseits und Blattfeder anderseits durch eine Lacksicherung zusätzlich miteinander verbunden, die beim Auswechseln der Blattfeder zerstört werden muß.
Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe durch ihre 3 Ausführungsformen von den Mitteln des Patents 967 840 gegenständlichen Gebrauch gemacht. Sie stützt die Klage außerdem auch auf das Patent 936 653 und - hinsichtlich des Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspruchs - auf das Gebrauchsmuster 1 709 828. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Verurteilung zur Rechnungslegung für die Zeit ab 15. Februar 1952 und entsprechender Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin dahin stattgegeben, daß es der Beklagten bei Vermeidung von Strafen untersagt hat,
"piezoelektrische Tonabnehmersysteme mit Abtastnadeln oder Abtastnadeln für piezoelektrische Tonabnehmersysteme gewerbsmäßig herzustellen, in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, welche für die Abnahme von Seitenschrift dienen,
wenn die Abtastnadeln eine Blattfeder enthalten, welche an einem Ende Abtaststifte trägt und mit ihrem anderen Ende in einer Schiene geführt wird, aus der sie in tangentialer Richtung zum Tonabnehmersystem - gegebenenfalls unter Zerstörung einer Lacksicherung - herausgezogen und in die sie in gleicher Weise wieder eingeführt werden kann,
sofern die Schiene mittels zweier parallel zueinander angeordneter Lagerstellen am Tonabnehmersystem in Eingriff kommt, wobei die Schiene infolge Verdickung des einen oder beider Enden der Lagerzapfen nur bei Öffnung des Tonabnehmersystems herausgezogen werden kann".
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
A.
I.
Das Berufungsgericht, das seiner Beurteilung noch die ursprüngliche Anspruchsfassung des Patents 967 840 zugrundelegt, führt aus:
Der Erfinder des Patents 967 840 habe sich die Aufgabe gestellt, ein gegenüber dem Stand der Technik verbessertes Abtastorgan für Seitenschrift bei sog. piezoelektrischen Tonabnehmern zu schaffen. Die horizontalen Stöße, welche der Abtaststift von den seitlich beschrifteten und somit unebenen Rillen der Schallplatte erhalte, sollten als mechanischer Druck auf das im Tonabnehmergehäuse eingebettete piezoelektrische Material (Kristall, Wandler) übertragen und durch Aufladung in elektrische Energie umgesetzt werden. Nun seien einerseits piezoelektrische Kristalle sehr empfindlich, zum anderen aber unterliege das Abtastorgan (genauer: der Abtaststift) der Abnutzung. Beim Auswechseln sei deshalb eine schwierige und für die Gesamtvorrichtung gefährliche Lage gegeben. Das erfindungsgemäße Abtastorgan solle leicht von außen am Tonabnehmer angebracht und wieder abgenommen werden können, ohne daß dabei unzulässig große Kräfte auf den piezoelektrischen Kristall ausgeübt würden, die zu seiner Beschädigung oder Verlagerung führen könnten.
Der Erfinder habe als Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagen, die den Abtaststift (oder: die Abtaststifte) tragende Blattfeder des Abtastorgans mit mindestens zwei Lagerzapfen oder Lagerausnehmungen zu versehen, die mit entsprechend geformten Lagerstellen am Tonabnehmersystem in Eingriff kommen sollten. Es sei also "eine steckerartige Vorbindung wie bei einer üblichen elektrischen Steckdose" (BU S. 10) zu verwenden.
Bei den drei angegriffenen Ausführungsformen werde von dem Gegenstand des Hauptanspruchs Gebrauch gemacht, denn die Abtastnadel diene der Abnahme von Seitenschrift mittels des piezoelektrischen Systems, ihre Blattfeder trage mehrere Abtaststifte und sei mit 2 Lagerzapfen versehen, die mit entsprechend geformten Lagerstellen am Tonabnehmersystem in Eingriff gebracht würden.
Zwar sei bei den Ausführungsbeispielen des Klagepatentes die Abtastnadel aus den Lagerstellen für die Lagerzapfen leicht herausnehmbar, dies bedeute aber nicht, daß es nach dem Inhalt des Anspruchs gerade so sein müsse. Der technische Sinn einer Vorrichtung gemäß Anspruch 1 werde nur erfüllt, wenn die in der Beschreibung geschilderte Aufgabe gelöst werde, ein leichtes Anbringen und Abnehmen des Abtastorgans von außen zu ermöglichen. Diese Aufgabe werde bei einer Abtastnadel mit Lagerzapfen, von denen einer oder gar beide an ihren Enden verdickt seien, nicht erfüllt, weil die Nadel wegen dieser Verdickung der Zapfen ohne Öffnung des Tonabnehmersystems nicht auswechselbar sei. Indes lasse sich die hier angegriffene Abtastnadel trotz dieser Verdickung der Zapfenenden in dem Teil, der der Auswechslung bedürfe, nämlich in der Blattfeder mit den Abtaststiften, auswechseln. Das Auswechseln erfolge durch Herausziehen und Hineinstecken des Blattfederendes in dem die Lagerzapfen tragenden schienenartigen Teil der Abtastnadel, und zwar in tangentialer Richtung zum Tonabnehmersystem, bei der Ausführung nach Kennziffer 210 nach vorheriger Entfernung der Lacksicherung.
Diese Anordnung sei zwar nicht die gleiche wie bei den Ausführungsformen des Klagepatents, sie sei aber im Rahmen des durch das Klagepatent erstrebten Erfolges gleichwertig, denn auch hier könne die Auswechslung leicht von außen erfolgen, ohne daß dabei unzulässig große Kräfte auf den Wandler ausgeübt würden, die zu einer Beschädigung oder Verlagerung führen könnten. Die Festlegung des die Lagerzapfen tragenden Teiles der Abtastnadel in zwei Buchsen verhindere nämlich auch hier Verkantungen, wie sie beim Hineinstecken in nur ein Röhrchen entstehen könnten. Zum einen werde also von dem Vorteil der durch das Klagepatent offenbarten zweifachen Steckverbindung Gebrauch gemacht, die die gute Führung der Nadel im Tonabnehmersystem bewirke, zum anderen werde die leichte Auswechselbarkeit jedenfalls des Teiles der Nadel erreicht, welcher der Auswechslung bedürfe.
Nun seien freilich nur solche gleichwertigen Anordnungen zum Gegenstand der Erfindung zu rechnen, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres am Anmeldetag des Patentes zur Verfügung gestanden hätten. Bei der nach Darstellung des Beklagten offenkundig vorbenutzten Astatie-Kapsel UJ 78 werde aber wie bei den angegriffenen Ausführungsformen die Blattfeder mit dem Abtaststift in tangentialer Richtung zum Tonabnehmersystem auf einen schienenartigen Teil aufgeschoben und davon abgezogen. Dem Durchschnittsfachmann habe somit am Anmeldetag des Klagepatents schon der Gedanke zur Verfügung gestanden, die Abtastnadel in dieser Weise auszuwechseln. Das von der Beklagten gewählte Mittel zur Auswechslung der Blattfeder mit Abtaststift sei demnach der im Klagepatent geschilderten Auswechslung glatt äquivalent.
II.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils richten sich die beiden ersten Revisionsangriffe:
1.
a)
Die Revision ist der Auffassung, zu Unrecht habe das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte ihre Abtastnadel für ein Tonabnehmersystem verwende, das 2 Lagerzapfen habe, von denen der eine am Gehäuse fest aufsitze, der andere den Kristall bestreiche. Gegenstand der Lehre des Klagepatentes sei nämlich nur die Abtastnadel als solche und die besondere Art ihrer Verbindung mit mehreren Zapfen, nicht aber die Funktion der letzteren im Rahmen der Gesamteinrichtung. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Verbindung von Feder und Zapfen gerade andere als bei Klagepatent; die Funktion der Zapfen müsse bei der rechtlichen Beurteilung ganz ausscheiden, da das Klagepatent hierzu keine Lehre enthalte. Sie - Beklagte - stelle her und vertreibe nur die bei der Astatie-Kapsel UJ 78 bereits verwendete und für eine solche Kapsel auch verwendbare Abtastnadel; es sei rechtlich unerheblich, daß sie diese Nadel für ein System mit mehreren Lagerzapfen verwende.
b)
Der Angriff ist unbegründet.
aa)
Bei Ermittlung des Gegenstandes des Klagepatents ist die durch das Nichtigkeitsurteil vom 29. Januar 1963 vorgenommene Teilvernichtung zu berücksichtigen, wobei die Urteilsgründe die Beschreibung des Patents ergänzen und insoweit ersetzen, als sie durch die Teilvernichtung gegenstandslos geworden ist (RGZ 153, 315, 318; 170, 346, 355). Gleiches gilt, soweit im Nichtigkeitsverfahren die Ansprüche aus Gründen der Klarstellung neu gefaßt worden sind (RGZ 170, 346, 357; BGH in GRUR 1955, 573, 574 - Kabelschelle; Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Patentanwaltsgesetz, 4. Aufl., §13 PatG Rdn. 41, 42).
Im Nichtigkeitsurteil (S. 16 ff) heißt es, der Erfinder habe für piezoelektrische Tonabnehmer mit Seitenschrift eine Vorrichtung schaffen wollen, welche die einfache und für den Kristall ungefährliche Auswechslung des Abtastorgans ermögliche. Die hierzu empfohlene Vorrichtung solle (vgl. Nichtigkeitsurteil S. 17) nachstehende Merkmale aufweisen:
"i) Die Abtsatnadel ist mit einer Mehrheit von Lagerzapfen (im Falle kinematischer Umkehr: von Lagerausnehmungen) versehen;
ii) die Lagerzapfen (bzw. Lagerausnehmungen der Abtastnadel) kommen in Eingriff mit Lagerausnehmungen (bzw. Lagerzapfen) des Tonatbnehmersystems:
iii) der Eingriff erfolgt durch Steckverbindung."
Nach den oben zu I inhaltlich wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht die im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen beiden Klarstellungen (piezoelektrische Tonabnehmer; Seitenschrift) sowie die Beschränkung (Eingriff durch Steckverbindung), die der Gegenstand des Klagepatentes durch das im Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1963 erfahren hat, bei seiner rechtlichen Beurteilung bereits berücksichtigt.
bb)
Die Auffassung der Revision, die Funktion der mehreren Lagerzapfen sei nicht Gegenstand der Lehre des Klagepatents, es werde nur das Vorhandensein mehrerer Zapfen verlangt und die besondere Art ihrer Verbindung mit der Blattfeder geregelt, findet in der Nichtigkeitsentscheidung vom 29. Januar 1963 keine Stütze. Dort (S. 12) ist ausdrücklich klargestellt, daß der im Klagepatent empfohlenen Mehrheit von Lagerzapfen sogar eine doppelte Funktion zukommt: die "leichte und ungefährliche Auswechslung der Nadel" soll erreicht und die "örtliche Fixierung der Nadel" mit dem Ziel einer "restlosen Weiterleitung der von den Schallplattenrillen ausgelösten, von Abtaststift und -nadel empfangenen Stöße auf den Wandler" soll gewährleistet werden. Die Verwendung einer Mehrheit von Zapfen hat also gleichermaßen Bedeutung für die leichte Auswechslung des Abtastorgans wie für die Betriebstüchtigkeit der Gesamtvorrichtung nach vollzogener Auswechslung. Hierzu heißt es im Nichtigkeitsurteil (S. 13):
"Da nun aber diese mehreren Lagerzapfen untereinander mittels der elastischen Nadel in fester Verbindung stehen, sind sie auch in ihrer Wirkungsweise voneinander abhängig, und zwar derart, daß eine örtliche Verlagerung (Hebung, Senkung, Drehung) des einen Zapfens auch bei dem anderen Zapfen örtliche Verlagerungen ungleicher aber ähnlicher Art bewirken muß. Da es darum geht, den Zugriff auf den Wandler wirkungsvoll aber zugleich schonend zu gestalten, bietet die Verwendung einer Mehrheit von Lagerzapfen die verschiedensten Möglichkeiten, dem Ideal des bestmöglichen Zugriffe auf den Kristall recht nahe zu kommen, sei es nun, daß der eine Zapfen am Gehäuse aufliegt und nun bei Zugriff des anderen Zapfens auf den Kristall das Drehmoment wirksam wird, oder sei es, daß beide Zapfen - dann aber an unterschiedlicher Stelle, in unterschiedlicher Weise und mit unterschiedlicher Stärke - auf den Wandler zugreifen, wobei der Drehpunkt zwischen den beiden Zapfen liegen wird. Nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, die der Senat teilt, bedarf die örtliche Lagerung der mehreren Zapfen sowohl im Verhältnis zueinander wie auch zum Wandler und zum Gehäuse keiner Erklärung, die hierbei auftretenden Probleme gehören nach der Bekundung des Sachverständigen der "Elementarmechanik" an. Zu vermeiden sei lediglich ein Aufsetzen aller vorhandenen Lagerzapfen auf das Gehäuse; solch abwegige Lehre werde aber der Durchschnittsfachmann der Patentschrift schon deshalb nicht entnehmen, weil den Lagerzapfen die Aufgabe zugedacht sei, empfangene mechanische Stöße auf den Wandler zu übertragen, was die Einwirkung mindestens eines Zapfens auf den Wandler zwingend erfordere."
Durch die letzten Sätze ist der schon im Nichtigkeitsverfahren erhobene, von der Revision der Sache nach erneut vorgetragene Angriff abgetan, die Lehre des Klagepatents entbehre hinsichtlich der Funktion der Lagerzapfen der erforderlichen Offenbarung.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, es komme dem Umstand rechtliche Bedeutung zu, daß die angegriffene Abtastnadel für ein System verwendet werde, welches mehrere, in bestimmter Weise auf den Kristall zugreifende Lagerzapfen enthält, ist somit rechtlich fehlerfrei.
2.
a)
Sodann greift die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils an, in denen glatte Äquivalenz der angegriffenen Ausführungsform mit der erfindungsgemäßen Lösung bejaht wird. Von Äquivalenz könne insbesonders deshalb keine Rede sein, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die Lagerzapfen durch Verdickung am Ende oder zumindest am Ende eines der Zapfen fest in das Tonabnehmersystem eingebettet seien, so daß ihnen beim Auswechslungsvorgang keinerlei Funktion zukomme. Damit erscheine aber auch die Verwendung der Hohlschiene, in der die Blattfeder beim Auswechslungsvorgang gleite, in einem ganz anderen Licht, als es das Berufungsgericht angenommen habe: Die Verwendung gerade dieses Mittels beruhe darauf, daß die Beklagte bewußt auf ein Mittel des Klagepatentes, nämlich auf die Lösbarkeit der Zapfen durch Steckverbindung, verzichtet habe.
b)
Auch dieser Angriff kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
aa)
Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der Äquivalenzfrage allerdings insoweit nicht zweckmäßig verfahren, als es die angegriffene Ausführungsform im Grunde nur mit der ersten Variante der erfindungsgemäßen Ausführung (die mit der Blattfeder fest verbundenen Zapfen kommen in Eingriff mit Ausnehmungen am Tonabnehmersystem), nicht aber mit der zweiten Variante (die Lagerausnehmungen der Abtastnadel kommen in Eingriff mit Lagerzapfen, die in eine elastische Masse eingebettet und hierdurch fest am Tonabnehmersystem angebracht sind) verglichen hat. Diese zweite Variante der erfindungsgemäßen Ausführung bietet sich aber als Vergleichsmaßstab in erster Linie an, weil auch bei der angegriffenen Ausführungsform ein fester Sitz der Zapfen im Tonabnehmersystem als Folge der verdickten Zapfenenden, mithin eine bedeutsame Übereinstimmung dieser zweiten Variante mit der angegriffenen Ausführungsform gegeben ist, die nicht übersehen werden kann. Beide Ausführungsvarianten sind als Fälle echter kinematischer Umkehrung rechtlich gleichrangig, als solche auch in der ursprünglichen wie in der abgeänderten Anspruchsfassung ausdrücklich herausgestellt, mag auch der angestrebte technische Effekt (leichtes Auswechseln der Nadel unter Schonung des Kristalls) in fabrikatorischer und manueller Hinsicht vielleicht durch die erste Ausführungsvariante besser als durch die zweite zu verwirklichen sein. Wenn die erste Variante in der Klagepatentschrift und in der Nichtigkeitsentscheidung bevorzugt erörtert worden ist, so hindert das im gegenwärtigen Verletzungsprozeß nicht, auch die zweite, für die fabrikatorische Auswertung vielleicht weniger bedeutsame Variante zu untersuchen, da sie den angegriffenen Ausführungsformen erkennbar besonders nahe steht.
bb)
Klagepatentschrift und Nichtigkeitsentscheidung lassen offen, ob bei der Ausführung nach der zweiten Variante die aus dem Tonabnehmersystem herausragenden Köpfe der mehreren Lagerzapfen miteinander auch schon dann feste Verbindung haben müssen oder haben dürfen, bevor eine solche feste Verbindung zwischen ihnen durch die Blattfeder hergestellt ist, in deren Ausnehmungen diese Zapfenköpfe einfahren. Die Klägerin hält eine solche, nicht erst durch die Blattfeder hergestellte starre Verbindung der Zapfenköpfe durch ein besonderes Element für technisch unbedingt geboten, da andernfalls die Auswechslung bei den winzigen Dimensionen mit der Hand kaum durchführbar sei (Tasten der Finger nach den korrespondierenden Ausnehmungen, Behinderung der Verbindung von Zapfen und Ausnehmung durch den gegen die Ausnehmung drückenden Finger, seitliches Verschieben der Zapfen in der sie umhüllenden elastischen Masse als Folge nicht genau senkrechter Druckausübung, hierdurch Fortfall der Parallellage der Zapfen zueinander und zu starker Stoß gegen den Kristall mit der Folge einer Beschädigung). Diese Frage kann indes auf sich beruhen, da eine zusätzliche, nicht erst durch Aufsetzen der Blattfeder bewirkte Verbindung der Zapfenköpfe der Lehre des Klagepatentes jedenfalls nicht widerspricht. Im Betriebszustand muß eine feste Verbindung der Zapfenköpfe bestehen, damit sie die ihnen zugedachte Funktion entfalten können (vgl. die oben II 1 b bb im Wortlaut mitgeteilte Stelle aus der Nichtigkeitsentscheidung S. 13). Da bei der ersten Ausführungsvariante eine feste Verbindung der Zapfenköpfe auch für den Zustand ihrer Lösung vom Tonabnehmersystem durch die Blattfeder gegeben ist, ist nicht einzusehen, weshalb eine Ausführung gemäß der zweiten Variante dann außerhalb des Gegenstandes der Erfindung liegen sollte, wenn die mehreren Zapfenköpfe starr miteinander verbunden sind. Es handelt sich hier nur um eine sachgerechte und nicht erfinderische Anwendung der patentrechtlichen Lehre unter Anpassung an die vorgefundenen technischen Ausgangsbedingungen, wobei insbesondere die winzigen Dimensionen der miteinander zu verbindenden Teilstücke von Bedeutung sind. Der Umstand, daß bei den angegriffenen Ausführungsformen die Lagerzapfen durch eine Hohlschiene fest miteinander verbunden sind und mit dieser zusammen ein starres, nahezu U-förmiges Bauteil bilden, ist daher - für sich betrachtet - entgegen der Meinung der Revision rechtlich ohne Belang.
cc)
Das Klagepatent beschreibt seinem Wortlaut nach eine Steckverbindung dahin, daß entweder die Blattfeder mit Lagerzapfen versehen ist, die mit entsprechend geformten Lagerstellen am Tonabnehmersystem in Eingriff kommen, oder daß am System befestigte Lagerzapfen in Ausnehmungen der Blattfeder eingreifen (2. Ausführungsform). Derart ausgebildete Steckverbindungen werden bei den mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen, wie die Revision zutreffend bemerkt und auch das Berufungsgericht annimmt, nicht verwendet. Denn bei den Verletzungsformen wird die die Abtaststifte tragende Blattfeder in die Hohlschiene eingeschoben, durch die die im Tonabnehmersystem verankerten Lagerzapfen zusammengefaßt werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Verbindung der im Klagepatent beschriebenen Steckverbindung patentrechtlich glatt äquivalent sei, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, wird mit den angegriffenen Ausführungsformen insbesondere der gleiche Erfolg erzielt, den auch das Klagepatent erstrebt: Die die Abtaststifte tragende Blattfeder kann von außen leicht ausgewechselt werden, ohne daß dabei unzulässig große Kräfte auf den Wandler ausgeübt werden. Die Äquivalenz wird in besonderem Maße augenfällig, wenn die Verletzungsformen mit der 2. Ausführungsform des Klagepatents verglichen werden. Zwar umgreift bei den Verletzungsformen nicht eine Ausnehmung der Blattfeder die Zapfenköpfe, sondern die - mit rechtwinklig abgebogenen Zapfenköpfen vergleichbare - Hohlschiene umgreift ihrerseits die Blattfeder, beide Teile aber vollziehen wie bei der zweiten Ausführungsform des Klagepatentes eine Schubbewegung zueinander, welche eine lösbare Verbindung durch gegenseitiges Umfassen bewirkt. Daß die Führung der Feder durch die beiden seitlichen Rinnen der Hohlschiene erreicht wird, ist im Grunde nur eine handwerkliche Abwandlung der mit dem Wortlaut der zweiten Ausführungsvariante durchaus zu vereinbarenden Lösung, daß die Blattfeder mit Langlöchern versehen ist, in welche die verdickten Zapfenköpfe im Zuge einer Gleitbewegung fest einfassen.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß als glatte patentrechtliche Äquivalente nur solche Lösungsmittel angesehen werden können, die dem Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. BGH GRUR 1955, 29, 31; 1957, 20, 22). Die Ausführungen, mit denen es auch diese Voraussetzung als erfüllt erachtet, lassen indessen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn in der Tat weist schon die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten offenkundig vorbenutzte Astatic-Kapsel UJ 78 eine Verbindung zwischen Blattfeder und Tonabnehmersystem auf, bei der - ebenso wie bei den Verletzungsformen - die Blattfeder mit dem Abtaststift in tangentialer Richtung zum Tonabnehmersystem auf einen schienenartigen Teil aufgeschoben und auch davon abgezogen werden kann. Wird berücksichtigt, daß bei den Verletzungsformen die Zapfen (bei der Vorbenutzung: das eine Verbindungsstück) im Tonabnehmersystem festliegen, so mußte es sich geradezu aufdrängen, auch hier die Trennung und Lösung des Abtastorgans gegenüber dem Tonabnehmersystem durch eine horizontal angeordnete Gleitvorrichtung zu ermöglichen.
B.
I.
Die Ausführungen des Berufungsurteils, daß der Gang des Erteilungsverfahrens und der Stand der Technik der Erstreckung des Schutzumfanges auf die Abtastnadeln der Beklagten nicht entgegenstehen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie werden von der Revision auch nicht gesondert angegriffen. Dagegen ist die Revision der Auffassung, die in Nichtigkeitsverfahren vorgenommene Beschränkung, wonach der Eingriff "durch Steckverbindung" erfolgen müsse, verbiete es, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz solche Lösungen den Schutzbereich des Klagepatentes zuzurechnen, bei denen Verbindung und Trennung von Blattfeder und Tonabnehmersystem in anderer Weise erreicht werde als gerade durch eine "Steckverbindung" der in der genannten Entscheidung und in der Klagepatentschrift beschriebenen Art.
II.
Auch hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in den Patentanspruch durch die im Nichtigkeitsverfahren ergangene Entscheidung schließt als solche eine Ausdehnung des Schutzumfangs auf Äquivalente noch nicht grundsätzlich aus. Bezüglich bloßer Klarstellungen hat dies der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 9. Februar 1962 - I ZR 30/60 - Turmdrehkran - S. 18 - ausdrücklich ausgesprochen. Gleiches muß aber auch hinsichtlich des als schutzfähig noch verbliebenen Rechtes dann gelten, wenn das Patent im Nichtigkeitsverfahren durch Teilvernichtung eine echte Beschränkung erfahren hat. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß eine Teilvernichtung, die, wie im vorliegenden Fall, durch die Aufnahme eines weiteren kennzeichnenden Merkmals in den Gegenstand des Patents vorgenommen worden ist, den Ausschluß bestimmter Äquivalente zur Folge haben kann. Wird bei einer Mehrzahl unterschiedlicher Lösungsmittel das Patent auf eines dieser Lösungsmittel beschränkt, so können in aller Regel die übrigen nicht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in seinen Schutzbereich einbezogen werden. In einem solchen Falle ist es indessen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, den Schutzbereich auf Ausführungsformen zu erstrecken, die zwar dem Lösungsmittel, auf das daß Patent beschränkt worden ist, nicht aber den übrigen Lösungsmitteln äquivalent sind, und zwar dann nicht, wenn der Beschränkung auf jenes Lösungsmittel keine weitergehende Bedeutung als die einer Beschränkung auf ein bestimmtes Lösungsprinzip zukommt. So verhält es sich aber im vorliegenden Fall. In der Nichtigkeitsentscheidung (S. 15 ff) heißt es hierzu:
Aus der Beschreibung (S. 2, Z. 25) ergibt sich, daß der Erfinder nur für eine solche, mittels mehrerer Lagerzapfen und -ausnehmungen bewirkte Verbindung Schutz beanspruchen wollte, bei der zwischen Nadel einerseits und Tonabnehmersystem anderseits eine Befestigung "mittels einfacher Steckverbindung" erzielt wird. Damit sind die beiden Teilstücke der Gesamteinrichtung, zwischen denen die Vorgänge der Verbindung und Trennung sich vollziehen, genannt. Da die Steckverbindung ihrem Wesen nach ein zweiteiliges Verbindungsorgan ist, dessen Eigenart darin besteht, daß je ein Teil einem (der miteinander zu verbindenden Elemente derart zugeordnet ist, daß es bei aufgehobener Verbindung diesem Element örtlich verhaftet bleibt, ist nach der Beschreibung ein patentrechtlicher Schutz nur für solche Ausführungen begehrt, bei denen das Tonabnehmersystem im Falle noch nicht hergestellter oder wieder aufgehobener Verbindung nur mit dem einen Teil der (zweiteiligen) Verbindungseinrichtung festen Zusammenhalt hat und behält, während das andere Teil der Verbindungseinrichtung dem zweiten der miteinander zu verbindenden Elemente (hier: Abtastnadel) örtlich fest verhaftet bleibt.
Diese Darlegungen, die im wesentlichen auf die erste Ausführungsvariante des Klagepatentes abgestellt sind, jedoch entsprechende Geltung auch für die zweite Variante beanspruchen (vgl. oben A II 2 b aa), machen deutlich, daß es im Nichtigkeitsverfahren dem Senat nur darauf ankam, durch die Worte "durch Steckverbindung" die Lösbarkeit der Verbindung an sich und das hierbei zur Anwendung kommende allgemeine Lösungsprinzip (nämlich: Zueinanderbewegen der beiden Teile in Schubbewegung, Verbindung dieser Teile durch gegenseitiges Umfassen; nicht also z.B.: Schraubbewegung, Verkleben, Verklemmen) als erfindungswesentlich herauszustellen; sie lassen dagegen nicht die Auslegung zu, es habe nur eine ganz bestimmte Konstruktion mit eng bestimmten Ausführungsdetails als schutzfähig anerkannt werden sollen. Nicht nur der Veranlassungsgrund und die enge Zielsetzung der Beschränkung schließen eine solche Auslegung aus, sondern auch die Erwägung, daß bereits die ursprüngliche Anspruchsfassung den Fall der kinematischen Umkehr von Zapfen und Ausnehmung ausdrücklich nannte und daß die im Nichtigkeitsverfahren ergangene Entscheidung in gleicher Weise verfuhr. Schon durch die Herausstellung der kinematischen Umkehr war aber fast zwangsläufig eine Vielzahl konstruktiver Gestaltungsmöglichkeiten einer "Steckverbindung" in den Gegenstand des Klagepatentes einbezogen.
Der Revisionsangriff, das angefochtene Urteil sei ohne Rücksicht auf seine sachliche Richtigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung jedenfalls durch die im späteren Nichtigkeitsverfahren angeordnete Beschränkung des Klagepatents inhaltlich überholt, ist hiernach unbegründet. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung hält vielmehr auch unter Berücksichtigung der im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand.
C.
Da gesonderte Angriffe hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht vorgetragen sind, das angefochtene Urteil auch insoweit Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die beiden übrigen Klageschutzrechte (Patent 936 653 und Gebrauchsmuster 1 709 828) bedurfte. Die Kosten des Revisionsrechtszuges waren gemäß §97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.