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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1985, Az.: 2 StR 596/85

Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose; Anforderungen an Ursächlichkeit einer pflichtwidrigen unterlassenen Behandlung für den Tod eines Patienten; Revision wegen nicht erschöpfender Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht; Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteilserlass als Strafmilderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1985
Aktenzeichen
2 StR 596/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 13.05.1985

Fundstelle

  • NStZ 1986, 217

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Tötung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Kausalität einer Pflichtverletzung für den eingetretenen Erfolg, wenn der zu unterrichtende Oberarzt auch keine weiteren diagnostischen Maßnahmen angeordnet hätte; sowie zu den Anforderungen an die Pflichten eines Stationsarztes.

  2. 2.

    Bei der Strafzumessung muß der verstrichene Zeit zwischen Tat und Urteil strafmildernde Berücksichtigung finden, insbesondere bei längeren Zeiträumen (hier: mehr als 6 1/2 Jahren).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. November 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit es den Angeklagten Dr. U. betrifft, in vollem Umfang;

    2. 2.

      soweit es die Angeklagten Dr. D. und M.-Ho. betrifft, in den Strafaussprüchen.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Dr. D. und M.-Ho. werden verworfen.

Gründe

1

I.

In der Nacht vom 22. zum 23. Oktober 1978 starb im Kreiskrankenhaus Bad H. die 18-jährige Patientin Karin Schü. an den Folgen eines subphrenischen Abszesses, der nach einer am 10. Oktober vorgenommenen Blinddarmoperation aufgetreten war. Diese Erkrankung wurde zu Lebzeiten der Patientin nicht erkannt; sie wäre - den Feststellungen zufolge - rechtzeitig für eine lebensrettende Zweitoperation entdeckt worden, wenn die mit der Behandlung der Patientin befaßten Ärzte spätestens am 21. Oktober die gebotenen diagnostischen Maßnahmen (Röntgenaufnahmen oder Durchleuchtung, Laboruntersuchungen) getroffen hätten.

2

Das Landgericht hat die drei angeklagten Ärzte der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen.

3

Dem Angeklagten Dr. U. wirft es vor, daß er es als zuständiger Stationsarzt in der Zeit vom 16. bis 20. Oktober trotz der sich mehrenden Hinweise auf einen entzündlichen Prozeß (Fieberschübe, Leukozytose, erhöhte Pulsfrequenz, Rücken-, Flanken- und Schulterschmerzen) unterließ, "weitere diagnostische Maßnahmen zu treffen", nicht "mindestens aber den zuständigen Oberarzt Dr. D. von den auftretenden Komplikationen verständigte".

4

Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Dr. D. gründet sich darauf, daß er als Oberarzt der Station bei seiner Morgenvisite am 21. Oktober keine weiteren diagnostischen Maßnahmen ergriff, obgleich er sich aus dem Zustand der von ihm untersuchten Operationswunde weder die geklagten Schmerzen noch die aus dem Krankenblatt ersichtlichen Auffälligkeiten erklären konnte.

5

Dem Angeklagten M.-Ho. wird zum Vorwurf gemacht, daß er als einer der mit dem Bereitschaftsdienst betrauten Ärzte am Nachmittag desselben Tages nicht eine weitere Röntgenaufnahme (Thorax rechts) machen oder eine Durchleuchtung vornehmen ließ, nachdem er festgestellt hatte, daß in der rechten Flanke der Patientin Lunge und Zwerchfell nicht abgrenzbar waren, und eine auf seine Veranlassung gefertigte Röntgenaufnahme (Thorax frontal) einen Zwerchfellhochstand rechts und eine Flüssigkeitsansammlung im Zwerchfellbereich (Spiegel) gezeigt hatte.

6

II.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

7

Das Rechtsmittel des Angeklagten Dr. U. hat in vollem Umfang Erfolg. Die Revisionen der beiden anderen Angeklagten sind - was die Schuldsprüche angeht - im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führen jedoch zur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche.

8

1.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Dr. U. hält rechtlicher Prüfung nicht stand; die getroffenen Feststellungen bieten keine tragfähige Grundlage für die Annahme, daß die pflichtwidrige Verhaltensweise des Angeklagten für den Tod der Patientin ursächlich war.

9

a)

Soweit die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin besteht, daß er nicht selbst "weitere diagnostische Maßnahmen" traf, ist der Schuldspruch darauf nicht gestützt, weil die Strafkammer letztlich allein darauf abstellt, daß der Angeklagte "mindestens" den zuständigen Oberarzt Dr. D. von den auftretenden Komplikationen hätte verständigen müssen (UA S. 48). Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung insoweit dem Umstände zukommt, daß dem Angeklagten der subphrenische Abszess als mögliche, wenn auch "relativ seltene Komplikation nach einer Appendizitis" unbekannt war (UA S. 12). Seine mangelnde Kenntnis von dieser Erkrankung, ihren Symptomen und ihrem Verlauf führt zu der Folgerung, daß der Angeklagte jedenfalls nicht in der Lage war, gezielt solche Naßnahmen zu ergreifen, die speziell zur Erkennung eines subphrenischen Abszesses dienten. Ob und mit welchem Sicherheitsgrad diese Erkrankung entdeckt worden wäre, wenn der Angeklagte diagnostische Maßnahmen angeordnet hätte, die nur allgemein zum Auffinden eines entzündlichen Prozesses taugen, läßt sich anhand der Feststellungen nicht verläßlich beurteilen. Diese Frage wird gegebenenfalls in der neuen Verhandlung mit sachverständiger Hilfe geklärt werden müssen.

10

b)

Soweit dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird, er habe den Oberarzt Dr. D. nicht von den Anzeichen für einen entzündlichen Prozeß unterrichtet, war diese Unterlassung für den Tod der Patientin nur ursächlich, wenn Dr. D. auf Grund der in Wirklichkeit unterbliebenen Information durch den Stationsarzt die zur Erkennung notwendigen Maßnahmen ergriffen hätte.

11

Das Landgericht nimmt dies an. Dr. D., so heißt es im Urteil (UA S. 12), hätte bei Vorstellung der Patientin durch den Angeklagten "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diagnostische Maßnahmen getroffen, um den subphrenischen Abszess zumindest differentialdiagnostisch auszuschließen". Daß Dr. D. bei seiner Morgenvisite am Samstag, dem 21. Oktober, überhaupt keine diagnostischen Maßnahmen (und am Sonntag, dem 22. Oktober, umfangreiche Laboruntersuchungen sowie eine Durchleuchtung der Patientin erst für den darauffolgenden Montag) anordnete, führt das Gericht allein darauf zurück, daß es sich um ein Wochenende handelte, an dem Labor und Röntgenabteilung nur "per Telefonbereitschaft ärztlich besetzt waren", weshalb die "Neigung, diagnostische Maßnahmen zu verschieben, in dieser Zeit besonders groß" gewesen sei (UA S. 36). "Ein anderes Motiv als das des eingeschränkten Wochenenddienstes für die Unterlassung weiterer Diagnostik am 21. Oktober 1978 durch Dr. D." sei "zur Überzeugung der Kammer nicht erkennbar" (UA S. 39). "Für ein Unterlassen dieser Maßnahmen" habe "in der Woche kein Grund" bestanden (UA S. 51).

12

Träfe diese Erklärung für das Verhalten des Dr. D. am 21. Oktober tatsächlich zu, so wäre die Ursächlichkeit zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten und dem Tod der Patientin gegeben. Indessen leidet die Beweiswürdigung, auf Grund derer das Landgericht diese Erklärung für festgestellt hält, an durchgreifenden Rechtsmängeln. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte sich die "Überzeugung" des Landgerichts stützt, daß nur der "eingeschränkte Wochenenddienst" das von Dr. D. am 21. Oktober gezeigte Verhalten erklären könne. Seine Einlassung ergibt hierfür nichts. Andere Anzeichen, die für die im Urteil vorgenommene Deutung sprächen, lagen nicht vor. Wohl war die Schlußfolgerung des Gerichts, das Verhalten des Dr. D. erkläre sich aus der Neigung, angesichts des Wochenendes diagnostische Maßnahmen zu verschieben, durchaus möglich und sogar in sich wahrscheinlich. Unter den gegebenen Umständen hätte das Gericht aber die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß nicht der "eingeschränkte Wochenenddienst" sondern eine davon unabhängige Nachlässigkeit das Verhalten des Dr. D. bestimmt hat. Dafür konnte insbesondere sprechen, daß er bei seiner Morgenvisite am 21. Oktober trotz der von der Patientin angegebenen Rücken-, Flanken- und Schulterschmerzen und der aus dem Krankenblatt ersichtlichen Auffälligkeiten (Fieberschübe, Leukozytose, meist erhöhte Pulsfrequenz) weder die Abgrenzbarkeit von Lunge und Zwerchfell prüfte noch wenigstens für den auf das Wochenende folgenden Montag weitere diagnostische Maßnahmen anordnete. Beides hätte geschehen können, ohne daß dem die Einschränkung des ärztlichen Dienstes am Wochenende im Wege stand. Mit der nicht fernliegenden Deutung dieser Unterlassung als einer "wochenendunabhängigen" Sorgfaltsverletzung wäre sein Verhalten am 22. Oktober im übrigen nicht unvereinbar; denn als er an diesem Tage umfangreiche Laboruntersuchungen und eine Durchleuchtung der Patientin für den Montag in Auftrag gab, lagen ihm mit dem Ergebnis der Untersuchungen des Angeklagten M.-Ho. (Nichtabgrenzbarkeit von Lunge und Zwerchfell, Zwerchfellhochstand rechts, Flüssigkeitsansammlung im Zwerchfellbereich) weitere Hinweise auf einen subphrenischen Abszess vor, über die er am Vortage noch nicht verfügte.

13

Mit diesen Fragen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Daher läßt sich nicht ausschließen, daß es bei erschöpfender, alle nicht fernliegenden Möglichkeiten einbeziehender Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt wäre, es lasse sich nicht eindeutig feststellen, ob die Dr. D. vorzuwerfende Pflichtwidrigkeit "wochenendbedingt" war oder nicht. Bliebe dies offen, so würde das nicht den Schuldspruch gegen ihn selbst berühren. Anders verhielte es sich aber mit der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten Dr. U.. Wäre nicht auszuschließen, daß sich Dr. D. bei pflichtgemäßer Unterrichtung durch den Stationsarzt innerhalb der Woche ebenso untätig wie am 21. Oktober verhalten hätte, so bliebe kein Raum für die Annahme, der Angeklagte habe durch unterlassene Benachrichtigung des für die Station zuständigen Oberarztes den Tod der Patientin verursacht.

14

2.

Was die Angeklagten Dr. D. und M.-Ho. betrifft, so weisen die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler auf. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.

15

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht strafmildernd zugute gehalten, daß zwischen der im Oktober 1978 begangenen Tat und dem Erlaß des angefochtenen Urteils im Mai 1985 mehr als sechseinhalb Jahre vergangen waren. Das ist ein Rechtsfehler (BGH NStZ 1983, 167; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1983 - 3 StR 159/83). Bereits die Länge des Zeitraums, der zwischen Tat und Urteil verstrichen ist, fordert in derartigen Fällen strafmildernde Berücksichtigung. Das neu entscheidende Gericht wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob auch unter dem davon zu sondernden Gesichtspunkt überlanger Verfahrensdauer - gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer den Strafverfolgungsorganen anzulastenden, vermeidbaren Verfahrensverzögerung - eine Strafmilderung geboten erscheint.

16

Soweit im angefochtenen Urteil die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten M.-Ho. mit der "schweren Folge" seines Sorgfaltsverstoßes begründet wird, gibt dies Anlaß zu dem Hinweis, daß der tatbestandsmäßige Deliktserfolg bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB).

17

Der Senat hat es für angezeigt erachtet, die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes, zum Land Hessen gehörendes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Herdegen
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer