Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1984, Az.: KZR 11/83
Höchstrichterliche Rechtsprechung; Änderung; Wettbewerbsverbote; Unternehmensveräußerungsverträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1984
- Aktenzeichen
- KZR 11/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Schwarz, BB 84, 1826
Redaktioneller Leitsatz
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Wettbewerbsverboten in Unternehmensveräußerungsverträgen?
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1984
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr.
Mees
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Verlages, in dem etwa 170 gemeindliche Mitteilungsblätter (Amtsblätter) erscheinen. Der Beklagte hatte das "S.-Wochenjournal" herausgegeben, ein Anzeigenblatt mit drei Lokalausgaben in K.-M., Schwieberdingen-Hemmingen und Asperg-Möglingen mit einer Gesamtauflage von 25.000 Stück. Im Erscheinungsgebiet des "S.-Wochenjournals" waren die Parteien Wettbewerber auf dem Gebiet der Anzeigenwerbung.
Am 4. Mai 1981 unterzeichneten die Parteien die folgende, vom Kläger verfaßte Vereinbarung:
"Ab 1. Juli 1981 stellt das Druckhaus K. den Druck und Verlag der 3 Mitteilungsblätter ein.
Das Druckhaus K. verpflichtet sich, bis zum 1. Juli 1986 keine derartigen wöchentlichen Zeitungen oder wochenzeitungsähnlichen Schriften in den folgenden Kreisen zu vertreiben oder sich direkt oder indirekt an einem solchen Unternehmen zu beteiligen (Alb-Donau-Kreis, Böblingen, Calw, Enz-Kreis, Esslingen, Freudenstadt, Göppingen, Heilbronn, Karlsruhe, Ludwigsburg, Ludwigshafen, Ortenau-Kreis, Rastatt, Rems-Murr-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Tübingen, Reutlingen).
Das Druckhaus K. unterwirft sich hiermit einem auf 5 Jahre befristeten Wettbewerbsverbot.
Als Gegenleistung bezahlt der Kläger einen einmaligen Abfindungsbetrag von 650.000,- DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer, das sind 734.500,- DM. Dieser Betrag wird zum 1. Juli 1981 fällig."
Nachdem der Kläger den vereinbarten Betrag gezahlt hatte, erschien das "S.-Wochenjournal" letztmals am 2. Juli 1981. In einem Rundschreiben vom 30. Juni 1981 teilte der Beklagte seinen Kunden mit, daß das Wochenjournal an den Kläger veräußert worden sei, der es jedoch nicht weiterführe, sondern den Kunden die Möglichkeit biete, zu denselben Konditionen in den jeweiligen Amtsblättern zu inserieren.
Der Kläger hält den Vertrag vom 4. Mai 1981 wegen Verstoßes gegen § 1 GWB für unwirksam und verlangt die Rückzahlung des geleisteten Betrages. Der Beklagte sieht in dem Vertrag einen wirksamen Austauschvertrag zur Übertragung des Kundenstammes des "S.-Wochenjournals" auf den Kläger.
Das Landgericht hat in der streitigen Vereinbarung einen wirksamen Austauschvertrag gesehen und hat die Klage auf Rückzahlung des geleisteten Betrages abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Rückzahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei und hat wegen der Höhe des Anspruchs die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die streitige Vereinbarung sei als wettbewerbsbeschränkende Abrede nach § 1 GWB unwirksam. Sie beinhalte nicht den Verkauf des Kundenstamms des Beklagten; denn die Kunden eines Unternehmens könnten nur mit dem Unternehmen zusammen verkauft und übertragen werden. Dies sei hier nicht geschehen, da die Mitteilungsblätter nicht auf den Klägerübertragen, sondern von dem Beklagten eingestellt worden seien. Die vom Beklagten übernommene Hauptleistung sei nur die Einstellung der drei Mitteilungsblätter sowie die Unterlassung von Wettbewerb im Vertragsgebiet für fünf Jahre gewesen. Bei der vereinbarten Einstellung der Mitteilungsblätter hätten die Anzeigenkunden des Beklagten dem Kläger bereits automatisch zufallen müssen, da es in deren Erscheinungsgebiet außer den Blättern des Klägers keine anderen vergleichbaren Werbeträger gegeben habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Wie das Berufungsgericht in seinem Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, hängt die Frage der Wirksamkeit der streitigen Vereinbarung nach § 1 GWB davon ab, ob es sich dem Hauptinhalt nach um eine Übertragung des Kundenstammes für die drei Anzeigenblätter oder nur um eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Parteien in den Vertragsgebieten handelt. Bei der Übertragung des Kundenstammes kann es sich nämlich um die Veräußerung des wesentlichen Teils eines Unternehmens handeln, die einem Unternehmenskauf gleichzusetzen ist. Es läge dann ein Austauschvertrag vor, der einschließlich der Wettbewerbsverbote, die zur Sicherstellung des Vertragszwecks erforderlich sind, nicht unter § 1 GWB fallen würde (vgl. WuW/E BGH 1898, 1899 - Holzpaneele - m.w.N.).
1.
Das Berufungsgericht hat eine Übertragung des Kundenstammes durch die streitige Vereinbarung verneint, weil sie im Vertragstext nicht erwähnt sei, weil es an einer Übertragung und einer Weiterführung des gesamten Unternehmens fehle und weil mit der Einstellung der drei Anzeigenblätter die Kunden automatisch dem Kläger hätten zufallen müssen. Diese Auslegung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Zwar ist bei der Auslegung von Verträgen, auch wenn sie von Nichtjuristen verfaßt sind, zunächst vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen. Dabei ist jedoch nicht stehen zu bleiben, vielmehr ist nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen der Beteiligten abzustellen. Dieser läßt sich vor allem aus dem Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts sowie aus den Begleitumständen einschließlich anderweitiger Äußerungen der Parteien über den Vertragsinhalt ableiten. An einer solchen Gesamtbetrachtung hat es das Berufungsgericht bei seiner Auslegung fehlen lassen.
Das Berufungsgericht hat es zunächst versäumt, den Sinn und Zweck des Vertrages vollständig zu ermitteln und in seine Würdigung einzubeziehen. Es erscheint bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfahrungswidrig, daß, wie das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger einen so hohen Betrag nur deshalb gezahlt hat, um den Wettbewerb des Beklagten für fünf Jahre auszuschalten. Vielmehr wird diese hohe Summe erst dadurch gerechtfertigt, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Einstellung des Wettbewerbs durch die drei Konkurrenzblätter des Beklagten den Übergang der Kunden auf den Kläger zur Folge haben mußte. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sondern weitere Wettbewerber vorhanden und ein Überwechseln der Kunden zu deren Zeitungen wahrscheinlich gewesen wäre, hätte der Kläger wohl nicht einen so hohen Preis gezahlt. Dies spricht dafür, daß die eigentlich angestrebte Gegenleistung nicht das Einstellen der drei Blätter, sondern das Überleiten der Kunden war. Das Einstellen der Blätter war dann der Weg, den die Parteien zum Erreichen dieses Vertragsziels gewählt hatten. Indem sie diesen Weg als Vertragspflicht festhielten, erübrigte es sich, darüber hinaus den Vertragszweck der Kundenüberleitung in den Vertrag aufzunehmen; denn diese Überleitung war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die automatische Folge der vereinbarten Einstellung der drei Blätter des Beklagten und bedurfte somit keiner ausdrücklichen Regelung mehr.
Für diese Auslegung sprechen auch die vom Beklagten vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und Abwicklung des Vertrages, die teilweise unstreitig und im übrigen zugunsten des Beklagten hier zu unterstellen sind.
So hatte der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Parteien mit dem Vertragsschluß einen Kauf beabsichtigt hatten. Wie die Revision zu Recht rügt, müßte dieser Beweis erhoben werden, bevor das Vorliegen eines Kaufvertrages verneint würde.
Wie das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung ebenfalls nicht voll berücksichtigt hat, hat sich der Beklagte bei der Vertragsabwicklung nicht nur mit der schriftlich festgehaltenen Einstellung der drei Anzeigenblätter begnügt, sondern hat darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Überleitung der Kunden vorgenommen: In einem Rundschreiben hat er seinen Kunden bekannt gegeben, daß er die drei Blätter an den Kläger "veräußert" habe, der sie zwar einstelle, aber Anzeigen in seinen Amtsblättern zu denselben Konditionen anbiete und sich bereit erkläre, zu unveränderten Rabattkonditionen in die bestehenden Anzeigenverträge einzutreten. Von dieser Kundenmitteilung hat der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 1981 den Kläger in Kenntnis gesetzt. Dies spricht dafür, daß er die Weiterverweisung der Kunden auch mit Rücksicht auf den Kläger und nicht nur wegen der Kunden vorgenommen hat. Ferner hat der Beklagte, wie er unter Beweisantritt vorgetragen hat, dem Kläger u.a. die Kundenliste, Filme, Reinvorlagen, die noch laufenden Kundenverträge, Preislisten, Fotokopien der Abbuchungsverträge sowie nachträglich bei ihm eingegangene Anzeigenaufträge übergeben. Das Erbringen solcher Leistungen zur Kundenübertragung spricht dafür, daß die Parteien auch eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben, denn andere Gründe sind dafür nicht ersichtlich.
Schließlich haben beide Parteien nach Vertragsschluß den Vertrag als ein Kaufgeschäft bezeichnet. So hat der Beklagte in dem Rundschreiben an seine Kunden vom 30. Juni 1981 ein Veräußern der drei Blätter an den Kläger bekannt gegeben. Ferner hat er in dem Schreiben an den Kläger vom 29. Juni 1981 von der "Veräußerung des S.-Wochenjournals" und einer "Übernahme" des Verlagsobjekts gesprochen. Nach dem Vortrag des Beklagten, der hier zu unterstellen ist, hat ferner der Kläger den gezahlten Betrag in seinen Büchern als Kaufpreis geführt und entsprechend steuerlich abgeschrieben.
Es liegen demnach eine Reihe von Umständen vor, die für einen Verkauf des Kundenstammes sprechen, die aber bei der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Es bedarf daher erneuter tatrichterlicher Feststellungen und einer umfassenden Würdigung der streitigen Vereinbarung.
Falls die erneute Würdigung zu dem Ergebnis führt, daß die Parteien eine Übertragung des Kundenstammes vereinbaren wollten, ist eine solche Vereinbarung nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb abzulehnen, weil nicht außerdem eine Übernahme und Weiterführung der sachlichen Mittel des Betriebes vorgesehen waren. Wegen der besonderen Lage auf dem betreffenden lokalen Markt konnte der Kundenstamm auch ohne die Verlagsobjekte übergeleitet werden. Da die Kunden nach der Stilllegung der drei Blätter des Beklagten keine andere Wahl hatten, als in den Amtsblättern des Klägers zu inserieren, konnte ihreÜberleitung auch auf dem von den Parteien gewählten Weg erfolgen.
Bei der Beurteilung nach § 1 GWB ist die hier in Betracht kommende Kundenübertragung durch Einstellung der Verlagsobjekte und Weitergabe der Kundenbeziehungen wie eine Unternehmensübertragung und nicht nur wie eine bloße Kundenkreisaufteilung zu beurteilen. Der Beklagte hat sich seines Unternehmens voll entäußert und hat auf diese Weise dem Kläger den wirtschaftlich bedeutendste Teil des Betriebes, nämlich den Kundenstamm, zugeführt. Von der Marktstellung her gesehen hat er damit sein Unternehmen in das des Klägers integriert und ist aus dem Markt ausgeschieden.
2.
Bei Vorliegen einer solchen dem Unternehmenskauf entsprechenden Kundenstammübertragung ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots insoweit der Anwendung des § 1 GWB entzogen, als sie zur Sicherstellung dieser Übertragung erforderlich ist (BGH WuW/E 1898, 1899 - Holzpaneele) Die hier streitige Vereinbarung über drei Anzeigenblätter mit begrenzten lokalen Erscheinungsgebieten würde in räumlicher Hinsicht nur ein auf diese Gebiete beschränktes Wettbewerbsverbot rechtfertigen. Die darüber hinaus auf weitere Kreise erstreckte Wettbewerbsabrede könnte nach § 1 GWB unwirksam sein, sofern dadurch ein tatsächlicher oder potentieller Wettbewerb des Beklagten in diesen Gebieten ausgeschlossen und somit die Eignung zu einer spürbaren Marktbeeinflussung gegeben sein sollte. Ob dies der Fall ist, läßt sich derzeit noch nicht entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob das fünfjährige Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht gerechtfertigt ist. Schließlich läßt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch nicht beurteilen, ob bei etwaiger teilweiser Unwirksamkeit der Wettbewerbsabrede die Vereinbarung insgesamt unwirksam wäre oder ob ihr möglicher Kern, die Anzeigenkunden auf den Kläger zu übertragen, mit der dafür erforderlichen Wettbewerbsbeschränkung erhalten bliebe (§ 139 BGB).
III.
Für die abschließende Entscheidung bedarf es daher noch weitergehender tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen, so daß das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.
Dr. Kellermann
Theune
Scholz-Hoppe
Mees