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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2007, Az.: 3 StR 234/07

Verwerfung der Revision als unbegründet bei Fehlen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten; Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung und eines tätlichen Angriffs auf eine Vollstreckungsbeamtin durch Übergießen mit einer erheblichen Menge Brennspiritus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.2007
Aktenzeichen
3 StR 234/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 33221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 2007, 701-702 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2008, 193 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Vorsätzliche Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 28. Juni 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte der vorsätzliche Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) und des tätlichen Angriffs auf eine Vollstreckungsbeamtin (§ 113 Abs. 1 StGB) schon dadurch schuldig gemacht, dass sie die Zeugin T. mit einer erheblichen Menge Brennspiritus übergossen und hierdurch deren Haare sowie deren Oberbekleidung auf der rechten Körperseite bis auf die Haut durchnässt hat.

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