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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1979, Az.: 5 AZR 551/77

Angestellter; Ausscheiden auf eigenen Wunsch; Zuwendung für vorhergehendes Kalenderjahr; Befristetes Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.01.1979
Aktenzeichen
5 AZR 551/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 04.05.1977 - AZ: 2 Sa 132/77

Fundstellen

  • BB 1979, 1505
  • DB 1979, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 31. März ausscheidender Angestellter ist "in der Zeit bis einschließlich 31. März" ausgeschieden und hat daher keinen Anspruch auf die Zuwendung für das vorhergehende Kalenderjahr nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 21.12.1973.

2. "Auf eigenen Wunsch" scheidet auch der Angestellte aus, dessen befristetes Arbeitsverhältnis durch den Ablauf der Frist endet, sofern die Befristung des Arbeitsvertrages auf seine Veranlassung vereinbart wurde.