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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1986, Az.: I ZR 213/84
„6-Punkt-Schrift“

Heilmittelwerbung; Deutlichkeit des Schriftbildes; Pflichtangaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1986
Aktenzeichen
I ZR 213/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13284
Entscheidungsname
6-Punkt-Schrift
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1987, 548
  • MDR 1987, 470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 766-767 (Volltext mit amtl. LS) "6-Punkt-Schrift"
  • NJW-RR 1988, 421 (amtl. Leitsatz) "6-Punkt-Schrift"

Amtlicher Leitsatz

1. Besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände können die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, daß auch eine die Größe 6 Punkt unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

2. Die Pflichtangaben gem. § 1 I HWG sind "erkennbar" i. S. des § 4 IV HWG, wenn sie für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind. Diese Voraussetzung wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet.