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§ 42 KSVG - [Abgesondertes Vermögen]

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

1Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen. 3Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.