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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.12.1984, Az.: I R 78/83

Revision; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Erledigungserklärung; Statthaftigkeit der Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.12.1984
Aktenzeichen
I R 78/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Münster

Fundstellen

  • BFHE 143, 8 - 9
  • BStBl II 1985, 258

Amtlicher Leitsatz

Beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten sind auch in der Revisionsinstanz möglich und zulässig. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache können jedoch nur eintreten, wenn die Revision statthaft und zulässig ist (vgl. auch BGH-Beschluß vom 27. Mai 1968 AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, und Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 91a Anm. 20).