Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1970, Az.: I ZR 30/68
„Bubi Scholz“

Ausstrahlung von Filmmaterial als Eingriff in den Gewerbebetrieb; Genehmigungslose Ausstrahlung, wenn der Film jedoch mit Genehmigung des Gewerbebetriebsinhabers aufgenommen wurde; Wettbewerbsverhältnis zwischen Gewerbebetreiber und ausstrahlender Sendeanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1970
Aktenzeichen
I ZR 30/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11261
Entscheidungsname
Bubi Scholz
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 19.01.1968

Fundstellen

  • MDR 1971, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 2060-2061 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Berufsboxveranstalter Joachim G., B., Gr. Weg Nr. ...

Prozessgegner

1.
S. Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch ihren Vorstand, den Intendanten Dr. Hans Ba., S., N. straße ... (Postfach ...)
2. die Deutsche F. GmbH (B.),
vertreten durch ihren Geschäftsführer C.-R., Fr., St. weg ...
im Revisionsrechtszug nicht anwaltlich vertreten

Amtlicher Leitsatz

Es stellt keinen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Veranstalters von Berufsboxkämpfen dar, wenn längere Zeit nach der Veranstaltung ohne Genehmigung des Veranstalters kurze Ausschnitte aus den Kämpfen im Fernsehen auf Grund von Filmmaterial ausgestrahlt werden, dessen Herstellung der Veranstalter Filmwochenschauunternehmen gestattet hat.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 19. Januar 1968 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Veranstalter von Berufsboxkampftagen. Bei solchen Veranstaltungen wirkte in den Jahren 1953 bis 1963 mehrfach der bekannte Berufsboxer Gustav ("B.") S. mit. Der Kläger hatte mehreren Filmwochenschau-Unternehmen, darunter der C. -Film GmbH (F. T. Wochenschau) und der Deutschen Filmwochenschau GmbH (Bl. in die W.) die Erlaubnis erteilt, die Kämpfe zu filmen.

2

Die Beklagte, eine Rundfunk-Sendeanstalt, sandte im Gemeinschaftsprogramm des Deutschen Fernsehens in den Abendstunden des 27. September, 12. Oktober und 22. November 1965 die Unterhaltungssendung "Faust aufs Auge, Hand aufs Herz - zu Gast bei Bubi Scholz". Die Gesamtdauer der drei Sendefolgen betrug rund 2 1/2 Stunden.

3

Dabei wurden von den Boxkämpfen folgende Filmausschnitte gezeigt.

1.Scholz gegenSzüzina,veranstaltet1953,Sendezeit0'33'',
2.Snoek,1954,0'25'',
3.Andrews,1954,1'09'',
4.Delmine,1954,0'36'',
5.Milazzo,1954,0'51'',
6.Armstrong,1954,1'29'',
7.Buxton,1957,1'00'',
3.Prebeg,1963,1'00'',
9.Calderwood,1963,2'03''.
4

Das Material zu den Kämpfen Nr. 1 bis 7 stammte von der C. -Film GmbH, das zu den Kämpfen Nr. 8 und 9 von der Deutschen F. GmbH. Der Kläger war Veranstalter oder Mitveranstalter der Kämpfe Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9.

5

Die Deutsche Filmwochenschau und die C. -Film hatten vorher der Beklagten vertraglich das Recht eingeräumt, Ausschnitte aus den von ihnen hergestellten Filmen in der Sendung "Gastgeber Bubi Scholz" zu verwenden und über alle Fernsehsender der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten auszustrahlen.

6

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

7

Er hat vorgetragen, er habe auch die Kämpfe Nr. 3 und 7 veranstaltet. Die Ausstrahlung der Filmausschnitte stelle einen rechtswidrigen und schuldhaften unmittelbaren Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Zu seinem Gewerbebetrieb gehöre alles, was auf seinen Veranstaltungen gezeigt werde, also in erster Linie die Boxkämpfe der von ihm bezahlten Sportler und auch die alleinige Berechtigung zu Filmaufnahmen und deren geschäftliche Verwertung. Es spiele dabei keine Rolle, wie lange die Kämpfe zurücklägen. Die Tatsache, daß er einzelnen Wochenschauunternehmen - wie der Deutschen F. GmbH und der C. -Film GmbH -Filmaufnahmen gestattet habe, sei unerheblich, da diese Genehmigung auf die Verwertung der Aufnahmen für Wochenschauen beschränkt gewesen sei. Auf diese Einschränkung habe er stets den größten Wert gelegt. Deshalb seien die Deutsche F. und die C. -Film nicht zur Verwertung der Filme im Fernsehen berechtigt gewesen, so daß die Beklagte sich gegenüber seinem Anspruch nicht auf die Verträge mit diesen beiden Gesellschaften berufen könne.

8

Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Ihr sei bekannt gewesen, daß sie die von den Wochenschauunternehmen überlassenen Filmausschnitte nur mit seiner, des Klägers, Genehmigung haben senden dürfen. Jedenfalls habe sie fahrlässig gehandelt, da sie als großes Fernsehunternehmen habe wissen müssen, daß die den Wochenschauunternehmen erteilte Genehmigung nur für Zwecke der Wochenschau, nicht aber für andere Verwendungszwecke gelte. Für die Ausstrahlung der Filmaufnahmen im Fernsehen sei die Genehmigung des Veranstalters erforderlich. Darauf sei die Beklagte von der Deutschen Wochenschau und der C. -Film hingewiesen worden. Die C. -Film GmbH habe in dem Schriftwechsel die Überlassung der Filme von der Genehmigung des Veranstalters abhängig gemacht. Die Genehmigung des Managers G. sei nicht ausreichend, da auch die Genehmigung des Veranstalters - in diesem Fall des Klägers - erforderlich gewesen sei. Aus dem Schreiben der C. -Film vom 1.2. Februar 1965 habe der Beklagte keineswegs entnehmen können, daß mit der Genehmigung des Managers G. die erforderliche Genehmigung des Veranstalters erteilt worden sei. Der Beklagte hätte sich vielmehr erkundigen müssen, wer Veranstalter der einzelnen Kämpfe gewesen sei. Dazu hätte eine Antrage beim "Bund Deutscher Berufsboxer e. V." oder bei Gustav Scholz genügt.

9

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat der Kläger in das Ermessen des Gerichts gestellt und hierzu Angaben für die Bemessung mitgeteilt. Er hält eine Entschädigung in Höhe von mindestens 20.000 DM für angemessen.

10

Die Beklagte und die Deutsche Filmwochenschau GmbH (Blick in die Welt), die der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, sind dem entgegengetreten.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

12

Im zweiten Rechtszug hat der Kläger ferner vorgetragen, die Wochenschauunternehmen - und zwar nicht nur die Nebenintervenientin, sondern auch die C, -Film -hätten stets einen Revers unterschreiben müssen, in dem eine Weitergabe ihrer Aufnahmen an Film- oder Fernsehgesellschaften ausdrücklich untersagt worden sei. Derartige Erklärungen der Nebenintervenientin betreffend den Kampf Scholz gegen Calderwood im Jahre 1965 und einen weiteren Scholz-Kampf am 9. März 1963 habe er in Besitz.

13

Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

14

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

I.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung oder aus Verletzung eines Leistungsschutzrechts verneint.

16

II.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch keinen Verstoß gegen § 1 UWG darin erblickt, daß die Beklagte Ausschnitte aus Filmen, die die Deutsche F. und die C. -Film bei den Boxkämpfen mit Einwilligung des Klägers hergestellt haben, mit deren Erlaubnis in der beanstandeten Unterhaltungssendung ausgestrahlt hat, ohne das Einverständnis des Klägers einzuholen. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Parteien bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung in keinem Wettbewerbsverhältnis stünden. Denn ebenso, wie zwischen einem gewerblichen Veranstalter künstlerischer Darbietungen und einer Rundfunkanstalt (BGHZ 39, 352, 356 [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62] - Vortragsabend), kann auch zwischen dem Kläger als gewerblichem Veranstalter von Boxkämpfen und der beklagten Sendeanstalt ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Sendung zur aktuellen Berichterstattung erfolgt (vgl. betr. die gewerbsmäßige Wiedergabe von "Fernsehsendungen mit Sportreportagen in Lichtspieltheatern: BGHZ 37, 1, 17 f [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AK I). Gleichwohl hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch aus § 1 UWG verneint, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Unterhaltungssendung handelt, die weder einen aktuellen Bezug zu den mehrere Jahre zurückliegenden Boxkämpfen noch eine unmittelbare Beführung mit den dem Tätigkeitsbereich des Klägers wesenseigenen wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten aufweist (vgl. nachstehend zu Nr. III).

17

III.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß kein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vorliege, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Zwar ist der Kläger als gewerblicher Veranstalter von Berufsboxkämpfen Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, der die Durchführung von Berufsboxkämpfen zum Zwecke der Gewinnerzielung zum Gegenstand hat (BGHZ 27, 264, 265 [BGH 22.04.1958 - I ZR 67/57] - Box-Programmheft). Auch ist dieser Gewerbebetrieb nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen geschützt. Voraussetzung für eine Schutzgewährung ist jedoch das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in den Bereich des Gewerbebetriebes in dem Sinne, daß der Eingriff sich gegen den Betrieb als solchen richtet, daß er also betriebsbezogen ist und nicht Rechte oder Rechtsgüter betrifft, die vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbar sind (BGHZ 29, 65 - Stromunterbrechung; BGH GRUR 1963, 277 - Maris).

19

Die Tätigkeit eines Veranstalters von Berufsboxkämpfen besteht im wesentlichen in der für deren Zustandekommen und Abwicklung erforderlichen organisatorischen Arbeit, im Abschluß von Verträgen mit den Boxern und deren Managern, in der Miete geeigneter Räume, in der Werbung für die einzelnen Veranstaltungen und in der die vorhandenen wirtschaftlichen Möglichkeiten erschöpfenden Auswertung der einzelnen Veranstaltungen. Hierzu gehören der Verkauf von Eintrittskarten und von Programmheften und auch die entgeltliche Einräumung des Rechts, für Zwecke der aktuellen Berichterstattung - sei es in Lichtspieltheatern, sei es im Fernsehen - die Kämpfe zu filmen oder mit der Fernsehkamera für eine Direktsendung aufzunehmen. Diese Möglichkeiten hat der Kläger bei den in den Filmausschnitten gezeigten Kämpfen unter anderem dadurch ausgenützt, daß er verschiedenen Unternehmen gegen Entgelt gestattet hat, Filme herzustellen und diese in Lichtspieltheatern in der Wochenschau vorzuführen. Dagegen gehöre die Erlaubniserteilung zu Fernsehausstrahlungen der vom Kläger beanstandeten Art nicht zu dem typischen Tätigkeitsbereich eines Veranstalters von Berufsboxkämpfen.

20

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Verwertung der Filmausschnitte erst in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Boxkämpfe bereits lange zurücklagen. Außerdem sind die Kämpfe nicht vollständig, sondern nur in kurzen Ausschnitten von jeweils 1/2 bis 2 Minuten, insgesamt von 9 Minuten und 6 Sekunden Dauer gezeigt worden und zwar im Rahmen einer in drei Sendefolgen von insgesamt 2 1/2 Stunden Dauer ausgestrahlten Unterhaltungssendung über Gustav Scholz. Diese Verwertung der Filmaufnahmen stellt kein zwangsläufiges oder übliches Nebengeschäft des Veranstalters dar, wie dies etwa beim Programmverkauf der Fall ist. Vielmehr handelt es sich um eine Verwertungsart, die keinen aktuellen Bezug mehr zu den Veranstaltungen des Klägers ausweist und auch wegen der Kürze der Ausschnitte keinen Ersatz für die Teilnahme an der Veranstaltung bietet. Die Möglichkeit, Filmmaterial über Boxkämpfe in der hier strittigen Art auszuwerten, ist nur in Ausnahmefüllen gegeben und hängt von nicht voraussehbaren Umständen ab, die weitgehend außerhalb der Einflußsphäre des Veranstalters liegen. Eine derartige zusätzliche Auswertung des Filmmaterials, dessen Herstellung der Veranstalter gestattet hat, gehört deshalb nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich eines Veranstalters von Boxkämpfen.

21

Demnach hat das Kammergericht mit Recht angenommen, daß dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

22

IV.

Ob und inwieweit der Kläger den Filmwochenschauunternehmen rechtswirksam untersagt hat, die Aufnahmen an Fernsehsendeanstalten weiterzugeben und ob der Beklagten dies bekannt gewesen ist, kann hier dahinstehen. Auch wenn der Klüger im Wege der Vereinbarung seine vertraglichen Befugnisse gegenüber seinem Vertragspartnern hätte erweitern können und die Wochenschauunternehmen sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht haben sollten, so ergibt der Klagevertrag keine Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, die in keinem Vertragsverhältnis zu dem Kläger stand.

23

V.

Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZK zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Dr. Simon ist aus dem Gericht ausgeschieden und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Krüger-Nieland
Dr. Girisch ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Krüger-Nieland