Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1982, Az.: IVb ZR 307/81

Umzugskosten als erstattungsfähiger Sonderbedarf eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners; Bemessung des angemessenen Unterhalts; Definition des Begriffes "Sonderbedarf"; Verhältnis der gewährten Unterhaltsrente zum geltendgemachten Sonderbedarf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 307/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 09.12.1980
AG Kiel

Fundstellen

  • MDR 1983, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 224-226 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dipl.-Chemiker Dr. Reinhard F., U., S.M.,

Prozessgegner

M.-t. Angestellte Margret F., B. straße ..., G.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG umfaßt grundsätzlich auch einen Anspruch auf Sonderbedarf (hier entschieden für die Kosten eines Umzugs, den die unterhaltsberechtigte Ehefrau durchgeführt hat, um an dem neuen Wohnort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen).

  2. b)

    Sonderbedarf kann auch im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 58 EheG - in entsprechender Anwendung des § 1613 Abs. 2 BGB - ohne vorherige Inverzugsetzung des unterhaltspflichtigen Ehegatten (§ 64 EheG) bis zu einem Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 9. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Ehe der Parteien wurde im November 1973 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Die elterliche Gewalt über die im Oktober 1966 und im März 1970 geborenen Söhne wurde der Klägerin übertragen. Diese war nach der Scheidung aushilfsweise bei einem Arzt in K. - am ehelichen Wohnsitz - tätig, gab die Beschäftigung aber Anfang 1975 auf, um eine angemessene Betreuung der Kinder sicherzustellen.

2

Durch Urteil vom 25. Juni 1976 wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen von monatlich 530 DM für die Klägerin und je 235 DM für die beiden Söhne verurteilt. Ab Januar 1978 erhöhte er die Unterhaltsleistungen für die Kinder auf monatlich insgesamt 600 DM.

3

Die Klägerin trat zum 1. Januar 1978 eine Stellung als medizinisch-technische Assistentin in G. an. Zu diesem Zweck zog sie Ende 1977 mit den Kindern von K. nach G., wo ihre Eltern wohnten, die während ihrer berufsbedingten Abwesenheit die Betreuung der Kinder übernahmen. Im Juli 1978 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie ab 1. Januar 1978 wegen ihres eigenen Einkommens keine Unterhaltsansprüche mehr aus dem Urteil vom 25. Juni 1976 für sich herleiten wolle; der Beklagte hatte für Januar 1978 noch 400 CM Ehegattenunterhalt gezahlt.

4

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Erstattung der durch den Umzug veranlaßten Kosten, die ihr, wie sie behauptet, ihr Vater vorgestreckt hat. Sie macht einen Betrag von insgesamt 5.139,60 DM geltend, der sich wie folgt zusammensetzt:

Möbeltransportkosten:2.508,60 DM
Dekorationskosten für die Anschaffung neuer Fenstergardinen:750,25 DM
Renovierungs- und Malerkosten (3.258,85 DM); geltend gemacht nur zur Hälfte, weil derartige Kosten möglicherweise auch in der K. Wohnung im Laufe der Jahre entstanden wären:1.290,75 DM
Kosten für Teppichbodenverlegung (1.980,-) geltend gemacht ebenfalls nur zur Hälfte:990,- DM
abzüglich der Zahlung des Beklagten für Januar 1978:400,- DM
zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Juni 1978.
5

Nachdem die Klägerin den Beklagten im Mai 1978 - unter Fristsetzung zum 30. Mai 1978 - zur Zahlung der Umzugskosten aufgefordert hatte, hat sie im Oktober 1978 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, 5.139,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1978 an sie zu zahlen.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Umzugskosten keinen erstattungsfähigen Sonderbedarf darstellten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der - zugelassenen - Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Zahlung der Umzugskosten in der geltend gemachten Höhe von 5.139,60 DM (mit Zinsen) auferlegt, weil es sich bei den Kosten um einer Sonderbedarf gehandelt habe, dessen Befriedigung die Klägerin neben der laufenden Unterhaltsrente beanspruchen könne, und zwar - in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 1613 Abs. 2 BGB - auch für die Vergangenheit ohne vorherige Inverzugsetzung des Beklagten.

9

Die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, greifen nicht durch.

10

1.

Der Unterhaltsanspruch der noch unter der Geltung der früheren Rechtsvorschriften - aus dem Verschulden des Beklagten - geschiedenen Klägerin richtet sich nach § 58 EheG (Art. 12 Nr. 2 Abs. 2 des 1. EheRG). Danach hat sie Anspruch auf den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten "angemessenen Unterhalt", soweit Einkünfte aus ihrem Vermögen und Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Das Maß des geschuldeten angemessenen Unterhalts bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts. Der Unterhalt umfaßt daher - ebenso wie im Verwandtenunterhaltsrecht nach § 1610 Abs. 2 und in § 1708 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. sowie schon nach der früheren gesetzlichen Regelung für Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten in §§ 1578, 1580 Abs. 3 in Verbindung mit § 1610 Abs. 2 BGB a.F. und nach § 66 EheG 1938 - den gesamten Lebensbedarf der Klägerin (vgl. BGB RGRK/Wistenberg 10./11. Aufl. 1962/1968 § 58 EheG Anm. 25, 26; Palandt/Lauterbach BGB 6. Aufl. 1944 § 66 EheG 1938 Anm. 3; Palandt/Lauterbach BGB 28. Aufl. 1969 § 58 EheG 1946 Anm. 3; Palandt/Diederichsen BGB 35. Aufl. 1976 § 58 EheG Anm. 3; Soergel/Donau BGB 10. Aufl. 1971 § 58 EheG in Rn. 18; Brühl Unterhalts recht 2. Aufl. 1963 S. 216; Brühl/Göppinger/Mutschler Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1973 Rn. 334, 335). Hierzu gehört neben dem laufenden Unterhaltsbedarf, der nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1 EheG (entsprechend § 1580 Abs. 1 BGB a.F., § 70 Abs. 1 EheG 1938; § 1612 Abs. 1 BGB; § 1710 Abs. 1 BGB a.F.) grundsätzlich in Form einer Geldrente zu erfüllen ist, auch ein unter besonderen Umständen in Ausnahmefällen entstehender Sonderbedarf, der durch die laufende gleichbleibende Unterhaltsrente nicht befriedigt werden kann (Brühl a.a.O. 2. Aufl. S. 216 m.N.; 3. Aufl. Rn. 335; BGB-RGRK Wüstenberg a.a.O. § 58 EheG Anm. 26; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. S. 414; Palandt/Diederichsen 35 Aufl. § 1361 Anm. 1; OLG Düsseldorf NJW 1959, 2311 [OLG Düsseldorf 16.09.1959 - 9 U 74/59] zu § 1361 BGB). Der Beklagte ist mithin als Unterhaltsschuldner aus § 58 EheG grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin auch die Mittel für einen derartigen außergewöhnlichen Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.

11

2.

Sonderbedarf ist nach der Legaldefinition in § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB ein "unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf". Mit den hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Bedarfs als Sonderbedarf hat sich der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 11. November 1981 (IVb ZR 608/80 = FamRZ 1982, 145 m.N.) auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen in diesem Urteil muß es sich um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Dabei ist unregelmäßig ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. Wann ein in diesem Sinn unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch ist, läßt sich hingegen nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen; vielmehr kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf den Anlaß und den Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, danach, ob und inwieweit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten (Senatsurteil a.a.O. S. 146). Das bedeutet zugleich, daß sich grundsätzlich nur von Fall zu Fall für die jeweils in Frage stehende Aufwendung beurteilen läßt, ob sie als Sonderbedarf zu behandeln ist.

12

So sind bisher - neben unvorhergesehenen Krankheits-, Operations- und ähnlichen Kosten (Brühl/Göppinger/Mutschler a.a.O. Rn. 141; Odersky NehelG 4. Aufl. Art. 1 Nr. 15 § 1613 BGB Anm. II) - als Sonderbedarf im einzeln anerkannt worden: Die Aufwendungen für die Renovierung einer Wohnung (OLG Köln DAVorm 1981, 225), Aufwendungen, die durch die Wahl eines aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen zwingenden Gründen gebotenen teureren Wohnorts verursacht werden (BGB RGRK/Wüstenberg a.a.O. § 58 EheG Anm. 26) sowie unvorhergesehene Kosten als Folgen eines Stellungs-, Berufs- oder Wohnungswechsels (Köhler Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rn. 138; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rn. 153; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG 1978 § 1585 b Rn. 3) und hierbei auch die erforderlichen Umzugskosten (Brühl/Göppinger/Mutschler a.a.O. Rn. 141; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner a.a.O.).

13

Das Berufungsgericht hat die der Klägerin durch den Umzug von K. nach G. entstandenen Transport- und sonstigen Kosten als unregelmäßige und außergewöhnlich hohe Aufwendungen angesehen. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung - unter Beachtung der gebotenen Zumutbarkeitserwägungen - zutreffend von den für die Beurteilung als Sonderbedarf maßgeblichen Kriterien ausgegangen und hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs bejaht. Dabei kam es nicht entscheidend darauf an, daß die Umzugskosten für die Klägerin überraschend, also ohne ihre vorherige Kenntnis und insoweit unvorhersehbar entstanden sein müßten. Maßgebend war in diesem Sinn vielmehr, daß sie als einmaliger, der Höhe nach im vorhinein nicht abschätzbarer Aufwand bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht hatten berücksichtigt werden können. Bei der Beurteilung der außergewöhnlichen Höhe der Umzugsaufwendungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf das Verhältnis der Aufwendungen (von insgesamt 7.820,35 DM) zu der Unterhaltsrente der Klägerin (von monatlich 530 DM) sowie insbesondere auf den Anlaß des Umzuges abgestellt. Die Klägerin hat nämlich den Wohnungswechsel durchgeführt, um sich - zu einem Zeitpunkt, zu dem sie wegen der Betreuung und Erziehung der damals 11 und 7 Jahre alten Söhne der Parteien nicht zu einer eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet war - durch Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit wirtschaftlich unabhängig zu machen und sich zugleich eine eigene Altersversorgung zu schaffen. Dies setzte eine angemessene Betreuung und Pflege der Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit der Klägerin voraus, die ihre in G. lebenden Eltern gewährleisten konnten.

14

Soweit die Revision die Umzugsnebenkosten (Kosten für Dekoration, Renovierung und Teppichbodenverlegung) als vorhersehbar, ohnehin in regelmäßigen Zeitabständen anfallende Kosten bezeichnet, die aus diesem Grund nicht unter den Sonderbedarf fallen könnten, läßt sie die Tatsache unberücksichtigt, daß die Klägerin die Aufwendungen für die Renovierungs- und Malerarbeiten und für Teppichbodenverlegung nur jeweils zur Hälfte geltend macht. Im Umfang der geltend gemachten Beträge hat das Oberlandesgericht auch bei diesen - unmittelbar durch den Umzug bedingten - Kosten die Voraussetzungen des Sonderbedarfs ohne Rechtsverstoß bejaht.

15

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 2. November 1978, daß nicht die Klägerin selbst, sondern deren Vater die Kosten des Umzugs getragen habe, sei unberücksichtigt geblieben, ist diese Rüge nicht begründet. Der Beklagte hatte die - unter Beweis gestellte - Behauptung der Klägerin, ihr Vater habe die Kosten darlehensweise vorfinanziert, zwar im ersten Rechtszug in Abrede gestellt. In der Berufungsinstanz hat er das Bestreiten aber nicht wiederholt. Vielmehr hat er in der Berufungserwiderung (vom 18. Mai 1979) ausgeführt, es sei der Klägerin jedenfalls zuzumuten, den Betrag der reinen Umzugskosten "abzuzahlen an den Vater, der ihr Vorschuß geleistet haben solle". Mit dieser Einlassung des Beklagten hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt.

16

3.

Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. November 1981 (FamRZ 1982, 145, 147) ausgeführt hat, ist in Fällen des Ehegattenunterhalts jeweils auch zu prüfen, inwieweit der Unterhaltsberechtigte an den Aufwendungen zur Deckung des Sonderbedarfs selbst zu beteiligen ist. Es ist nämlich im allgemeinen davon auszugehen, daß bereits durch die laufende Unterhaltsrente eine angemessene Aufteilung derjenigen Mittel herbeigeführt wird, die für den Lebensbedarf beider Beteiligter zur Verfügung stehen; das kann nicht selten dazu führen, daß der Unterhaltsberechtigte einen Teil seines Sonderbedarfs selbst zu tragen hat und nur die Erstattung des Restes wird verlangen können. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an den Kosten des Sonderbedarfs geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und muß in erster Linie der Entscheidung des Tatrichters vorbehalten werden.

17

Das Berufungsgericht hat diese Prüfung vorgenommen. Es hat es allerdings angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der der Klägerin bis Ende 1977 gewährten Unterhaltsrente und des - daran gemessen - außergewöhnlich hohen Sonderbedarfs (der nahezu einen Jahresbetrag der Unterhaltsrente erreichte) nicht für zumutbar gehalten, die Klägerin über den von ihr selbst gemachten hälftigen Abzug der Kosten für Renovierung, Malerarbeiten und Teppichbodenverlegung hinaus weiter an den Umzugskosten zu beteiligen. Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Klägerin den Beklagten durch ihren Wohnungswechsel und die dadurch ermöglichte Aufnahme einer Berufstätigkeit von der weiteren Unterhaltspflicht ihr gegenüber zu einem Zeitpunkt befreit hat, in dem sie sonst weiterhin unterhaltsberechtigt geblieben wäre. Da der Beklagte im Mai 1978, als die Klägerin die Erstattung der Umzugskosten von ihm begehrte, als Folge des Umzugs bereits seit fünf Monaten keinen Unterhalt mehr an sie zu leisten hatte, kommt im vorliegenden Fall der Gesichtspunkt nicht zum Tragen, daß mit der laufenden Unterhaltsrente die Mittel, die für den Lebensbedarf beider Ehegatten zur Verfügung stehen, angemessen unter ihnen aufgeteilt würden und daß deshalb gegebenenfalls auch ein auftretender Sonderbedarf von beiden Ehegatten anteilig zu tragen sei (BGH FamRZ 1982, 147).

18

4.

Zur Annahme der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist das Berufungsgericht - entgegen der dahin zielenden Rüge der Revision - nicht unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze gelangt. Die Leistungsfähigkeit war nach dem beiderseitigen prozessualen Verhalten der Parteien unstreitig.

19

5.

Die Klägerin hat die Sonderaufwendungen für ihren Ende 1977 durchgeführten Umzug erstmals im Mai 1978 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, ohne ihn zuvor wegen der zu erwartenden Kosten in Verzug gesetzt zu haben. Gleichwohl steht § 64 EheG, wonach der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern kann, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, der Forderung auf Erstattung des Sonderbedarfs, hier nicht entgegen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden.

20

Die Problematik des Sonderbedarfs im Unterhaltsrecht war seit geraumer Zeit Gegenstand von Erörterungen in Rechtsprechung und Schrifttum, bevor durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Nichtehelichengesetz) vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) zum 1. Juli 1970 erstmals eine gesetzliche Regelung über den Sonderbedarf getroffen wurde (vgl. Brühl/Göppinger/Mutschier a.a.O. Rn. 139; Odersky a.a.O. § 1613 Anm. 1, 2; Bosch FamRZ 1969, 467, Anm. zu BVerfG FamRZ 1969, 465). In dem in § 1613 BGB neu eingefügten Absatz 2 wurde der Begriff des Sonderbedarfs gesetzlich definiert und zugleich festgelegt, daß der Berechtigte Erfüllung des Sonderbedarfs für die Vergangenheit - bis zum Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Bedarfs - ohne die nach Abs. 1 (entsprechend wie § 64 EheG) vorgesehene vorherige Inverzugsetzung oder Rechtshängigkeit verlangen könne. Die neue Regelung galt nach ihrer Stellung in § 1613 BGB für den Bereich des Unterhaltsrechts zwischen Verwandten nach §§ 1601 ff BGB einschließlich des Unterhalts der nichtehelichen Kinder (§ 1615 a BGB, vgl. auch § 1615 d BGB). Eine ausdrückliche Verweisung auf die Unterhaltsansprüche getrennt lebender und geschiedener Ehegatten sah das Gesetz nicht vor, und es unterblieb auch eine entsprechende Anpassung des § 64 EheG an die neu eingeführte Vorschrift des § 1613 Abs. 2 BGB. Damit stimmten - abweichend von dem früheren Rechtszustand - die gesetzlichen Regelungen über den Verwandtenunterhalt einerseits und den Ehegattenunterhalt andererseits in diesem Punkt nicht (mehr) überein, während das Unterhaltsrecht bisher, wie oben ausgeführt, in seinen Grundzügen einheitlichen Maßstäben gefolgt war. Für diese unterschiedliche gesetzliche Regelung ist kein - etwa aus Besonderheiten des Ehegattenunterhalts herzuleitender - rechtfertigender Grund ersichtlich. Die Begründung, die im Gesetzgebungsverfahren für die Einführung des § 1613 Abs. 2 BGB gegeben wurde, trifft vielmehr unterschiedslos auf alle Unterhaltsansprüche sowohl von Verwandten als auch von Ehegatten zu. Es wurde nämlich (in BT-Drucks V/2370 S. 42 zu Nr. 15 § 1613) zunächst darauf hingewiesen, daß nach § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit nur von der Zeit an verlangt werden könne, zu der der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden sei, und sodann ausgeführt:

"Diese Vorschrift führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn Unterhalt wegen eines Sonderbedarfs zu leisten ist. In diesen Fällen wird der Berechtigte häufig zunächst den erforderlichen Betrag auslegen und erst anschließend vom Verpflichteten Ersatz verlangen, und zwar schon deshalb, weil die Höhe der Verpflichtung vielfach zunächst noch nicht feststeht. Es erscheint ungerechtfertigt, daß der Berechtigte hier seinen Anspruch nach § 1613 BGB verlieren kann oder auf etwaige Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag angewiesen bleibt. Oftmals wird der Sonderbedarf auch plötzlich und unerwartet auftreten, so daß der Verpflichtete vor Entstehung des Anspruchs weder in Verzug gesetzt, noch verklagt werden kann. Deshalb wird vorgesehen, dem § 1613 BGB einen neuen Absatz anzufügen, wonach die Beschränkung des § 1613 BGB bei Unterhaltsansprüchen wegen Sonderbedarfs wegfallen soll. Schutzwürdige Interessen des Verpflichteten werden genügend gewahrt, wenn verhindert wird, daß der Anspruch unangemessen lange Zeit nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Es wird deshalb vorgesehen, daß der Verpflichtete innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Anspruchs in Verzug gesetzt oder verklagt werden muß; diese Jahresfrist dürfte auch für den Berechtigten ausreichen".

21

Wenn der Gesetzgeber gleichwohl im Jahre 1969 (1970) die entsprechende Anpassung der Vorschriften über den Ehegattenunterhalt - möglicherweise infolge eines Redaktionsversehens - unterließ, so rechtfertigt dies entgegen der Auffassung der Revision nicht die Annahme, § 1613 Abs. 2 BGB müsse demgemäß (für den damaligen Rechtszustand) eng ausgelegt und als spezielle, allein für die Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. geltende Regelung angesehen werden, die einer ausdehnten Auslegung auf den Bereich des Ehegattenunterhalts nicht zugänglich sei. Eine derartige Auffassung würde zu einer durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung unterhaltsberechtigter Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Verwandten führen. Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß § 1613 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens aufzufassen ist, dem auch ohne ausdrücklich gesetzliche Vorschrift (etwa in § 64 EheG) Bedeutung für das gesamte Unterhaltsrecht - einschließlich des Ehegattenunterhaltsrechts (nach den Vorschriften des Ehegesetzes) - zukommt (so auch Brühl/Göppinger/Mutschier a.a.O. Rn. 137; Soergel/Lange a.a.O. § 1613 Rn. 6; Soergel/Donau § 64 EheG Rn. 5).

22

Aus der Sicht der späteren Rechtsentwicklung wird diese Auffassung bestätigt durch die gesetzliche Neuregelung des § 1585 b Abs. 1 BGB nach dem 1. EheRG, die mit folgender Erwägung begründet wurde (BT-Drucks 7/650 S. 148 zu § 1585 b II): "§ 1585 b Abs. 1 E übernimmt die Regelung des § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB sachlich unverändert. Die Erwägungen, die zur Einführung dieser Sonderregelung beim Verwandtenunterhalt geführt haben, gelten in gleicher Weise für entsprechende Ansprüche der geschiedenen Ehegatten".

23

Die Klägerin war nach alledem nicht gehindert, den ihr nach § 58 EheG zur Unterhaltsleistung verpflichteten Beklagten im Mai 1978 nachträglich auf Erstattung der Ende 1977 entstandenen Umzugskosten - als Sonderbedarf - in Anspruch zu nehmen.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp