Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1979, Az.: 5 AZR 551/77
Angestellter; Ausscheiden auf eigenen Wunsch; Zuwendung für vorhergehendes Kalenderjahr; Befristetes Arbeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 551/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 04.05.1977 - AZ: 2 Sa 132/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 1505
- DB 1979, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 31. März ausscheidender Angestellter ist "in der Zeit bis einschließlich 31. März" ausgeschieden und hat daher keinen Anspruch auf die Zuwendung für das vorhergehende Kalenderjahr nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 21.12.1973.
2. "Auf eigenen Wunsch" scheidet auch der Angestellte aus, dessen befristetes Arbeitsverhältnis durch den Ablauf der Frist endet, sofern die Befristung des Arbeitsvertrages auf seine Veranlassung vereinbart wurde.