Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1959, Az.: 1 AZR 478/55
Gerichte für Arbeitssachen; Zahlung von Ruhegehalt; Entscheidung der Vorfrage; Betrieb der Berliner Niederlassung; Verbindlichkeit; Ruhestandsverhältnis; Ruhegeldanspruch; Parteivereinbarung; Schwerpunkt des Ruhestandsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.01.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 478/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 16.08.1955 - 5 Sa 410/55
Rechtsgrundlagen
- § 7 AltbG BE
- § 242 BGB
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG
Fundstellen
- BAGE 7, 186 - 197
- BB 1959, 451
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Rahmen einer bei ihnen anhängigen Klage auf Zahlung von Ruhegehalt auch zu der Entscheidung der Vorfrage befugt, ob es sich um eine im Betrieb der Berliner Niederlassung begründete Verbindlichkeit i.S. des AltbG BE handelt.
2. Das Ruhestandsverhältnis ist grundsätzlich dort belegen, wo der Arbeitnehmer seinen Ruhegeldanspruch durch Arbeit erworben hat.
3. Durch Parteivereinbarung kann ein anderer Ort zum Schwerpunkt des Ruhestandsverhältnisses gemacht werden.