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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.10.1984, Az.: 5b RJ 106/83

Rehabilitation; Kostenübernahmeantrag; Suchtkrankheit; Entwöhnungsbehandlung; Rehabilitationsbedürftigkeit; Kostenübernahme

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.10.1984
Aktenzeichen
5b RJ 106/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart 23.06.1982 - S 12 J 3196/81
LSG Stuttgart 19.09.1983 - L 9 J 1375/82 -3

Fundstellen

  • BSGE 57, 157 - 162
  • SozR 2200 § 1236 Nr 45

Amtlicher Leitsatz

Der an einen Rehabilitationsträger gerichtete Kostenübernahmeantrag einer karitativen Beratungsstelle für Suchtkranke in Bezug auf die begonnene Entwöhnungsbehandlung eines Versicherten, dessen Einverständniserklärung beigefügt und dessen Rehabilitationsbedürftigkeit dem Rehabilitationsträger bekannt ist, steht einem vom Versicherten selbst gestellten Rehabilitationsantrag jedenfalls insofern gleich, als vom Eingang dieses Antrags an der Rehabilitationsträger nicht mehr geltend machen kann, Kosten für ohne seine vorherige Zustimmung begonnene und selbstgewählte Maßnahmen seien nach seinen Richtlinien nicht erstattungsfähig.