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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1992, Az.: BVerwG 5 B 97.91

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 97.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.03.1991 - AZ: 12 B 89.3001

Fundstellen

  • RdL 1993, 13
  • SGb 1993, 266 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Rojahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

Den vom Kläger aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung fehlt einer Rechtssache schon dann, wenn die bezeichnete Frage sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt und darum keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Dies gilt für die Frage, ob "ein schwerbehinderter Mensch, der in einer Wohnung lebt und dort ambulant betreut wird, verpflichtet (ist), aufgrund einer Auflage des Sozialhilfeträgers sich selbständig eine Einrichtung oder Wohngemeinschaft zu suchen, oder (ob) die Sozialhilfebehörde verpflichtet (ist), selbst Ermittlungen in bezug auf andere Betreuungsmöglichkeiten anzustellen und Vorschläge zu unterbreiten, die der Behinderte dann überprüfen kann" (Frage 1.). Aus dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG folgt, daß der Hilfesuchende versuchen muß, sich selbst zu helfen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Diese Obliegenheit kann sich, ohne daß es hierzu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung bedarf, in Fällen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich auch darauf erstrecken, daß der Pflegebedürftige sich zur Senkung der Pflegekosten um Aufnahme in eine Einrichtung bzw. Wohngemeinschaft der dem Kläger vom Beklagten benannten Art bemüht. Diese Obliegenheit und die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, dem Hilfesuchenden zu der seiner Hilfsbedürftigkeit angemessenen Pflege zu verhelfen, indem der Träger der Sozialhilfe dem Hilfesuchenden gegebenenfalls eine Einrichtung bzw. Wohngemeinschaft nachweist, in der die Pflege kostengünstiger als eine häusliche Pflege, aber ebenso wirksam erbracht wird, stehen einander nicht, wie dies die Fragestellung des Klägers nahelegen könnte, alternativ gegenüber, sondern ergänzen einander. Auch dies folgt ohne weiteres aus dem Gesetz, das in § 14 SGB I eine Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers begründet. Diese bezieht sich auch darauf, dem Hilfesuchenden aufzuzeigen, wie er sich selbst helfen kann bzw. auf welche Weise sich der Aufwand der Sozialhilfe für die benötigte Hilfeleistung senken läßt.

3

Auf dieser Grundlage lassen sich, was das Grundsätzliche betrifft, die vom Kläger unter Ziffer 2. gestellten Fragen ohne weiteres beantworten. Was im einzelnen Inhalt dieser Beratungspflicht ist, läßt sich dagegen nicht allgemeingültig entscheiden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist insoweit allein schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

4

Soweit es, wie im vorliegenden Falle, darum geht, daß dem Empfänger häuslicher Pflege vom Sozialhilfeträger angesonnen wird, die eigene Wohnung aufzugeben, um kostengünstigere Pflege in einer Einrichtung bzw. Wohngemeinschaft zu erhalten, läßt sich auch insofern die Rechtslage unmittelbar dem Gesetz entnehmen, § 3 a BSHG ordnet zwar einen Vorrang der offenen Hilfe an, stellt dies jedoch unter den Vorbehalt des Möglichen und läßt dem Sozialhilfeträger für Ausnahmefälle Ermessen ("soll"). Damit ist insbesondere nicht einer Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG der Boden entzogen, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten - hier auf Hilfe in Form häuslicher Pflege -, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Auch diese Regelung räumt dem Sozialhilfeträger Ermessen für Ausnahmefälle ein. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ob also eine Einrichtung bzw. Wohngemeinschaft verfügbar ist, in der die Hilfe erbracht werden kann, ob es dem Pflegebedürftigen auch zuzumuten ist, sich dieser Einrichtung bzw. Wohngemeinschaft anzuschließen, ob die zu erwartende Kosteneinsparung den dem Pflegebedürftigen angesonnenen Verzicht auf eine eigene Wohnung und die dort konkret erfahrene häusliche Pflege rechtfertigt usw., sind sodann Fragen des Einzelfalles und damit wiederum einer grundsätzlichen Klärung unzugänglich.

5

Soweit der Kläger (in seiner Begründung zu Frage 2.) Anforderungen an die Bestimmtheit einer Auflage anspricht und die Frage aufwirft, "ob hier nicht besondere Anforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB (X) in bezug auf den Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren zu stellen sind", sind auch solche Anforderungen im Grundsatz ("nach Inhalt, Gegenstand, Zweck, Ausmaß im besonderen hinreichend bestimmt und begrenzt") rechtlich unproblematisch und hinsichtlich ihrer Beachtung im konkreten Falle nur einzelfallbezogen zu beurteilen. Ob der Sozialhilfeträger im Rahmen einer Auflage wie der hier in Rede stehenden - wie der Kläger in seiner Begründung zu Frage 2. geltend macht - "eine Vorstellung haben muß, daß und in welcher Höhe Mehrkosten dadurch entstehen, daß dem Wunsch des Sozialhilfe-(empfängers) entsprochen wird", ist allein schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 1988 Ausführungen hierzu enthält.

6

Die Beantwortung der vom Kläger unter Ziffer 3. gestellten Frage betreffend die Möglichkeit einer rechtswirksamen Anhörung ergibt sich für das Verwaltungsverfahren aus § 24 SGB X. Ob diesen Anforderungen im vorliegenden Falle genügt ist, läßt sich hier wiederum nur einzelfallbezogen entscheiden.

7

Der Kläger hatte im übrigen im Verlauf des Rechtsstreits Gelegenheit, sich zu diesen Gesichtspunkten zu äußern. Seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) geht daher offensichtlich fehl. Sie genügt außerdem in keiner Weise den Formerfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO, weil sie nicht "bezeichnet", was eine vorherige Anhörung des Klägers gegenüber der Erwägung in dem Bescheid der Beklagten hätte erbringen sollen, daß der Kläger sich zum Besuch einer privaten Fachoberschule für Körperbehinderte angemeldet habe, der ein Internatsbereich angeschlossen sei.

8

Die Fragen, ob "eine Auflage gemacht werden (darf), von der der Sozialhilfeträger weiß bzw. wissen muß, daß sie von dem betroffenen Schwerstbehinderten nicht erfüllt werden kann" (Frage 4.), ist wiederum nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich zu verneinen ist. Ob derartiges auf die dem Kläger gemachte Auflage zutrifft - wie dieser behauptet -, ist abermals eine Frage des Einzelfalles.

9

Dasselbe gilt für die Frage, ob "sich gemäß Art. 1 und 2 GG ergeben (kann), daß ein Behinderter nicht auf eine Einrichtung verwiesen werden darf" (Frage 5.), und die vom Kläger hierzu gegebene Begründung (Anlegung eines Urinals).

10

Grundsätzliche Bedeutung ist schließlich auch nicht für die Frage ersichtlich, ob "der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (ist), wenn in einem Sozialhilfeverfahren der Sozialhilfeträger trotz einer Auflage, der der Hilfeempfänger nicht nachkommt, die geforderte Leistung voll erfüllt und der Sozialhilfeträger in der mündlichen Verhandlung ausführt, daß an eine Rückforderung dieser Leistung nicht gedacht ist, obwohl in der Auflage angekündigt wurde, daß bei Nichterfüllung der Auflage nur noch bis zu einem bestimmten Termin gezahlt wird" (Frage 6.). Mit diesen Formulierungen wendet sich der Kläger unter Heranziehung der Besonderheiten des vorliegenden Falles gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinem Hauptantrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne eine darüber hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen. Im übrigen würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht stellen, wenn eine Hauptsacheerledigung sich mit der Begründung des Berufungsurteils verneinen läßt, die den Kläger beschwerende Nebenbestimmung, sich bei Einrichtungen oder Wohngemeinschaften um seine Aufnahme zu bemühen, sei erst nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfallen. Dementsprechend war für das Berufungsgericht "rechtlich nicht entscheidend, daß die Beklagte die Hilfe ... geleistet hat". Mit der Frage der Hauptsacheerledigung unter dem für das Berufungsgericht entscheidenden Gesichtspunkt befaßt sich die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn