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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.2026, Az.: RiZ(R) 12/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.2026
Aktenzeichen
RiZ(R) 12/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 15472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300426URIZ.R.12.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 15.02.2024 - AZ: DG 1/22 MD
OVG Sachsen-Anhalt - 08.01.2025 - AZ: DGH 1/24

Verfahrensgegenstand

Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Tenor:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. April 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

Der am 5. Dezember 1970 geborene Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2013 erkrankte er an Zungenkrebs. Seit dem 19. August 2013 besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 %. Vom 10. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2015 war der Antragsgegner aufgrund der onkologischen Erkrankung (mit anschließender Wiedereingliederung) dienstunfähig. Vom 27. Februar 2017 bis 2. September 2019, vom 17. Oktober bis 10. November 2019 und vom 2. Dezember 2019 bis 15. Juli 2020 war er erneut dienstunfähig erkrankt. Nach seinem Erholungsurlaub trat er für die Zeit vom 16. Juli bis 24. August 2020 seinen Dienst wieder an. Seit dem 25. August 2020 ist er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

3

Auf Veranlassung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg, wurde der Antragsgegner mehrfach amtsärztlich begutachtet. Die Gutachten aus November 2017, Juli 2019 und März 2020 gingen jeweils davon aus, dass der Antragsgegner nach Wiedereingliederung in den nächsten sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit erreichen werde, die indes tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eintrat.

4

Mit Erlass vom 23. April 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt allen Landesministerien mit, dass im Polizeiärztlichen Dienst der Landesverwaltung aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie bis auf weiteres keine Untersuchungen durchgeführt würden. Dies umfasse auch Begutachtungen der Dienstfähigkeit. Mit weiterem Erlass vom 28. Mai 2020 teilte das Ministerium mit, dass Begutachtungen der Dienstfähigkeit aus Kapazitätsgründen unverändert nur in äußerst geringem Umfang durchgeführt werden könnten. Eine Ausnahme gelte nur in den Fällen, in denen mit Einverständnis der Betroffenen bei eindeutiger Sachlage die Begutachtung nach Aktenlage durchgeführt werden könne. Mit Erlass vom 22. Januar 2021 wies der Antragsteller den ihm nachgeordneten Bereich darauf hin, dass nach Mitteilung der Leiterin des Polizeiärztlichen Zentrums im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie keine persönlichen Begutachtungen zur Dienstfähigkeit durchgeführt würden, um die zu begutachtenden Bediensteten keiner zusätzlichen Gefährdung durch Kontakte im Rahmen der Anreise sowie innerhalb des Polizeiärztlichen Zentrums/Ärztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung auszusetzen, und dass das Zentrum durch die Aufgaben im Rahmen der Pandemie ausgelastet sei; auf die Möglichkeit der Ausnahme bei einer Entscheidung nach Aktenlage wurde hingewiesen.

5

Mit Schreiben vom 30. April 2021 bat der Präsident des Landgerichts Magdeburg den Antragsgegner um Mitteilung, ob er zur Feststellung der Dienstfähigkeit mit einer Begutachtung nach Aktenlage durch den Polizeiärztlichen Dienst einverstanden sei. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom 14. Mai 2021 ab, weil insbesondere der amtsärztliche Dienst beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Magdeburg aufgrund seiner interdisziplinären fachübergreifenden Kompetenz zu einer tiefgreifenden, erfahrenen und kompetenten Begutachtung in der Lage sei, während der Polizeiärztliche Dienst weniger breit aufgestellt sei und er ein vereinfachtes Gutachten nach Aktenlage insoweit für weniger geeignet halte.

6

Der Präsident des Landgerichts Magdeburg beauftragte mit Schreiben vom 3. Juni 2021 den Chefarzt und Ärztlichen Direktor des A Klinikums H mit der Begutachtung des Antragsgegners und unterrichtete diesen hierüber mit Schreiben vom selben Tage, in dem er ausführte, das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Magdeburg stehe derzeit nicht für eine Untersuchung zur Verfügung. Mit weiterem Schreiben vom 8. Juni 2021 bat der Präsident des Landgerichts den Antragsgegner, sich bei dem Gutachter vorzustellen. Mit Bericht vom 16. Juni 2021 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg dem Antragsteller die Beauftragung des Gutachters mit.

7

In der Folge unterzog sich der Antragsgegner an zwei Terminen im Juli 2021 der angeordneten Untersuchung durch den beauftragten Gutachter und anschließend außerdem einer neurologischen Zusatzuntersuchung durch einen Neurologen sowie einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch eine Psychologin. Das Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 4. Oktober 2021 kam aufgrund der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen sowie unter Einbeziehung der neurologischen und neuropsychologischen Zusatzgutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner infolge der wiederkehrenden Narbenbildung an seiner Zunge, der notwendigen Revisionsoperationen und einer bislang noch nicht diagnostizierten Stimmbandlähmung links nicht mehr in der Lage sei, seinen ursprünglichen Beruf in ausreichendem Maße auszuüben. In der neuropsychologischen Begutachtung als auch in der neurologischen Begutachtung sei zusätzlich das kognitive Leistungsvermögen auf unter drei Stunden eingeschätzt worden. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes, der immer wiederkehrenden Maßnahmen zur Narbenkorrektur und der fehlenden Besserung des neuropsychologischen Befundes sei auch zukünftig nicht von einer Besserung des Leistungsvermögens auszugehen. Zusammenfassend wurde die "sozialmedizinische Leistungsfähigkeit" aufgrund der kognitiven Einschränkungen auf unter drei Stunden täglich festgestellt.

8

Näher wird in dem Gutachten ausgeführt:

"Bereits bei der aktuell durchgeführten neurologischen Untersuchung fiel ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der Explorationsuntersuchung auf, sodass eine neuropsychologische Begutachtung zum Leistungsvermögen durchgeführt wurde. Hier zeigte sich bei zunächst normgerechten Ergebnissen zu Beginn des Tests in der Verlaufsbegutachtung zum Ende der Untersuchung nach 1,5 Stunden eine deutliche Ermüdung mit schlechterer Sprache und einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik. Zusammenfassend handelt es [sich] hier um eine operative Sanierung eines Zungenkarzinoms mit ausgeprägter Defektheilung und wiederkehrender operativer Narbenkorrekturnotwendigkeit und einer bisher noch nicht diagnostizierten Stimmbandlähmung links sowie neuerlicher Bewegungseinschränkung im Bereich der Zungenbeweglichkeit. Hinsichtlich des komplikativen Verlaufs des Aneurysma-Clippings mit Hirnmassenblutung und der damit verbundenen Hirndrucksymptomatik, die ebenfalls operativ durch eine Hirnventrikeldrainage behandelt werden musste, zeigt sich eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit schneller Ermüdung und Erschöpfung als residualer Zustand."

9

Der Antragsgegner wurde daraufhin unter dem 12. Oktober 2021 zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört. Er machte mit Schreiben vom 16. November 2021 im Wesentlichen geltend, dass die Maßnahme zu einer massiven Reduzierung seines Lebenseinkommens führen würde. Erst im Dezember 2021 erhielt die Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie äußerte "erhebliche Bedenken", dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand ausreichend festgestellt seien, und zweifelte die fachliche Kompetenz des Hauptgutachters und der zusätzlich herangezogenen Gutachter zur Beantwortung der Fragestellung an, zumal die Gutachten im Widerspruch zu den Ergebnissen der amtsärztlichen Gutachten stünden.

10

Der Antragsteller hat mit am 17. März 2022 beim Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichter Antragsschrift beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen. In der Antragsschrift hat er die Auswahl des Hauptgutachters verteidigt und geltend gemacht, das ihm nach § 27 Abs. 3 LRiG LSA eingeräumte Ermessen, andere Gutachter als die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle zu beauftragen, pflichtgemäß ausgeübt zu haben. Die Auswahl eines anderen Gutachters sei gerechtfertigt gewesen, weil sich die Prognosen des amtsärztlichen Dienstes zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragsgegners als unzutreffend erwiesen hätten. Nach den Feststellungen des beauftragten Gutachters sei der Antragsgegner dauerhaft dienstunfähig.

11

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Mangels rechtzeitiger Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor deren Erlass sei die Untersuchungsanordnung formell rechtswidrig gewesen; bei rechtzeitiger Beteiligung hätte der Präsident des Landgerichts nicht auf einen Privatgutachter zurückgegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht erneut der amtsärztliche Dienst mit einem Folgegutachten beauftragt worden sei. Einer Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst habe er nur widersprochen, weil er den Sachverhalt für eine Begutachtung nach Aktenlage als zu schwierig angesehen habe. Dass der Polizeiärztliche Dienst die nach § 27 LRiG LSA originär zuständige Stelle gewesen sei, habe er nicht gewusst. Angesichts dieser Zuständigkeit habe ein Privatgutachter nicht beauftragt werden dürfen; eine Zulassung des Gutachters durch den Antragsteller sei nicht ersichtlich; sie könne nicht nach Erstellung des Gutachtens nachgeholt werden. Der Antragsgegner hat umfänglich ausgeführt, der Antragsteller habe ihn, um das Verfahren reibungs- und verzögerungslos voranzutreiben, entgegen dem ärztlichen Rat des Polizeiärztlichen Dienstes durch eine Untersuchung und Begutachtung in Zeiten der Covid-19-Pandemie erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Sein Vorgehen lasse besorgen, dass ihm die amtsärztlichen Gutachten missfallen hätten und er deshalb behauptet habe, der amtsärztliche Dienst stehe für eine Begutachtung nicht zur Verfügung, was der Antragsgegner ausdrücklich bestritten hat. Angesichts des Verdachts, dass der Antragsteller sich des amtsärztlichen Dienstes habe "entledigen" wollen, könne auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung möglicherweise nicht auf Zufall beruht haben; zudem bestehe der Verdacht einer persönlichen Verquickung zwischen dem Privatgutachter und der Präsidialrichterin beim Landgericht, die den gleichen Nachnamen hätten ("S "). In der Sache genüge das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 27 Abs. 3 und 4 LRiG LSA. Es habe zudem keine neuen Erkenntnisse erbracht, der Sachverständige habe auch nicht über überlegene Forschungsmittel verfügt. Im Übrigen bestehe wegen der Einschränkung seiner stimmlichen Leistungsfähigkeit kein Grund, ihn in den Ruhestand zu versetzen; er könne für richterliche Tätigkeiten ohne Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder für Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden.

12

Das Dienstgericht hat den Antrag mit Urteil vom 15. Februar 2024 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand seien nicht erfüllt, weil das nach den §§ 28 ff. LRiG LSA vorgeschriebene Verfahren für die Maßnahme nicht eingehalten worden sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA sei mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle, hier der Polizeiärztliche Dienst, zu beauftragen. Ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA liege nicht vor. Die im Ermessen stehende Ausnahme vom Grundsatz der Gutachtenerstellung durch den Polizeiärztlichen Dienst müsse zwingend vor dem Gutachtenauftrag durch den Antragsteller als oberste Dienstaufsichtsbehörde ausgeübt und zudem aktenkundig gemacht werden. Es gebe indes weder eine explizit dokumentierte Ermessensausübung noch auch nur billigende Aktenvermerke über das Vorgehen des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg. Vielmehr scheine es nach dem Akteninhalt so, dass sich die auf Seiten des Antragstellers handelnden Personen nicht über die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Vorgehensweise zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 27 LRiG LSA bewusst gewesen seien.

13

Gegen das dem Antragsteller am 20. März 2024 zugestellte Urteil hat dieser am 17. April 2024 Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Annahme des Dienstgerichts, er habe das Verfahren nach § 27 Abs. 3 LRiG LSA nicht eingehalten, sei rechtsfehlerhaft. Einer Beauftragung der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle hätte einerseits entgegengestanden, dass der Antragsgegner einer Begutachtung durch den Polizeiärztlichen Dienst ausdrücklich widersprochen habe. Andererseits habe eine Begutachtung durch den Polizeiärztlichen Dienst aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Die Beauftragung eines anderen als Gutachter beauftragten Arztes i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA sei daher die einzig mögliche Option gewesen. Angesichts der eindeutigen Erlasslage habe es weder einer explizit dokumentierten Ermessensausübung noch eines billigenden Aktenvermerks über das Vorgehen des Präsidenten des Landgerichts bedurft.

14

Der Antragsgegner hat die Zulässigkeit der Berufung bezweifelt, weil das Urteil des Dienstgerichts bereits am 7. März 2024 ausgefertigt und den Beteiligten mit Begleitverfügung vom selben Tag übersandt worden sei. Seine Prozessbevollmächtigten hätten das Empfangsbekenntnis bereits am 8. März 2024 vollzogen. Dass der Antragsteller das Urteil erst zwölf Tage später erhalten haben solle, erscheine abwegig und begründe die Vermutung der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses. Sollte die Berufung zulässig sein, sei sie unbegründet. Insoweit hat der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Vortrag mit umfangreichen Ausführungen wiederholt und vertieft und das Urteil des Dienstgerichts verteidigt.

15

Mit dem angefochtenen Urteil vom 8. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt das Urteil des Dienstgerichts vom 15. Februar 2024 aufgehoben und die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgestellt.

16

Die Berufung sei zulässig erhoben, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Denn das Urteil des Dienstgerichts sei dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses, das insoweit vollen Beweis erbringe, am 20. März 2024 zugestellt worden. Der vom Antragsgegner begehrten weiteren Aufklärung, ob sich auf dem dem Antragsteller übersandten Urteil ein früherer Eingangsstempel finde, bedürfe es nicht, weil es für die Zustellung nicht auf den Eingang bei der Poststelle des Antragstellers, sondern bei dem nach der Behördenorganisation für die Zeichnung des Empfangsbekenntnisses zuständigen Mitarbeiter ankomme.

17

Die Berufung sei auch begründet, denn das Dienstgericht habe den Antrag des Antragstellers, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zu Unrecht zurückgewiesen. Es hätte die beantragte Feststellung treffen müssen, weil die Voraussetzungen für die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LRiG LSA vorgelegen hätten.

18

Die beantragte Feststellung sei nicht wegen Verfahrensfehlern ausgeschlossen gewesen. Zwar habe die Schwerbehindertenvertretung schon vor Erlass der Untersuchungsanordnung beteiligt werden müssen, der Fehler sei indes in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts führe auch eine etwaige Verletzung von § 27 LRiG LSA nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, insbesondere liege kein Verfahrensfehler darin, dass der Antragsteller die Zulassung eines Gutachtens eines anderen Arztes i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA nicht rechtzeitig erklärt und nicht unter Darstellung seiner Ermessenserwägungen aktenkundig gemacht habe. Anders als für die Untersuchungsanordnung selbst gebe es für die Zulassung eines von einem anderen Arzt erstellten Gutachtens keine Begründungspflicht; dementsprechend bestehe auch keine Dokumentationspflicht. Der Antragsteller habe das Gutachten des beauftragten Arztes rechtzeitig zugelassen, was sich schon daran zeige, dass er stets in das Verfahren eingebunden gewesen sei und die Auswahl zu keiner Zeit beanstandet habe. Dadurch habe der Antragsteller - was genüge - zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung des Gutachtens für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von seinem Willen gedeckt gewesen sei. Selbst wenn man eine frühzeitige Entscheidung über die Zulassung fordere - was nicht zwingend sei - genüge dafür - wie hier - eine Entscheidung vor der Untersuchung.

19

Ob die Weisung des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg an den Antragsgegner, sich untersuchen zu lassen, rechtswidrig gewesen sei, könne letztlich offen bleiben, weil dieser sich der Untersuchung unterzogen habe; das Gutachten könne deshalb auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Dies gelte entgegen der Auffassung des Dienstgerichts auch im vorliegenden Fall, insbesondere gehe es nicht um die Begutachtung "durch die falsche Stelle". Selbst wenn man dies anders sehen wolle, erweise sich die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Auswahlentscheidung unter allen vom Antragsgegner angesprochenen Gesichtspunkten als ermessensfehlerfrei; für eine Beeinflussung der Auswahlentscheidung durch sachfremde Erwägungen ergäben sich keine Anhaltspunkte. Ermessensfehler des Antragstellers im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Gutachtens seien ebenfalls nicht ersichtlich.

20

Ausweislich des eingeholten Gutachtens sei der Antragsgegner schließlich auch dienstunfähig, er könne seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes und aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht erfüllen. Das Gutachten entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 27 Abs. 4 LRiG LSA und weise auch sonst keine Mängel auf, insbesondere sei eine Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Gutachten aufgrund des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Entwicklung nicht erforderlich gewesen.

21

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner Revision, mit der er beanstandet, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, entgegen seiner Hinweispflicht eine Überraschungsentscheidung getroffen, ihm rechtliches Gehör und ein faires Verfahren versagt, den materiellen Regelungsgehalt in § 27 LRiG LSA verkannt und § 46 VwVfG unzutreffend angewendet. Es habe angetretene Beweise übergangen, Zirkelschlüsse gezogen, formale Denkgesetze und Gesetze der Logik verkannt, Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen durch Vermutungen und unbelegte Behauptungen ersetzt und unzulässig unterlassene Beweisaufnahmen antizipiert. Es habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und festgestellt bzw. fehlerhaft und einseitig zu seinen Lasten in einer Weise gewürdigt, die als ergebnisorientiert und nicht unparteiisch bezeichnet werden müsse. Schließlich habe das Berufungsgericht Parteivortrag übergangen und einen Sachverhalt entschieden, den die Parteien übereinstimmend anders dargestellt hätten.

22

Insbesondere beanstandet er die Gerichtsbesetzung und hält die Zulässigkeit der Berufung weiterhin für "zweifelhaft", weshalb der Dienstgerichtshof seiner Anregung habe nachkommen müssen, dem Antragsteller aufzugeben, seine "Vorgänge" vorzulegen. Andernfalls habe ein Hinweis ergehen müssen. Jedenfalls habe er nicht damit rechnen müssen, dass auf die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz ein die Tatsacheninstanz abschließendes Urteil ergehen und er "mit seinem gesamten Vorbringen zurückgewiesen" werde; dies stelle eine Überraschungsentscheidung dar, die ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletze; damit liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 VwGO vor.

23

Der Dienstgerichtshof habe zudem der in erster Instanz aufgeworfenen Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen nachgehen und deshalb mit Blick auf die Gleichheit des Nachnamens der Präsidialrichterin und des Gutachters auf Aufklärung durch den Antragsteller drängen müssen; indem er dies unterlassen habe, habe er wiederum das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt.

24

Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, dass der Dienstgerichtshof den beweisbewehrten Vortrag des Antragsgegners übergangen habe, nach dem auch eine Begutachtung durch den amtsärztlichen Dienst der Stadt Magdeburg möglich gewesen wäre.

25

Es sei im Vorverfahren zu zwei nicht mehr behebbaren Verfahrensfehlern gekommen, weil zwingende Beteiligungsrechte verletzt worden seien; diese Fehler seien entgegen der Auffassung des Dienstgerichtshofs auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er sich der Untersuchung unterzogen habe. Die insoweit vom Dienstgerichtshof herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung gelte wegen fürsorgewidrigen und arglistigen Verhaltens des Antragstellers hier nicht. Über die verspätete Anhörung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter hinaus liege ein weiterer Beteiligungsmangel nach der Revisionsbegründung darin, dass die "zuständige Richtervertretung" gar nicht beteiligt worden sei. Die Beteiligungsmängel könnten nicht in analoger Anwendung von § 46 VwVfG als unbeachtlich behandelt werden.

26

Schließlich habe der Dienstgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er seiner Entscheidung nur das Gutachten des beauftragten Sachverständigen zugrunde gelegt habe, ohne sich mit den früheren Gutachten des amtsärztlichen Dienstes auseinanderzusetzen.

27

In der Sache greift der Antragsgegner mit umfangreichem Vortrag die Ausführungen des Dienstgerichtshofs an, wonach den Anforderungen des § 27 Abs. 3 LRiG LSA genügt worden sei. Insoweit verstoße das Urteil gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik und setze sich sogar über den Vortrag des Antragstellers hinweg.

28

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 abzuändern und die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15. Februar 2024 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

29

Äußerst hilfsweise beantragt er,

das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

30

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

31

Er hält die Verfahrensrügen für unzulässig und verteidigt das angefochtene Urteil.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Revision ist nach § 80 Abs. 2 DRiG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

A. Zu den Verfahrensrügen

34

I. Die Besetzungsrüge (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) erweist sich mit beiden Angriffsrichtungen als erfolglos.

35

1. Soweit der Antragsgegner die Besetzung des Dienstgerichtshofs mit Blick auf die Mitwirkung des Berichterstatters, eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: OVG LSA) beanstandet, zeigt er keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 138 VwGO auf.

36

a) Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Berichterstatter im vorliegenden Prüfungsverfahren war beim Dienstgerichtshof ein Vorsitzender Richter am OVG LSA, der im Hauptamt Vorsitzender des 3. Senats dieses Gerichts ist. Mitglied dieses Senats ist - nach dem Vorbringen der Revision jedenfalls seit dem Jahr 2025 - eine Richterin am OVG LSA, die in der Zeit, in der das Verfahren in erster Instanz vor dem Dienstgericht geführt wurde, an das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, den Antragsteller, abgeordnet und dort als Referatsleiterin mit Personalangelegenheiten befasst war. In dieser Funktion war sie - nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers: neben der zuständigen Referentin - auch mit dem vorliegenden Prüfungsverfahren - wie der Antragsgegner meint: federführend - befasst. Der Berichterstatter im Berufungsverfahren beim Dienstgerichtshof zeigte die Besetzung des von ihm im Hauptamt geleiteten Senats nicht an.

37

b) Ein Besetzungsmangel i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO liegt danach nicht vor. Grundsätzlich kann die Revision auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes nicht gestützt werden. Nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, kann dies einen Besetzungsfehler i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO begründen, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19/11, juris Rn. 18 mwN; Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 47/17, juris Rn. 8; Buchheister in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 138 VwGO Rn. 45 mwN [Stand: Juli 2025]). Ein solches Verhalten des Berichterstatters beim Dienstgerichtshof trägt der Antragsgegner indes nicht vor.

38

Ein solches Vorbringen war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Besetzung des 3. Senats des OVG LSA nicht mitgeteilt worden wäre. Zwar kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten darin liegen, dass eine Befangenheit nur deshalb erst nachträglich bekannt wird, weil der Richter gegen seine Anzeigepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO verstoßen hat (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 468 [BVerwG 07.03.2017 - BVerwG 6 B 53.16] Rn. 23). Von einer Verletzung der Anzeigepflicht kann vorliegend aber keine Rede sein:

39

Nach § 48 ZPO ist ein Richter verpflichtet, tatsächliche Umstände, aus denen sich ein Ablehnungsrecht der Parteien oder ein Richterausschluss kraft Gesetzes ergeben könnte, anzuzeigen und so eine Entscheidung des nach § 45 ZPO zuständigen Gerichts herbeizuführen. Solche Umstände liegen nicht vor. Aus dem Umstand allein, dass der Berichterstatter beim Dienstgerichtshof und die als Referatsleiterin beim Antragsteller während des erstinstanzlichen Verfahrens mit dieser Sache befasste Richterin bei dem OVG LSA demselben Senat angehören, folgt lediglich eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander in einem anderen, hier nicht zur Entscheidung berufenen Spruchkörper. Ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Berichterstatters, die von der Revision weder vorgetragen werden noch sonst ersichtlich sind, ist dieser Umstand entgegen der Auffassung des Revisionsklägers nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BVerwG, DRiZ 2014, 144 Rn. 5). Dementsprechend bestand auch keine Anzeigepflicht des Berichterstatters, deren Verletzung die Besorgnis der Befangenheit gegen ihn hätte wecken können.

40

2. Soweit der Antragsgegner die Gerichtsbesetzung im Hinblick darauf beanstandet, dass mit Verfügung des Vorsitzenden aus Mai 2024 hinsichtlich eines nicht ständigen Beisitzers eine andere Gerichtsbesetzung mitgeteilt worden war, als sie tatsächlich zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2025 zusammenkam, ist die Rüge nicht zulässig erhoben.

41

Denn aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich eine Verletzung der Vorschriften über die Gerichtsbesetzung nicht. Es wird nicht dargetan, dass der nicht ständige Beisitzer, der an der mündlichen Verhandlung und am Urteil mitgewirkt hat, nicht der zuständige Richter des Dienstgerichtshofs war. Dass in der Besetzungsmitteilung aus Mai 2024 ein anderer Richter benannt worden war, ist insoweit nicht aussagekräftig, belegt insbesondere keine vorschriftswidrige Besetzung. Eine solche anhand konkreter Tatsachen schlüssig und substantiiert in einer Weise darzulegen, die dem Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht hätte, oblag indes dem Antragsgegner als Revisionskläger (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2000, 915, 916 f. mwN). Soll - wie hier - die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers erhoben werden, ist der Verfahrensmangel nach den genannten Grundsätzen nur dann in der erforderlichen Weise bezeichnet, wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-)Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargelegt wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2016, 428, 429 [BVerwG 25.01.2016 - BVerwG 2 B 34.14, 2 PKH 1.14]). An einem solchen Vorbringen fehlt es.

42

II. Der Dienstgerichtshof hat das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht verletzt; ein Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt damit nicht vor.

43

1. Der Dienstgerichtshof hat aufgrund eingehender und rechtlich zutreffender Prüfung festgestellt, dass die Berufung fristgerecht erhoben worden ist, weil das Urteil des Dienstgerichts dem Antragsteller erst am 20. März 2024 zugestellt worden war. Ohne Rechtsfehler hat der Dienstgerichtshof insoweit darauf abgestellt, dass das unter diesem Datum vollzogene Empfangsbekenntnis vollen Beweis für den Zugang zu diesem Zeitpunkt erbringt (§ 175 Abs. 3 ZPO). Zwar kann der Gegenbeweis geführt werden; dafür genügt aber eine Erschütterung der Richtigkeit der Angaben nicht, vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NJW 2023, 703 [BVerwG 19.09.2022 - BVerwG 9 B 2.22] Rn. 7 mwN). Weiter ist der Dienstgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass es für eine wirksame Zustellung entscheidend ist, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, wovon in der Regel erst dann ausgegangen werden kann, wenn das Empfangsbekenntnis durch den dafür nach der Behördenorganisation zuständigen Amtswalter vollzogen wird (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 B 14.19, juris Rn. 12 mwN). Danach kam es entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im Berufungsverfahren nicht darauf an, ob "der für die Annahme der Post zuständige Mitarbeiter" gegebenenfalls einen Eingangsstempel mit einem früheren Eingangsdatum auf die dem Antragsteller übersandte Urteilsabschrift gesetzt hatte; die Annahme des Antragsgegners, innerbehördliche Laufzeiten hätten außer Betracht zu bleiben, trifft nicht zu. Angesichts dessen war der Dienstgerichtshof nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären, etwa durch Aufforderung des Antragstellers, eine Ablichtung des ihm zugestellten Urteils des Dienstgerichts nebst Übersendungsverfügung vorzulegen. Auch mit Blick auf die verstrichene Dauer von zwölf Tagen zwischen dem Zeitpunkt der Urteilszustellung an den Antragsgegner einerseits und der an den Antragsteller andererseits durfte der Dienstgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legen, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen war, dass dem zuständigen Mitarbeiter des Antragstellers das Urteil des Dienstgerichts und das zugehörige Empfangsbekenntnis erst am 20. März 2024 vorgelegt wurden, und dass die angeregte Sachverhaltsaufklärung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.

44

Danach war aber - zumal die Sache, nachdem der Antragsteller auf die Berufungserwiderung des Antragsgegners vom 24. Juni 2024 nicht mehr repliziert hatte, am 15. Oktober 2024 terminiert worden war - damit zu rechnen, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2025, in der sowohl Fragen der Zulässigkeit der Berufung als auch ihrer Begründetheit erörtert wurden, ein Urteil in der Sache ergehen würde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere einer Überraschungsentscheidung, kann bei diesem Verfahrensablauf keine Rede sein.

45

2. Der Dienstgerichtshof hat auch nicht dadurch das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt, dass er weitere Feststellungen zu einem angeblichen Näheverhältnis zwischen dem beauftragten Sachverständigen, der nach Aktenlage von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt benannt worden ist, und der Präsidialrichterin beim Landgericht Magdeburg nicht getroffen und auf die mangelnde Substantiierung des Vorbringens zu diesem Punkt nicht hingewiesen hat. Der Antragsgegner hatte insoweit erstinstanzlich sinngemäß vorgetragen, die Namensgleichheit deute auf einen familiären Zusammenhang hin und lege unlautere Erwägungen bei der Vergabe des Gutachtenauftrags nahe. Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, hierbei handele es sich um eine bloße Vermutung, die insbesondere angesichts der Häufigkeit des Familiennamens "S " aus der Luft gegriffen sei, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Auch wenn der Antragsgegner die insoweit indiziell hinzugezogene Annahme des Dienstgerichtshofs, er habe den Aspekt der Namensgleichheit im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen, mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, einer Gegenvorstellung und der Gehörsrüge angegriffen hat, ergibt sich doch aus dem auch von ihm eingeräumten Verfahrensgeschehen, dass der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der mündlichen Verhandlung angesprochen, wenn auch nicht weiter vertieft wurde. Angesichts dessen liegt auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor, zumal jedenfalls auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners ein Beweisantrag dahingehend, dass zwischen dem Gutachter und der Präsidialrichterin eine familiäre Verbindung bestehe, nicht gestellt worden ist. Es konnte den Antragsgegner deshalb nicht überraschen, dass der Dienstgerichtshof diesen Punkt nicht weiter aufklären und in der Sache entscheiden würde.

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3. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO darin, dass der Dienstgerichtshof zu der Frage, ob das Gesundheitsamt der Stadt Magdeburg für eine Gutachtenerstattung zur Verfügung stand, keinen Beweis erhoben hat. Das Berufungsgericht hat insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht etwa unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag übergangen. Es hat sich vielmehr eingehend mit dem Vorbringen des Antragsgegners zu diesem Punkt auseinandergesetzt; seine Auffassung, dass das Vorbringen des Antragsgegners, ihm sei auf erneute Nachfrage während des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht bestätigt worden, dass ein Gutachten zu dem bereits bekannten Fall auf Anforderung des Dienstvorgesetzten nicht erstellt worden wäre", nicht ausreichend substantiiert war, um zu dieser Frage Beweis zu erheben, erweist sich als rechtsbedenkenfrei. Denn selbst wenn dies von einem Mitarbeiter des amtsärztlichen Dienstes - rückblickend - bekundet worden wäre, ließe dies keinen Schluss auf die Erkenntnislage des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg im Juni 2021 zu.

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III. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) hat der Antragsgegner nicht zulässig gerügt. Die Darlegung einer solchen Rüge setzt unter anderem voraus, dass ausgeführt wird, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17, juris Rn. 3 mwN; vgl. zum Ganzen auch Bier in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn. 46 f. mwN [Stand: Juli 2025]). Daran fehlt es. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe seiner Auffassung, das Berufungsgericht habe sich mit den amtsärztlichen Gutachten auseinandersetzen müssen. Warum der Dienstgerichtshof davon abgesehen hat, hat er indes ausgeführt.

B. Zur Sachrüge

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Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist und deshalb dem Antrag des Antragstellers (§ 28 Abs. 2 LRiG LSA) auf Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 LRiG LSA stattzugeben ist.

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I. Der Antragsgegner ist ausweislich des im Prüfungsverfahren eingeholten Gutachtens dienstunfähig, denn er kann seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes und aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht erfüllen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA).

50

Zur Prüfung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Richters abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb maßgeblich in den Blick zu nehmen. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, MDR 2015, 735 [BGH 29.01.2015 - IX ZR 258/12] Rn. 41 mwN).

51

Der Dienstgerichtshof ist zutreffend von diesen Maßgaben ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die genannten Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit bei dem Antragsgegner vorliegen. Das eingeholte Gutachten komme nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass er nicht mehr in der Lage sei, seinen ursprünglichen Beruf in ausreichendem Maße auszuüben, und habe hierfür maßgeblich auf die beim Antragsgegner aufgetretenen kognitiven Einschränkungen abgestellt, die dazu geführt hätten, dass seine sozialmedizinische Leistungsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich betrage.

52

Danach kam es auf nähere Ausführungen dazu, welche Anforderungen seines Amtes der Antragsgegner aufgrund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht oder in nur eingeschränktem Umfang erfüllen kann (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LRiG LSA), nicht mehr an.

53

Das Gutachten enthält zudem die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LRiG LSA geforderte Prognose zur Dauer der Einschränkungen, die hier dauerhaft bestehen bleiben werden; zu Maßnahmen zur vollen oder teilweisen Wiederherstellung oder Erhöhung der Dienstfähigkeit (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LRiG LSA) oder zu Nachuntersuchungen (§ 27 Abs 4 Satz 1 Nr. 4 LRiG LSA), die der Gutachter aufgrund der Prognose plausibel für nicht zielführend hielt, waren deshalb keine weiteren Ausführungen zu machen.

54

Als rechtsbedenkenfrei erweist sich auch die Einschätzung des Dienstgerichtshofs, dass sich das eingeholte Gutachten nicht näher mit den vorherigen Gutachten des amtsärztlichen Dienstes befassen musste, weil klärungsbedürftige Widersprüche nicht bestehen. Wie im Ergebnis auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, unterscheiden sich die Gutachten nicht wesentlich, soweit es um die getroffenen Diagnosen geht. Die unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich der Prognose der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit lassen sich mit der fortschreitenden Entwicklung der kognitiven Einschränkungen des Antragsgegners plausibel erklären.

55

II. Entgegen der Auffassung der Revision kann das eingeholte Gutachten auch im Prüfungsverfahren verwendet werden. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen entweder nicht vor oder schließen die Verwertung des Gutachtens jedenfalls nicht aus.

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1. Eine Verletzung von § 27 Abs. 3 LRiG LSA liegt nicht vor.

57

Insbesondere liegt hinsichtlich der Auswahl des beauftragten Gutachters und der Zulassung seines Gutachtens - entgegen der Annahme des Dienstgerichts im erstinstanzlichen Urteil - kein nicht mehr heilbarer Ermessensnichtgebrauch auf Seiten des Antragstellers vor.

58

Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen der Beauftragung des Gutachters (§ 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA) und der Zulassung des Gutachtens (§ 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA) zu differenzieren. Die Auswahl wird durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten getroffen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA). Nur für die Zulassung des Gutachtens bedarf es einer Ermessenentscheidung durch die oberste Dienstbehörde i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA.

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a) Zwar "ist" nach § 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle - hier: der Polizeiärztliche Dienst (§ 17 Satz 2 GDG LSA) - zu beauftragen. Dies war vorliegend aber nicht möglich, nachdem das Polizeiärztliche Zentrum mitgeteilt hatte, dass in der Zeit der Covid-19-Pandemie keine Untersuchungen durchgeführt und Gutachten nur ausnahmsweise in den Fällen erstattet würden, in denen dies mit Einverständnis der Betroffenen bei eindeutiger Sachlage nach Aktenlage möglich war. Mit einer solchen Entscheidung nach Aktenlage war der Antragsgegner indes nicht einverstanden, so dass der Präsident des Landgerichts Magdeburg als unmittelbarer Dienstvorgesetzter einen anderen Arzt als Gutachter beauftragen und in diesem Rahmen ein Auswahlermessen ausüben musste. Dass eine solche Beauftragung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, zeigt schon die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA, nach der die oberste Dienstbehörde Gutachten von Amtsärzten oder anderen als Gutachter beauftragten Ärzten zulassen kann.

60

b) Die Auswahlentscheidung erweist sich, wie der Dienstgerichtshof ohne Rechtsfehler festgestellt hat, als ermessensfehlerfrei. Insbesondere musste der Präsident des Landgerichts entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Auswahl eines anderen Gutachters nicht zurückstellen und den Polizeiärztlichen Dienst zu einem späteren Zeitpunkt beauftragen, in dem dieser wieder Untersuchungen durchführte; eine solche Verpflichtung bestand schon mit Blick auf die ungewisse Dauer der Covid-19-Pandemie und die dadurch bedingte besondere Inanspruchnahme des Polizeiärztlichen Dienstes nicht. Dass der amtsärztliche Dienst der Stadt Magdeburg nicht beauftragt wurde, erhellt sich schon aus dem Umstand, dass dieser nach dem Informationsstand des Präsidenten des Landgerichts im Zeitpunkt der Beauftragung für Gutachten ebenfalls nicht zur Verfügung stand. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Landgerichts einen anderen Kenntnisstand hatte oder gar den Antragsgegner bewusst falsch informiert hätte. Insbesondere ließe sich dies auch nicht der - wie dargelegt unsubstantiierten - Behauptung des Antragsgegners entnehmen, ihm sei später "nicht bestätigt worden, dass ein Gutachten zu dem bereits bekannten Fall auf Anforderung des Dienstvorgesetzten nicht erstellt worden wäre". Wie der Dienstgerichtshof weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auswahlentscheidung des beauftragten Gutachters von sachfremden Motiven beeinflusst war.

61

c) Revisionsrechtlich unbedenklich ist schließlich die Annahme des Dienstgerichtshofs, dass der Antragsteller als oberste Dienstbehörde das Gutachten ermessensfehlerfrei nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA zugelassen hat. Dass er überhaupt eine solche Entscheidung getroffen hat, ergibt sich bereits daraus, dass er das Gutachten im Prüfungsverfahren verwendet und darauf den Antrag nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LRiG LSA gestützt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - entgegen der klaren gesetzlichen Regelung (§ 27 Abs. 3 Satz 2 LRIG LSA: "kann") - gemeint haben könnte, ihm stehe insoweit kein Ermessen zu, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass betreffend den Antragsgegner zuvor vom Präsidenten des Landgerichts Magdeburg als unmittelbarem Dienstvorgesetzten mehrfach der amtsärztliche Dienst der Stadt Magdeburg mit der Erstattung von Gutachten beauftragt worden war. Ungeachtet des Umstands, dass - wie dargelegt - die im Rahmen der Untersuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA zu treffende Auswahlentscheidung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und nicht dem Antragsteller als oberster Dienstbehörde oblag, sind die insoweit in den Jahren 2017, 2019 und 2020 erstatteten Gutachten auch nicht in einem Prüfungsverfahren verwendet worden. Die Frage einer Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA stellte sich damit nicht. Aus der Beauftragung des amtsärztlichen Dienstes durch den Präsidenten des Landgerichts Magdeburg ergibt sich damit ersichtlich kein Beleg eines Ermessensnichtgebrauchs durch den Antragsteller.

62

Seine Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht im Vorfeld bekannt gemacht oder dokumentiert werden musste, hat der Dienstgerichtshof eingehend begründet. Rechtsfehler werden weder von der Revision aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich.

63

2. Ein Verfahrensfehler, der der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegenstehen würde, ergibt sich auch nicht aus einer etwaig unterlassenen Beteiligung der "Richtervertretung". Diese zu beteiligen hatte der Antragsgegner mit Schreiben an den Präsidenten den Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2021 beantragt und dies bereits erstinstanzlich in seiner Antragserwiderung vorgetragen. Das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof sind dem nicht nachgegangen. Daraus ergibt sich aber kein beachtlicher Verfahrensfehler, denn die Beteiligung einer "Richtervertretung" im Prüfungsverfahren ist im LRiG LSA nicht vorgesehen.

64

Eine Beteiligungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 52 Abs. 1 LRiG LSA. Aus dieser Vorschrift folgt entgegen der Auffassung der Revision keine generelle Pflicht zur Beteiligung der Richterräte in allen Angelegenheiten, die einen Richter betreffen. Vielmehr handelt es sich - wie schon die amtliche Überschrift zeigt - um eine Zuständigkeitsregelung, die besagt, für welche Richter welchen Gerichts der jeweilige Richterrat zuständig ist. Welche Aufgaben sie zu übernehmen haben und in welchen Fällen sie zu beteiligen sind, ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen, die indes eine Beteiligung des Richterrates in Prüfungsverfahren nicht vorsehen. Auch aus der Vorschrift über die Beteiligung der Präsidialräte (§ 60 LRiG LSA) ergibt sich eine entsprechende Pflicht nicht. Eine Regelung wie im Hamburger Richtergesetz, die der vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. April 2026 zitierten Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 34 ff.) zugrunde lag, findet sich in den maßgeblichen Vorschriften des anzuwendenden Landesrichtergesetzes nicht; die zitierte Rechtsprechung ist mithin nicht einschlägig.

65

3. Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, wäre die Schwerbehindertenvertretung zwar gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bereits vor Erlass der Untersuchungsanordnung zu beteiligen gewesen. Als rechtsfehlerfrei erweist sich aber auch die im Einklang mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung stehende Auffassung des Dienstgerichtshofs, dass der sich der aus der Verletzung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung - hier infolge der nicht rechtzeitigen Beteiligung - ergebende Verfahrensmangel in entsprechender Anwendung von § 46 VwVfG unbeachtlich ist, wenn der Betroffene auf der Grundlage hinreichender ärztlicher Gutachten in den Ruhestand versetzt wird und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (vgl. BVerwG, DRiZ 2020, 271 Rn. 3; Beschluss vom 20. August 2014 - 2 B 78.13, juris Rn. 7 mwN; OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2023 - 6 A 1652/20, juris Rn. 23 ff. mwN). So verhält es sich - wie dargelegt - hier.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Pamp
Harsdorf-Gebhardt
Recknagel
Gericke
C. Fischer