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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1959, Az.: 1 AZR 478/55

Gerichte für Arbeitssachen; Zahlung von Ruhegehalt; Entscheidung der Vorfrage; Betrieb der Berliner Niederlassung; Verbindlichkeit; Ruhestandsverhältnis; Ruhegeldanspruch; Parteivereinbarung; Schwerpunkt des Ruhestandsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.01.1959
Aktenzeichen
1 AZR 478/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 16.08.1955 - 5 Sa 410/55

Fundstellen

  • BAGE 7, 186 - 197
  • BB 1959, 451

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Rahmen einer bei ihnen anhängigen Klage auf Zahlung von Ruhegehalt auch zu der Entscheidung der Vorfrage befugt, ob es sich um eine im Betrieb der Berliner Niederlassung begründete Verbindlichkeit i.S. des AltbG BE handelt.

2. Das Ruhestandsverhältnis ist grundsätzlich dort belegen, wo der Arbeitnehmer seinen Ruhegeldanspruch durch Arbeit erworben hat.

3. Durch Parteivereinbarung kann ein anderer Ort zum Schwerpunkt des Ruhestandsverhältnisses gemacht werden.