Bundessozialgericht
Urt. v. 02.10.1984, Az.: 5b RJ 106/83
Rehabilitation; Kostenübernahmeantrag; Suchtkrankheit; Entwöhnungsbehandlung; Rehabilitationsbedürftigkeit; Kostenübernahme
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.10.1984
- Aktenzeichen
- 5b RJ 106/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart 23.06.1982 - S 12 J 3196/81
- LSG Stuttgart 19.09.1983 - L 9 J 1375/82 -3
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 57, 157 - 162
- SozR 2200 § 1236 Nr 45
Amtlicher Leitsatz
Der an einen Rehabilitationsträger gerichtete Kostenübernahmeantrag einer karitativen Beratungsstelle für Suchtkranke in Bezug auf die begonnene Entwöhnungsbehandlung eines Versicherten, dessen Einverständniserklärung beigefügt und dessen Rehabilitationsbedürftigkeit dem Rehabilitationsträger bekannt ist, steht einem vom Versicherten selbst gestellten Rehabilitationsantrag jedenfalls insofern gleich, als vom Eingang dieses Antrags an der Rehabilitationsträger nicht mehr geltend machen kann, Kosten für ohne seine vorherige Zustimmung begonnene und selbstgewählte Maßnahmen seien nach seinen Richtlinien nicht erstattungsfähig.