Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1986, Az.: I ZR 213/84
„6-Punkt-Schrift“
Heilmittelwerbung; Deutlichkeit des Schriftbildes; Pflichtangaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 213/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13284
- Entscheidungsname
- 6-Punkt-Schrift
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1987, 548
- MDR 1987, 470 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 766-767 (Volltext mit amtl. LS) "6-Punkt-Schrift"
- NJW-RR 1988, 421 (amtl. Leitsatz) "6-Punkt-Schrift"
Amtlicher Leitsatz
1. Besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände können die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, daß auch eine die Größe 6 Punkt unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.
2. Die Pflichtangaben gem. § 1 I HWG sind "erkennbar" i. S. des § 4 IV HWG, wenn sie für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind. Diese Voraussetzung wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet.