Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1985, Az.: I ZR 238/83
Nachweis von Vereinbarungen auf die im kaufmännischen Bestätigungsschreiben kein Bezug genommen wurde; Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung der Vollständigkeit des Bestätigungsschreibens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 238/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.11.1983
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GmbH-Report 1986, R 20 (Kurzinformation)
- GmbHR 1986, R 20 (Kurzinformation)
- MDR 1986, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 393 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Spedition D. G. GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die D. Internationale Transportgesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Ralf G., U. Straße ..., Dü.,
Prozessgegner
Es. Ce. S.A. (E.),
vertreten durch ihren Generaldirektor Tomas A., Km. ..., Ba. Re., S. L., Sa., Gu.,
C.A.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Nachweises von im kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht in Bezug genommenen Vereinbarungen.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1985
durch
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper,
Dr. Erdmann,
Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, besorgte im Jahre 1980 im Auftrag und für Rechnung der Beklagten, einer Aktiengesellschaft guatemaltekischen Rechts, den Transport einer hydraulischen Presse von der Bundesrepublik nach Guatemala. Das Gut, das die Beklagte bei der Sü.-Schleifmittel GmbH, N., gekauft hatte, wurde während des Transports beschädigt.
Zwecks Beseitigung der Schäden kamen die Beklagte und die Firma Sü. am 26. März 1981 in Guatemala überein, die Maschine nach Deutschland zurückzuschaffen, sie dort reparieren zu lassen und sie sodann, nach ausgeführter Reparatur, erneut nach Guatemala zu befördern.
In der Folgezeit besorgte die Klägerin die gemäß dieser Vereinbarung auszuführenden Transporte von Guatemala nach Deutschland und von Deutschland nach Guatemala zurück. Dafür verlangt sie von der Beklagten und der Firma Sü. als Gesamtschuldnern eine Vergütung von ... DM. und zwar ... DM für die Besorgung der Beförderung des Guts nach Deutschland und ... DM für den Rücktransport nach Guatemala.
Die Klägerin hat in vorliegender Sache die Beklagte und in einem weiteren Rechtsstreit die Firma Sü. auf Zahlung dieser Beträge verklagt. Sie hat behauptet, sie sei über ihren Repräsentanten in Guatemala im Anschluß an die Vereinbarung der Beklagten und der Firma Sü. vom 26. März 1981 von beiden mit der Besorgung der Transporte beauftragt worden.
Die Beklagte hat das bestritten. Sie hat behauptet, Auftraggeberin sei allein die Firma Sü. gewesen. Mit Schreiben vom 31. März 1981 habe sie die Klägerin in Vollmacht der Firma Sü. und für diese lediglich aufgefordert, für den Transport der Maschine nach Deutschland zu sorgen. In den Rücktransport nach Guatemala sei sie überhaupt nicht eingeschaltet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, aus dem Schreiben vom 31. März 1981 ergebe sich, daß die Beklagte die Klägerin lediglich als Vertreterin der Firma Sü. und in deren Namen beauftragt habe, wozu sie aufgrund der mit dieser getroffenen Vereinbarung vom 26. März 1981 auch berechtigt gewesen sei. Für die Erteilung eines Auftrags durch die Beklagte selbst fehle es an einem substantiierten Parteivortrag.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Teil-Urteil vom 18. November 1983 hat das Oberlandesgericht die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von ... DM für die Besorgung des Transports von Deutschland nach Guatemala zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung für die Beförderung der reparierten Maschine nach Guatemala sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Auftraggeberin insoweit sei allein die Firma Sü. Diese habe der Klägerin mit einem Schreiben vom 16. Juli 1981 die Besorgung des Transports übertragen.
Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin darauf, daß auch die Beklagte Auftraggeberin sei. Auf ihre Behauptungen dazu komme es nicht an. Einer Vernehmung der von ihr benannten Zeugen bedürfe es nicht. Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich allein nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 31. März 1981. Dieses sei ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, neben dem anderslautende Abreden der Parteien keine Gültigkeit hätten, da ihm die Klägerin nicht widersprochen habe. Daß es eines solchen Widerspruchs nicht bedurft hätte, weil die Beklagte mit einer Billigung des Schreibens vom 31. März 1981 durch die Klägerin nach Treu und Glauben ohnehin nicht hätte rechnen können, lasse sich nicht feststellen. Auch sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte im Schreiben vom 31. März 1981 die von der Klägerin behauptete mündliche Auftragserteilung unredlicherweise unterdrückt habe, um auf diese Art und Weise eine bereits getroffene Vereinbarung wieder hinfällig zu machen.
Das danach für die Rechtsbeziehungen der Parteien allein maßgebende Schreiben vom 31. März 1981 rechtfertige den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht. Von einem Transport der reparierten Maschine von Deutschland nach Guatemala und von einer Beauftragung der Klägerin insoweit sei in ihm keine Rede.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Repräsentanten der Parteien und der Firma Sü. in einer Besprechung vom 26. März 1981 zu dem Ergebnis gelangt seien, die Klägerin solle nach Reparatur für den Rücktransport der Maschine von Deutschland nach Guatemala Sorge tragen. Gleichwohl hat es der Behauptung der Klägerin, damit zur Besorgung der Beförderung mündlich beauftragt worden zu sein, keine rechtliche Bedeutung beigemessen, weil es angenommen hat, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien allein nach dem von der Klägerin unwidersprochen gelassenen Schreiben der Beklagten vom 31. März 1981 richteten, das als kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen sei, aber nichts über eine Beauftragung der Klägerin mit dem Rücktransport der Maschine nach Guatemala enthalte. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht durfte das Vorbringen der Klägerin über ihre Beauftragung mit dem Rücktransport durch die Beklagte und die von den Parteien dazu benannten Beweismittel nicht unberücksichtigt lassen. Seine Ansicht, auf das Vorbringen der Klägerin und eine Beweisaufnahme darüber komme es im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 31. März 1981 nicht an, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Schreiben vom 31. März 1981 überhaupt als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen werden kann, also als ein Schreiben, das rechtserzeugende Bedeutung erlangt, wenn ihm der Empfänger nicht widerspricht. Um diese Wirkung entfalten zu können, muß es aus der Sicht des Bestätigenden den Inhalt der Abmachungen zwischen ihm und dem Empfänger festlegen (BGHZ 54, 236, 240) [BGH 09.07.1970 - VII ZR 70/68]. Daß dies hier der Fall gewesen sei, ist nicht ersichtlich.
Mit dem Schreiben vom 31. März 1981 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß sie gemäß dem mit den Vertretern der Firma Sü. Besprochenen von diesen die Genehmigung/Autorisation habe, die Maschine zur Reparatur nach Deutschland zurückzuschaffen und daß die Klägerin die zur Durchführung notwendigen Maßnahmen ergreifen und die ihr entstehenden Kosten beim Empfänger erheben solle. Eine Bezugnahme der Beklagten auf Vereinbarungen mit der Klägerin ergibt sich daraus nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei. Eindeutig ist nur die Anknüpfung an ein Gespräch, an dem Vertreter der Firma Sü. beteiligt waren. Inwieweit an diesem Gespräch auch ein Vertreter der Klägerin teilgenommen hatte, ist nicht ersichtlich. Über eine Beförderung der reparierten Maschine von Deutschland nach Guatemala und von einer Beauftragung der Klägerin insoweit ist überhaupt nichts verlautbart, obwohl es sich dabei nach dem Vorbringen der Klägerin um einen wesentlichen Punkt der Vereinbarungen gehandelt hatte.
Indessen bedarf es einer abschließenden Entscheidung insoweit nicht. Selbst wenn das Schreiben vom 31. März 1981 als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen wäre, mit dem die Beklagte an Vereinbarungen der Parteien über die Beförderung der Maschine angeknüpft hätte, hätte das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin über ihre Beauftragung zur Besorgung des Rücktransports von Deutschland nach Guatemala seitens der Beklagten prüfen und die dafür benannten Zeugen vernehmen müssen, weil die widerspruchslose Hinnahme des Schreibens vom 31. März 1981 vorliegend nicht den Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung ausschloß. Zwar gilt eine widerspruchslos angenommene Vertragsbestätigung als vollständig (RGZ 68, 15; BGH, Urt. v. 15. Juni 1964 - II ZR 129/62, LM BGB § 130 Nr. 8 Bl. 2 = NJW 1964, 1951; BGHZ 67, 378, 381). Jedoch kann diese Vermutung, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs durch den Nachweis entkräftet werden, daß neben den bestätigten Vereinbarungen weitere Abreden getroffen wurden, die zwar im Bestätigungsschreiben nicht erwähnt sind, ihm aber auch nicht entgegenstehen (RG Recht 1918, Nr. 661; RG SeuffArch. 73 Nr. 152; BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - VIII ZR 111/63, LM HGB § 346 Ea Nr. 6 = NJW 1964, 589; BGHZ 67, 378, 381; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 147 Rdnr. 15; vgl. auch RG JW 1919, 109).
Die Voraussetzungen, unter denen die Vermutung der Vollständigkeit des Bestätigungsschreibens danach widerlegt werden kann, sind vorliegend gegeben. Zu der Behauptung der Klägerin, sie sei von der Beklagten mit der Besorgung auch des Transports der reparierten Maschine von Deutschland nach Guatemala beauftragt worden, steht das Schreiben vom 31. März 1981 nicht in Widerspruch. Dessen Ausführungen betreffen allein den Transport von Guatemala nach Deutschland, nicht die davon zu unterscheidende, erst später auszuführende Beförderung von Deutschland nach Guatemala. Diese ließ es unberührt und konnte daher von seiner Empfängerin, der Klägerin, auch nicht dahin aufgefaßt werden, daß die Beklagte insoweit nicht mehr als Auftraggeberin auftrete. Auch die sonstigen Umstände ergeben nicht, daß die Beklagte mit den Ausführungen im Schreiben vom 31. März 1981, die sich ausschließlich auf den Transport Guatemala/Deutschland bezogen, Vereinbarungen über einen weiteren Transport in Abrede gestellt habe oder auch nur in Abrede habe stellen wollen.
2.
Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sie über ihren Repräsentanten in Guatemala im Anschluß an ein Gespräch mit Vertretern der Firma Sü. am 26. März 1981 mündlich mit der Besorgung des Rücktransports der reparierten Maschine von Deutschland nach Guatemala beauftragt, ist auch nicht aus sonstigen Gründen unerheblich.
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts ist diese Behauptung nicht unsubstantiiert. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß, wann und mit welchem Ergebnis die Beklagte, die Firma Sü. und der als Zeuge benannte Repräsentant der Klägerin Heinimann über die Beauftragung der Klägerin im Zusammenhang mit der Beförderung der Maschine von Guatemala nach Deutschland und zurück gesprochen hätten (Klageschrift vom 1. September 1982, S. 4 = GA I 4; Schriftsatz vom 13. Januar 1983, S. 5 = GA I 32; Berufungsbegründung vom 15. Juni 1983, S. 6, 7 = GA I 79,80; Schriftsatz vom 3. Oktober 1983, S. 6, 9, 13, 16 = GA I 135, 138, 142, 145; vom 10. Oktober 1983, S. 1, 2 = GA I 176, 177). Daß im Anschluß an ein Gespräch der Beklagten mit Vertretern der Firma Sü. am 26. März 1981 auch ein Gespräch mit der Klägerin stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien unstreitig (siehe Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Oktober 1983, S. 2 = GA I 189) und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Streitig ist allein, ob der Klägerin dabei die von ihr behaupteten Aufträge von der Beklagten auch erteilt worden sind.
Die Prüfung dieser Streitfrage und ihre Klärung im Wege der Beweisaufnahme ist auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, daß - wie das Berufungsgericht erörtert hat - vor Durchführung der Reparatur in Deutschland ein Rücktransport nach Guatemala noch nicht festgestanden habe und damit eine Beauftragung der Klägerin insoweit noch nicht in Betracht gekommen sei, daß ferner die Klägerin den Versandauftrag der Firma Sü. vom 16. Juli 1981 ohne Hinweis auf ihre Beauftragung auch durch die Beklagte entgegengenommen und Rechnung zunächst nur der Firma Sü. erteilt habe. Ob und inwieweit Umstände dieser Art Bedeutung erlangen könnten, kann abschließend erst dann beantwortet werden, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage einer Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte vorliegt.
III.
Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Teil-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees