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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2019, Az.: 5 StR 402/19

Vorliegen eines Rechenfehlers bei der Addition der um den Wert der sichergestellten Gegenstände gekürzten Schadensbeträge; Einziehung von Wertersatz nach § 73c StPO im Rahmen der Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.2019
Aktenzeichen
5 StR 402/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 40373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:071019B5STR402.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 26.04.2019

Verfahrensgegenstand

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 71.830,42 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Einziehung nach § 73c StPO bedarf der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der um den Wert der sichergestellten Gegenstände gekürzten Schadensbeträge ein Rechenfehler unterlaufen, so dass es deren Summe mit 72.514,92 Euro statt mit - richtig - 71.830,42 Euro errechnet hat, wobei der Senat im Fall 8 zugunsten des Angeklagten von einem Gesamtwert aller entwendeten Handys von 2.400 Euro ausgeht. Der Senat hat den Einziehungsbetrag deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Taten mit zumindest einem unbekannten Mittäter begangen hat, war gleichzeitig die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner im Tenor nachzuholen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18 Rn. 9 f.), ohne dass es einer Angabe der unbekannt gebliebenen Mittäter bedarf (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 16).

2

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander
Schneider
König
Mosbacher
Köhler