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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1984, Az.: 1 StR 477/84

Zeuge; Wohnung im Ausland; Telegrafische Übersendung; Nichterscheinen; Nichtreagieren; Telegramm

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1984
Aktenzeichen
1 StR 477/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 01.03.1984

Fundstelle

  • StV 1985, 48

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Wird ein ausländischer, im Ausland wohnender Zeuge direkt durch telegrafische Übersendung geladen, dürfen aus dem Nichterscheinen und Nichtreagieren des Zeugen nur dann Schlüsse gezogen werden, wenn angenommen werden darf, der Zeuge habe rechtzeitig vom Telegramm Kenntnis erlangt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Den Beweisantrag, Paolo O. als Zeugen zu hören, hat das Landgericht zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO).

2

Der Vorsitzende hatte ein unmittelbar an Paolo O. gerichtetes Ladungsschreiben telegrafisch an dessen vom Gericht ermittelte Anschrift in Italien übermitteln lassen. Das Telegramm war vom Vater oder Bruder des Zeugen bei der Post abgeholt worden. Paolo O. erschien nicht zur Hauptverhandlung, ließ auch nichts von sich hören.

3

Das Landgericht beschränkte sich auf die Feststellung, das die Ladung enthaltende Telegramm sei "in den unmittelbaren Wirkungs- und Einflußbereich des Zeugen gelangt"; ob es dem Zeugen tatsächlich zur Kenntnis kam, blieb ungeklärt. Jedenfalls komme (so das Landgericht) "eine Vernehmung zu einem späteren Zeitpunkt - bei dem ein Erscheinen des Zeugen O. jedenfalls gänzlich ungewiß ist - ... unter Abwägung der Bedeutung der Sache und der Richtigkeit dieser Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits, dem Erfordernis einer reibungslosen beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits bei Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht in Betracht." Das wurde näher begründet, schließlich eine kommissarische Vernehmung des Zeugen wegen der Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks und von Gegenüberstellungen für nicht ausreichend erklärt.

4

Die Ausführungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Folgerung, O. sei im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO unerreichbar gewesen.

5

Aus dem Nichterscheinen und Nichtreagieren des Zeugen konnten nur dann Schlüsse gezogen werden, wenn angenommen werden durfte, er habe rechtzeitig vom Telegramm Kenntnis erlangt. Schon das war ungewiß. Hierüber bessere Gewißheit zu erlangen, hatte das Landgericht dadurch versäumt, daß es den - unzulässigen - Weg der direktenÜbersendung der Ladung wählte; hierdurch entfiel insbesondere die Möglichkeit, eine Antwort des Zeugen auf die Ladung zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 EuRHÜbk).

6

Doch selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, der Zeuge habe das Telegramm erhalten oder seinen Inhalt sonst erfahren, war sein Nichtreagieren von eingeschränkter Aussagekraft; denn die unmittelbare Ladung war unzulässig. Sie brauchte vom Zeugen nicht beachtet zu werden.

7

Das Landgericht hat nicht bedacht - jedenfalls nicht erörtert -, daß zwischen deutschen und italienischen Justizbehörden unmittelbarer Rechtshilfeverkehr zulässig ist (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. II J 16 Rdn. 27). Deshalb hat es auch nicht geprüft, ob die unterdiesen Umständen zu erwartende Verzögerung hinzunehmen gewesen wäre. Daß jegliche Verlängerung des Verfahrens unannehmbar war, erscheint im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sich in anderer Sache in Strafhaft befand, das Landgericht auch ausdrücklich die Frage einer kommissarischen Vernehmung prüfte, fernliegend.

8

Im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landgerichts zur Beweislage.

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