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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1954, Az.: III ZR 292/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1954
Aktenzeichen
III ZR 292/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 12.07.1952

Prozessführer

der Hauptstadt H., vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Kaufmann Rudi D. in H., Am M., G.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Juli 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der seit 1937 Leiter einer Ortsgruppe der NSDAP gewesen war, war mit seiner Ehefrau und seiner Mutter Inhaber einer von ihm in dem Anwesen T.str. ... in H. gemieteten 3-Zimmerwohnung. Am 4. Mai 1945 erschien auf der Nebenstelle Ha. des bei der Beklagten errichteten Wohnungsamts der Kaufmann F. mit einem an die Nebenstelle gerichteten Schreiben der "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" von demselben Tage. Dieses hatte folgenden Inhalt:

"Von uns aus soll die Wohnung T.str. ..., I rechts belegt werden, und zwar durch die Familie des Herrn F., Hal.str. ... - fünf Personen. Die notwendigen Schritte werden von uns aus unternommen und wollen Sie daher die Wohnung nicht anderweitig belegen.

Reichsvereinigung der Juden in Deutschland

gez. Unterschrift"

2

Die auf der Nebenstelle als Angestellte des Wohnungsamts tätige Frau K. stellte daraufhin unter Benutzung eines mit dem Kopf "Oberbürgermeister der Stadt H. - Städtisches Wohnungsamt" versehenen Formulars eine Beschlagnahmeverfügung dahin aus:

"Betr. Inanspruchnahme von Wohnräumen für Fliegergeschädigte.

Für die fliegergeschädigte Familie Hermann F. werden im Hause T.str. ..., I von der Wohnung des Mieters (Verfügungsberechtigten) D. drei Räume mit Küchen- und Kellerbenutzung hiermit in Anspruch genommen. Die Beschlagnahme kommt einer vorläufigen Beschlagnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gleich.

Im Auftrage: gez. I.A. K. "

3

Die Verfügung wurde an F. ausgehändigt, dagegen weder dem Kläger noch dessen Ehefrau zugestellt. F. nahm mit Hilfe der Beschlagnahmeverfügung die Wohnung mit dem gesamten Inventar in Besitz und schloss Anfang Juli 1945 mit dem Eigentümer L. einen Mietvertrag über die Wohnung ab.

4

Im Juli 1951 wurde dem Kläger von der Beklagten in H. eine andere Wohnung zugeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er nach Kriegsende mit seiner Ehefrau in St. einem kleinen, etwa 20 km von N.-W. entfernt gelegenen Ort gelebt, ohne einer Beschäftigung nachzugehen.

5

Er hält die Beschlagnahmeverfügung für rechtswidrig und macht geltend, die Beklagte habe ihm durch die Beschlagnahme seiner von ihm und seinen Angehörigen bis dahin nicht aufgegebenen Wohnung ein Verbleiben in H. und eine Rückkehr nach dort unmöglich gemacht und die dort gebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten genommen. Dadurch habe sie sich ihm gegenüber ersatzpflichtig gemacht. Als Teilbetrag seines angeblich weit höheren Verdienstausfalls klagt er von der Beklagten 500 DM als Schadensersatz ein. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Beide Vordergerichte haben den Klaganspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zuerkannt. Die Revision beanstandet die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und macht insoweit Verletzung der §§ 139, 286 ZPO geltend. Ferner erhebt sie sachlich-rechtliche Rügen hinsichtlich der Anwendung von § 839 BGB. Diese Angriffe dringen zum Teil durch.

7

1.

Zu Unrecht will die Revision die Haftung der Beklagten im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB mit dem Vortrag ausschliessen, der Kläger hätte noch, bevor der Hauseigentümer L. und F. den Mietvertrag über die beschlagnahmte Wohnung abschlossen, gegen die Beschlagnahme einen Rechtsbehelf ergreifen sollen. Der Kläger, dem bis zu der im Land Niedersachsen im September 1948 umfassend eingeführten Verwaltungsgerichtsbarkeit nur Einspruch und Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung zur Verfügung standen, hatte im Februar 1948 bei dem Regierungspräsidenten Beschwerde gegen die Beschlagnahme eingelegt und hierauf am 7. Mai 1948 einen abschlägigen Bescheid erhalten. Spätere Bemühungen seines Anwalts und des Berufungsgerichts, die Beklagte auf gütlichem Weg zur Rückgängigmachung der Beschlagnahme oder zur Beschaffung einer Ersatzwohnung zu veranlassen, hatten bis zu der Zuweisung einer anderen Wohnung im Juli 1951 keinen Erfolg. Es fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Anhalt, dass der Kläger mit einem Rechtsbehelf in dem kurzen zwischen der Beschlagnahme der Wohnung im Mai 1945 und dem Abschluss des Mietvertrags Anfang Juli 1945 gelegenen Zeitraum und unter den damals obwaltenden ungeordneten Verhältnissen eine rechtzeitige, ihm auch nur teilweise günstige Entscheidung erlangt hätte. Für die Ausübung des richterlichen Fragerechts in der von der Revision in diesem Zusammenhang für erforderlich gehaltenen Richtung bestand kein Anlass.

8

2.

Ebenfalls ohne Erfolg wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe im Hinblick auf die dem Kläger gegen F. erwachsenen Besitzschutzansprüche eine anderweite Ersatzmöglichkeit des Klägers zu Unrecht verneint. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB würde allerdings der Kläger dann keinen Verdienstausfall von der Beklagten verlangen können, wenn er für ihn von F. Ersatz zu erlangen vermag. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen F. ebenso wie gegen den Hauseigentümer L. nicht gegeben sei, weil beiden angesichts der behördlich vorgenommenen Einweisung eine schuldhafte Verletzung der Rechte des Klägers nicht zum Vorwurf gemacht, zumindest nicht nachgewiesen werden könne. Diese Auffassung wird von der Revision nicht bekämpft, lässt auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§§ 861, 858 BGB) auf den die Revision den Kläger in Richtung gegen F. verweist, geht dagegen nicht auf Ersatz eines Verdienstausfalls und stellt daher keine anderweite Ersatzmöglichkeit dar. Er ist nur nach der Richtung bedeutsam, ob der Kläger nicht durch seine Geltendmachung den Verdienstausfall, den er durch eine auf die Beschlagnahme seiner Wohnung zurückgehende Besitzentziehung erlitt, vermeiden oder mindern konnte. Diese Frage bemisst sich daher, anders als das Berufungsgericht und die Revisifl arnehmen, nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie beurteilt sich auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB; letztere Vorschrift bezieht sich nur darauf, dass der Verletzte, der einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, einen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, der sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung, hier die Beschlagnahmeverfügung, wendet. Eine selbständige Prozesshandlung, wie sie die Besitzschutzklage gegen F. darstellt, hat die dem Kläger nachteilige Beschlagnahme selbst weder beseitigen noch beeinflussen können und kommt daher nicht als Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB in Betracht. Das Unterlassen der Klägerhebung kann vielmehr allein nach § 254 BGB entschieden werden, wonach eine dem Verletzten zur Last liegende schuldhafte Mitverursachung des Schadens zum Wegfall oder zur Minderung seiner Ersatzansprüche führen kann. Auf diese Bestimmung beruft sich die Revisioi beiläufig.

9

Die Frage, ob § 839 Abs. 1 Satz 2 oder § 254 BGB anzuwenden ist, hat ihre Bedeutung. Nach der ersteren Vorschrift haftet der Beamte, dem lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur hilfsweise; erst dann kann gegen ihn Leistungs- oder Feststellungsklage angebracht werden, wenn feststeht, dass und in welchem Umfang der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Besteht die anderweite Ersatzmöglichkeit noch im Zeitpunkt der Klägerhebung, dann ist der Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen, gleichviel, ob der Verletzte von jener Möglichkeit mit oder ohne Verschulden keinen Gebrauch nacht. Besteht die anderweite Ersatzmöglichkeit aber nicht mehr, wie dies das Berufungsgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, so kann der Geschädigte, was heute anerkannt Rechtens ist, sich auf die Amtshaftung nur berufen, wenn er die anderweite Ersatzmöglichkeit in einer ihm nicht als Verschulden anzurechnenden Weise nicht genutzt hat. Die Behauptung, sich bei einem anderen für den Schaden nicht erholen zu können, gehört zur Klagebegründung und ist notfalls vom Kläger zu beweisen. Im Bereich des § 254 BGB dagegen ist die Darlegung, dass der Kläger schuldhaft nicht gegen F. mit einer Besitzschutzklage vorgegangen ist, keine Entstehungsvoraussetzung für den Klaganspruch, sondern ein Entlastungsgrund für den Beamten. Letzterem obliegt die Darlegung und der Beweis. Die Nichterhebung einer Besitzschutzklage gegen F. kann also dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Beklagte nicht dartun kann, dass er durch Unterlassung der Klage schuldhaft seinem Verdienstausfall nicht begegnet ist. Ob dies der Fall ist, braucht lediglich in Ansehung des eingeklagten und im Berufungsurteil zugesprochenen Betrags geprüft zu werden.

10

Nach der Behauptung des Klägers waren spätestens von dem Jahre 1947 ab seine politische Belastung und eine mit Rücksicht auf sie etwa vorgenommene vorübergehende Internierung seiner Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nicht im Wege gestanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er vom Entnazifizierungsausschuss am 15. März 1949 in die Gruppe IV ohne Berufsbeschränkung eingestuft worden und hat in jener Zeit keine Internierung mehr zu befürchten gehabt. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, wäre er damals, hätte er eine Wohnung in H. gehabt, von dem Generalvertreter der Allianz, Hü., als Untervertreter angestellt worden, wäre mindestens probeweise für zwei bis drei Monate in der Stellung verblieben und hätte schon in dieser Zeitspanne einen Verdienst in Höhe der Klagesumme gehabt. Den Ersatz dieser Summe hat das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen. Massgebend dafür, ob den Kläger an der Nichterhebung der Besitzschutzklage ein Verschulden trifft, haben also die bis zu jenem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse zu sein.

11

Das Berufungsgericht hat von seinem, im Ausgangspunkt irrigen Standpunkt aus ebenfalls zu der Verschuldensfrage Stellung genoiimen und hierzu erwogen, der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass die behördliche Wohnungszwangsmassnahme nur im Verwaltungsweg wieder rückgängig gemacht werden könne, unä habe schwerlich die Möglichkeit einer Besitzschutzklage zu erkennen vermocht. Die Revision hält dem entgegen, dass eine Rechtsunkenntnis im allgemeinen als Verschulden anzusehen sei und dass dem Kläger günstige höchstrichterliche Entscheidungen verwandter Fälle bekannt geworden seien, bevor der Zeitablauf der Besitzschutzklage im Wege gestanden habe. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit Erfolg gegen F. auf Räumung hätte klagen können und ob ihm ein Irrtum über die Erfolgsaussichten der Klage zum Verschulden gereicht oder nicht. Denn selbst wenn er gegen Freund ein obsiegendes Urteil erstritten hätte, hätte ihm das zunächst nichts genützt. Erst die Vollstreckung des Urteils hätte ihn instandsetzen können, in die frühere Wohnung zurückzukehren. Der Kläger hatte aber damals damit zu rechnen, dass eine zwangsweise Räumung des F. angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt, wie sie noch im Frühjahr 1949 in einer Stadt wie der beklagten Stadtgemeinde bestand, beträchtlichen Schwierigkeiten begegnen und sich, wenn überhaupt, erst nach umfangreichen Räumungsschutzfristen verwirklichen lassen würde. Er durfte sich daher, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht zu lassen (§ 276 BGB), sagen, dass ihn eine Besitzschutzklage gegen F. nicht zu dem gewünschten Ziel führen werde. Wenn er unter diesen Umständen von ihr absah, so hat er den in Rede stehenden Schaden nicht schuldhaft mitverursacht.

12

3.

Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Vollzug des Reichsleistungsgesetzes ergangene Beschlagnahmeanordnung sich nicht auf die gesamte Wohnung des Klägers habe erstrecken dürfen und aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Nach dieser Richtung lässt das Berufungsurteil auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision verneint dagegen, dass der Kläger durch den Verlust der Wohnung den vom Berufungsgericht angenommenen Schaden erlitten habe.

13

Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Kläger hätte, wenn die Beschlagnahmeanordnung seiner Ehefrau und seiner Mutter wenigstens den unentbehrlichen Wohnraum belassen hätte, die Möglichkeit zur Rückkehr nach H. gehabt und in diesem Falle Anfang März 1949 bei dem Generalvertreter Hü. eine Stellung und Verdienst gefunden. Die umständliche tägliche Fahrt von St. nach H. sei dem Kläger mit Rücksicht auf seine Körperbehinderung (Verlust des linken Arms), die Miete eines möblierten Zimmers in H. im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten nicht zuzumuten gewesen; zudem würden die Fahrtkosten oder die durch die Zimmermiete und Trennung von der Familie notwendig gewordenen Mehraufwendungen bereits den geltend gemachten Schaden überstiegen haben.

14

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Feststellung des Berufungsgerichts vermisst, von wann ab der Kläger ungefährdet nach H. zurückkehren konnte und tatsächlich zurückkehren wollte, übersieht sie, dass das Berufungsurteil ausdrücklich besagt, zu der Zeit, als der Kläger entnazifiziert worden sei und von Hü. eine Beschäftigung angeboten erhalten habe, habe eine Internierungsgefahr für ihn ohnehin nicht mehr bestanden, und stillschweigend als feststehend davon ausgeht, dass der Kläger nach H. habe zurückkehren wollen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger, selbst wenn er in der ersten Zeit nach Kriegsende sich absichtlich von H. ferngehalten haben sollte, ohne die hinzukommende Beschlagnahme seine Wohnmöglichkeit durch das Verbleiben seiner Angehörigen behalten hätte, kann von der Revision nicht erschüttert werden.

15

Auch die weiteren Angriffe der Revision, die dahin zielen, der Kläger wäre nicht besser gestanden, wenn seine Wohnung überhaupt nicht oder auf Grund des Reichsleistungsgesetzes nur zu einem Teil beschlagnahmt worden wäre, vermögen nicht durchzugreifen.

16

Damit, dass die Ehefrau des Klägers auch längere Zeit ohne ihren Ehemann in H. geblieben wäre, brauchte sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht in dem von der Revision angeführten Sinn auseinanderzusetzen. Zwar hatte der Kläger vorgetragen, angesichts seiner körperlichen Behinderung sei er ständig auf die Hilfe der Familienangehörigen angewiesen und ausserstande, sich allein in einem möblierten Zimmer zu behelfen. Dieser Vortrag war aber unter dem Blickwinkel aufgestellt, dass für den Kläger nicht die Anmietung eines möblierten Zimmers in H., um dort einer Beschäftigung nachzugehen, in Betracht gekommen sei. Damit war jedoch nicht erklärt worden, dass der Kläger in St. unter den dort angetroffenen Verhältnissen und ohne Beschäftigung für einen/mehr oder minder langen Zeitraum nicht ohne Hilfe seiner Ehefrau hätte auskommen können. Sicherlich hätte er aus freien Stücken manche Unbequemlichkeit auf sich genommen, wenn er dadurch die Wohnmöglichkeit in H., ein in einer fliegergeschädigten Stadt kostbarer Besitz, hätte erhalten können. Angesichts des Wertes, den unter den gegebenen Umständen eine Wohnung für ihren Inhaber darstellte, entsprach es auch nicht einer Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Klägers aus den von der Revision angegebenen Gründen freiwillig die Wohnung aufgegeben und nach St. mitverzogen wäre. Auch im besonderen besteht dafür, dass eine Ehefrau wegen der politischen Belastung ihres Ehemannes sich selbst für gefährdet halten musste, in der britischen Zone kein Erfahrungssatz. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Berufungsgericht nicht zu dem von der Revision gewünschten Schluss gekommen ist, die Ehefrau des Klägers hätte auf jeden Fall H. verlassen.

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Kann aber dieser Schluss nicht gezogen werden, so ist zugleich derjenigen Rüge der Revision der Boden entzogen, die, gestützt auf § 139 und § 286 ZPO, dahin geht, dass bei rechtmässiger Anwendung des Reichsleistungsgesetzes nur ein einziges Zimmer der Wohnung der Ehefrau des Klägers und seiner Mutter belassen und auch dieses nach dem Wegzug der ersteren erfasst worden wäre.

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Fehl geht schliesslich die ebenfalls auf § 139 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, dass der Kläger im Jahre 1949, wenn er nicht mit seiner Ehefrau und seiner Mutter dasselbe Zimmer habe teilen wollen, sich in H. eine andere Unterkunft hätte suchen müssen, sowie die hieran geknüpfte Erwägung, der Kläger hätte nicht ungünstiger dagestanden, wenn er in jener Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau ein möbliertes Zimmer genommen hätte. Die Überlegung, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in H. gemeinsam ein möbliertes Zimmer hätte beziehen können and sollen, hat bisher im Rechtsstreit keine Rolle gespielt. Die Beklagte hatte einen Schaden auf Seiten des Klägers als Folge der Beschlagnahme seiner Wohnung mit der Begründung verneint, dass der Kläger seine Wohnung wegen seiner politischen Belastung verlassen habe, und hatte nur in diesem Zusammenhang behauptet, dem Kläger wäre, falls er in H. geblieben und sodann F. hätte weichen müssen, eine andere Unterkunft zugewiesen worden. Ferner hatte die Beklagte vorgebracht, der Kläger hätte zur Vermeidung eines Verdienstausfalls täglich von St. nach H. zur Arbeit fahren oder sich in H. eine behelfsmässige Unterkunft suchen und zum Wochenende nach St. fahren können und müssen. Dieser Vortrag legte dem Berufungsgericht keine Verpflichtung auf, die Beklagte, die sich zu diesem Punkt allem Anschein nach abschliessend hatte äussern wollen, zu einem weiteren Vortrag im Sinn der Revision zu veranlassen. Ebensowenig verlangt § 286 ZPO, dass das Berufungsgericht sich im Urteil mit der Erwägung auseinander setzte, der Kläger hätte in H. auch ein unmöbliertes Zimmer mieten sollen.

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Die vorstehend unter 3 behandelten Revisionsrügen können daher das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen.

20

4.

Schliesslich erachtet die Revision das Verschulden der Angestellten K. für nicht ausreichend begründet.

21

Gegenüber dem Vorwurf, die Angestellte K. habe schuldhaft gehandelt, hatte sich die Beklagte auf das in ihrem Stadtbereich im Mai 1945 bestandene Chaos, den unverschuldeten Mangel einer ordnungsmässig arbeitenden Stadtverwaltung, auf Eingriffe hierzu nicht berechtigter Ausschüsse in die städtische Verwaltung, sowie darauf berufen dass die Angestellte K. bei Ausstellung der Beschlagnahmeverfügung in ihren Entschlüssen nicht frei gewesen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht erwogen, die Angestellte K. sei durch das Schreiben der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland zu keinem positiven Handeln angehalten worden; nach ihrer Aussage habe sie zwar die Beschlagnahmeverfügung auf Anordnung von Mitgliedern eines in Ha. zusammengetretenen Ausschusses ausgeschrieben, sei aber einem unmittelbaren Zwang im Falle des Klägers nicht ausgesetzt gewesen; die Nebenstelle Ha. des Wohnungsamts habe bereits Verbindung zum Hauptwohnungsamt gehabt; auch bei Würdigung der übrigen Zeugenaussagen lasse sich nicht feststellen, dass auf die Angestellte K. ein besonderer Druck ausgeübt worden sei.

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Die Ausführungen legen die Annahme nahe, dass sich das Berufungsgericht von der im landgerichtlichen Urteil angestellten fehlsamen Betrachtungsweise nicht hat freimachen können, wonach eine Fahrlässigkeit auf Seiten der Angestellten K. erst entfalle, wenn sie unter einem (unmittelbaren) Zwang von Person zu Person oder unter einer Drohung im Sinne des § 123 BGB gestanden habe. Die Fragen, ob und wann es infolge einer Zwangslage an einer Willenserklärung des Betroffenen überhaupt fehlt, oder ob eine Willenserklärung im Hinblick auf den Tatbestand des § 123 BGB angefochten werden kann, sind von der Frage, wann jemanden ein Verhalten infolge einer Zwangslage nicht mehr als Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann, zu unterscheiden.

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Eine Fahrlässigkeit liegt bereits dann nicht vor, wenn demjenigen, der pflichtgemäss hätte handeln sollen, es aber nicht tat, ein pflichtgemässes Verhalten unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden konnte. Auch wenn kein unmittelbarer Zwang, kein besonderer Druck ausgeübt wurde, kann es daher an einem Verschulden der Angestellten K. fehlen. Ihr Verschulden würde entfallen, wenn sie sich bei Ausstellung der Beschlagnahmeanordnung einer Lage gegenüber sah, die ihr an Entschlussfähigkeit und verantwortlichem Handeln mehr abverlangte, als unter den obwaltenden Umständen einem durchschnittlichen Angestellten in ihrer Stellung zugemutet werden konnte. Das Verhalten der Zeugin Sch., die nach ihrer Aussage von einem Aussenstehenden nichts Gesetzwidriges abverlangt bekommen hat, es auch nicht getan hatte, falls es von ihr gefordert worden wäre, bildet dann keinen brauchbaren Maßstab, wenn es die Zeugin mit einer über dem Durchschnitt liegenden Geschicklichkeit oder Tatkraft verstanden haben sollte, mit auftretenden Schwierigkeiten fertig zu werden.

24

Nach der Aussage der Zeugin K. hatten sich in der fraglichen Zeit Mitglieder des in Ha. zusammengetretenen Ausschusses auf der Nebenstelle des Wohnungsamts häuslich niedergelassen, erteilten Befehle und namentlich ihr die Anweisung, die Wohnung des Klägers zugunsten von F. zu beschlagnahmen, und hatten gegen sie eine Art Gerichtsverfahren aufgezogen, weil sie jemanden mit dem Konzentrationslager bedroht haben sollte; die ganze Lage war, so die weitere Aussage der Zeugin, sehr bedrückend, Polizeischutz nicht vorhanden und auf einer anderen Nebenstelle des Wohnungsamts war ein Angestellter, der sich den Anweisungen des Ausschusses widersetzt hatte, verprügelt worden. Mit diesen Bekundungen hat sich das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen Maße auseinandergesetzt. Würden sie zutreffen und käme hinzu, dass die Angestellte K. glaubte, unter den damaligen Verhältnissen sich nicht zugunsten des durch seine Parteitätigkeit politisch belasteten Klägers und zum Nachteil des bevorzugt zu behandelnden F. einsetzen zu dürfen, so könnte ihr ihre Handlungsweise, gen essen an den obwaltenden Umständen, nicht als Verschulden angerechnet werden, auch dann nicht, wenn sie mit der Beschlagnahme der Wohnung nicht die Zuweisung einer Ersatzunterkunft für die noch in H. befindlichen beiden Familienangehörigen des Klägers verbunden hat.

25

Für den Fall einer wirklichen Zwangslage hat das Berufungsgericht die Angestellte K. für verpflichtet gehalten, alsbald nach dem Eintritt geordneter Verhältnisse für die Rückgängigmachung der Beschlagnahme zu sorgen. Hierbei handelt es sich um eine nur beiläufig angestellte Erwägung, die nicht geeignet ist, den Schuldvorwurf zu tragen. Weder ist ausreichend festgestellt, ob in jenem Zeitpunkt die Rückgängigmachung der Beschlagnahme in den Aufgabenbereich der Angestellten K. fiel, noch, ob und seit wann der Beklagten, die sich einer übergrossen Zahl von berücksichtigenswerten Wohnungssuchenden und nach ihrem Vorbringen einem ständigen Flüchtlingsstrom gegenüber sah, eine Rückgängigmachung der Beschlagnahme oder eine anderweite Unterbringung des Klägers tatsächlich möglich war. Es kann daher die Frage offen bleiben, ob und inwieweit die Rechtsbeziehungen, die auf Grund der nach dem Reichsleistungsgesetz ergangenen Beschlagnahme zwischen den Beteiligten zustande gekommen waren, durch den Abschluss eines Mietvertrags zwischen dem Hauseigentümer und F. erloschen waren, und ob und inwieweit überhaupt eine Rechtspflicht der Beklagten zur Rückgängigmachung der Beschlagnahmeverfügung anzuerkennen ist.

26

Das Berufungsurteil kann daher, weil das Verschulden der Angestellten K. nicht einwandfrei festgestellt ist, mit der vorliegenden Begründung nicht gehalten werden.

27

II.

Das Berufungsurteil, das sonach lediglich bezüglich der Frage des Verschuldens eine Gesetzesverletzung enthält, kann auch mit einer anderen Begründung (vgl. § 563 ZPO) nicht aufrecht erhalten werden. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, ob dem Kläger wegen der Beschlagnahme seiner Wohnung Entschädigungsansprüche aus § 26 RLG oder unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs erwachsen sein können. Denn diese Ansprüche, die dem Betroffenen einen angemessenen Ausgleich für die ihm entstandenen Vermögensnachteile geben sollen, umfassen den vom Kläger eingeklagten Verdienstausfall nicht. Der Kläger stand, als seine Wohnung beschlagnahmt wurde, in keinem Beschäftigungsverhältnis; er hatte nur eine mehr oder weniger unbestimmte Aussicht, später eine Stellung mit entsprechendem Einkommen zu erlangen. Eine solche blosse künftige Verdienstmöglichkeit ist kein im Sinne der genannten Vorschriften ausgleichungsfähiger Vermögenswert und ihre Einbusse kein durch eine Entschädigung wiedergutzumachendes Opfer.

28

Sonach hängt der Erfolg der Klage ausschliesslich davon ab, ob eine Amtshaftung der Beklagten begründet ist oder nicht. Um die hierfür nach dem Ausgeführten noch erforderliche Klärung der tatsächlichen Verhältnisse herbeizuführen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Anwendung der §§ 564, 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden haben.

Senatspräsident Prof. Dr. Geiger hat Auslandsurlaub und ist daher an der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla