Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1958, Az.: 2 AZR 367/57
Lohnsteuer; Haftung des Arbeitgebers; Erstattung vom Arbeitnehmer; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Ordnungsgemäße Berechnung; Erstattungsanspruch des Arbeitgebers; Tarifliche Ausschlußfristen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.03.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 367/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 27.05.1957 - 3 Sa 135/57
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 4 zu § 670 BGB
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen.
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt an sich die Pflicht ein, die Lohnsteuer richtig zu berechnen. Eine schuldhaft falsche Berechnung der Lohnsteuer verpflichtet den Arbeitgeber daher zum Ersatze des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens. Ein Schaden kann aber nicht schon darin bestehen, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, entfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Einen solchen besonderen Nachteil aber muß der Arbeitnehmer dartun.
3. Tarifliche Ausschlußfristen sind eng auszulegen.