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Art. 32 MontÜbk - Tod des Schadensersatzpflichtigen

Bibliographie

Titel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Redaktionelle Abkürzung
MontÜbk
Normtyp
Staatsvertrag
Normgeber
International
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Stirbt die zum Schadensersatz verpflichtete Person, so kann der Anspruch auf Schadensersatz nach diesem Übereinkommen gegen ihre Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.