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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1964, Az.: BVerwG I B 83.64

Einfügung einer Werbeanlage in ihre Umgebung innerhalb eines Wohngebiets; Inhalt sowie Zweck und Ausmaß der den Gemeinden erteilten Rechtsetzungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG I B 83.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1963 - AZ: VII A 865/62
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1963 - AZ: VII A 866/62
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1963 - AZ: VII A 867/62
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1963 - AZ: VII A 903/62
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1963 - AZ: VII A 904/62
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1963 - AZ: VII A 905/62

In der Verwaltungsstreitssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG I B 83.64, 84.64, 85.64, 86.64, 87.64 und 88.64 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1963 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 500 DM festgesetzt.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 29.06.1964 - AZ: I B 84.64
BVerwG - 29.06.1964 - AZ: I B 85.64
BVerwG - 29.06.1964 - AZ: I B 86.64
BVerwG - 29.06.1964 - AZ: I B 87.64
BVerwG - 29.06.1964 - AZ: I B 88.64

Gründe

1

Die Klägerin beabsichtigt, in Gebieten der Stadt Gladbeck, die überwiegend dem Wohnen dienen, 2,60 × 3,60 m große Werbetafeln anzubringen, an denen sie entsprechend große Plakate anschlagen will. Die Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin auf Genehmigung dieser Anlagen ab. Den hiergegen erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht statt. Das Berufungsgericht hob diese Urteile auf und wies die Klagen ab. Es führte aus, die ablehnenden Bescheide stimmten mit den§§ 2 und 3 der Ortssatzung über die Außenwerbung im Stadtkreise Gladbeck vom 17. Dezember 1962 überein, die sich ihrerseits im Rahmen des § 103 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) - BauO NW - hielten. Die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Ortssatzung genüge dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG. Die §§ 2 und 3 der Ortssatzung dienten der einwandfreien Einfügung der Werbeanlagen in ihre Umgebung und bestimmten deshalb verfassungsrechtlich einwandfrei Inhalt und Grenzen des Eigentums. Wenn sie in ihrem räumlich beschränkten Geltungsbereich zwar die Werbung an Säulen und säulenähnlichen freistehenden Werbeträgern (Litfaßsäulen), jedoch nicht die von der Klägerin geplanten Werbetafeln zuließen, so verstoße die Ortssatzung nicht gegen Art. 3 GG. Sie mache dadurch vielmehr in den einzelnen Baugebieten einen sachlich vertretbaren Unterschied zwischen den Werbeträgern, die im modernen Stadtgebiet nicht unangenehm auffallen und das Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen, und Werbeträgern, die den Durchschnittsbetrachter oder Verkehrsteilnehmer irgendwie stören. Die etwaige Ungültigkeit anderer Bestimmungen der Ortssatzung berühre nicht die Gültigkeit ihrer §§ 2 und 3. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Klägerin,

2

Die Beschwerden sind unbegründet.

3

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Die angegriffenen Urteile beruhen ausschließlich auf irrevisiblem Recht. Ob das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, daß die hier maßgeblichen Vorschriften durch § 103 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NW gedeckt werden, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das Berufungsurteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Im Revisionsverfahren wäre daher nur zu prüfen, ob die orts- und landesrechtlichen Normen in der Auslegung, die ihnen das Berufungsgericht gegeben hat, gegen Bundesrecht verstoßen. Insoweit wirft der Rechtsstreit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

5

Wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, sind durch § 103 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NW der Inhalt, der Zweck und das Ausmaß der den Gemeinden erteilten Rechtsetzungsbefugnis hinreichend bestimmt. Auf Grund der materiellen Regelung der §§ 2 und 3 der Ortssatzung kann der Rechtsunterworfene eindeutig erkennen, was Rechtens ist. Denn diese Vorschriften bestimmen genau ihren räumlichen Geltungsbereich, die Art der dort zulässigen Werbeanlagen und ihre höchstzulässige Zahl und Größe.

6

Es ist allgemein anerkannt und bedarf deshalb keiner weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, daß die Bestimmungenüber die Außenwerbung sich im Rahmen der Grundrechte, insbesondere des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, halten müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfolgen die §§ 2 und 3 der Ortssatzung den Zweck der einwandfreien Einfügung der Werbeanlagen in ihre Umgebung, indem sie in Gebieten, die ausschließlich oderüberwiegend dem Wohnen dienen, Werbeanlagen an der Stätte der Leistung der Zahl und Größe nach begrenzen und Werbeanlagen für den Zettel- und Bogenanschlag auf Säulen und säulenähnliche freistehende Werbeträger mit einer überbauten Grundfläche von höchstens 1,5 qm beschränken. Wenn dadurch in Wohngebieten Werbetafeln von der Art, wie die Klägerin sie anbringen will, allgemein verboten sind, so läßt sich diese Regelung durch den besonderen Charakter dieser Baugebiete rechtfertigen, mit deren Funktion zwar die Werbung an der Stätte der Leistung und an Litfaßsäulen, nicht aber die (Erinnerungs-)Werbung an großen Werbetafeln vereinbar sein mag. Bundesrechtlich bestehen jedenfalls keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine örtliche Vorschrift, welche an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in reinen und allgemeinen Wohngebieten strengere Anforderungen stellt als in anderen Gebieten und gewisse Anlagen der Außenwerbung in reinen und allgemeinen Wohngebieten überhaupt verbietet. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig erachtete Frage, ob§ 104 BauO NW - gemeint ist § 103 BauO NW - dem Satzungsgeber gestattet, in bestimmten Baugebieten Werbetafeln generell zu verbieten, betrifft nicht Bundesrecht.

7

Inwiefern die §§ 2 und 3 der Ortssatzung gegen dieArt. 2, 3, 12 und 14 GG verstoßen könnten, hat die Klägerin nicht näher dargelegt. Eine Verletzung desArt. 2 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Regelung der Außenwerbung sich nur im Rahmen der Art. 12 und 14 GG stellt (BVerwGE 16, 301 [BVerwG 03.09.1963 - I C 151/59] [307]). Eine verschiedene Behandlung der Außenwerbung in Wohn- und anderen Gebieten verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern berücksichtigt gerade die verschiedene Zweckbestimmung dieser Gebiete. Auf Grund des Gleichheitssatzes lassen sich keine durchgreifenden grundsätzlichen Bedenken dagegen erheben, daß eine Gemeinde zum Schütze der Bewohner von reinen und allgemeinen Wohngebieten die Außenwerbung in diesen Gebieten mehr als in anderen Teilen des Gemeindegebietes beschränkt. Sofern die örtliche Regelung der Außenwerbung legitimen bauordnungsrechtlichen Gründen entspricht, enthält sie eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kommt es dabei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse an. Rechtfertigt der Charakter des betreffenden Baugebietes, daß er nicht durch großflächige Fremdreklame an Werbetafeln beeinträchtigt wird, so enthält das allgemeine Verbot derartiger Werbeanlagen in diesem Teil des Gemeindegebiets eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums, die seine funktionswidrige Verwendung verhindert. Wenn die Gemeinde die Nutzung des Eigentums in dieser Weise beschränken darf, so kann die Klägerin nicht aus Art. 12 GG das Recht herleiten, entgegen der Rechtsordnung Werbung zu treiben.

8

Soweit die Klägerin § 4 Abs. 3 der Ortssatzung beanstandet, bedarf es keiner weiteren Prüfung des Inhalts und der Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift, da sie den Berufungsurteilen nicht zugrunde liegt.

9

Die angegriffenen Urteile weichen nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 2, 172[BVerwG 28.06.1955 - I C 146/53] ab. Diesem Urteil lag eine Kreisbauordnung zugrunde, die Anlagen der Außenwerbung nur an der Stätte der eigenen Leistungen gestattete. Diese Bestimmung ging nach der Rechtsprechung des Senats über die Grenze einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums hinaus, weil sie Werbevorrichtungen aller Art außerhalb der Stätte der Leistung ohne Rücksicht darauf verbot, ob sie die ordnungsgemäße Baugestaltung oder den Schutz des Orts- oder Landschaftsbildes beeinträchtigten. Die Ortssatzung der Beklagten hat dagegen einen anderen Inhalt. Sie verbietet nicht schlechthin alle Anlagen der Außenwerbung außer den Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, sondern regelt die Werbung verschieden, je nachdem sie im Außenbereich, in Gebieten, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen, in Gebieten, die überwiegend der gewerblichen Nutzung dienen, und auf öffentlichen Flächen erfolgt. Dadurch trägt sie - anders als die Kreisbauordnung in dem vom Bundesverwaltungsgericht a.a.O. entschiedenen Fall - dem verschiedenen Charakter der einzelnen Gebiete Rechnung. Wenn das Berufungsgericht die §§ 2 und 3 der Ortssatzung, nach denen in Wohngebieten bestimmte Arten von Werbeanlagen nicht zulässig sind, als gültig erachtet hat, so ist es mithin nicht von der Entscheidung BVerwGE 2, 172[BVerwG 28.06.1955 - I C 146/53] abgewichen.

10

Die Berufungsurteile beruhen nicht auf dem von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin trägt hierzu vor: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Es hätte sonst festgestellt, daß bei der sog. Ganzflächenwerbung seit Jahren überwiegend 2,60 × 3,60 m große Plakate verwendet würden. Daneben gebe es noch 1,20 × 2,40 m große Plakate. Wäre dem Berufungsgericht dies bekannt gewesen, so wäre es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ortssatzung im gesamten Gemeindegebiet Plakattafeln der hier in Betracht kommenden Art verbiete. Die nach § 4 Abs. 3 der Ortssatzung in überwiegend gewerblich genutzten Gebieten zulässigen Werbetafeln mit einer Größe von 2,50 × 2,50 m gebe es nicht. Demnach verbiete die Ortssatzung praktisch im gesamten Stadtgebiet die Anbringung von Werbetafeln.

11

Dieser Vortrag ist unbegründet. Die Klägerin ist offenbar der Ansicht, das Berufungsgericht hätte die §§ 2 und 3 der Ortssatzung nicht als gültig behandelt, wenn es festgestellt hätte, daß die Ortssatzung Werbetafeln im gesamten Stadtgebiet schlechthin verbiete. Diese Behauptung trifft indessen nicht zu, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Werbewirtschaft neben den größeren Plakaten auch 1,20 × 2,40 m große Plakate verwendet und da gemäß § 4 Abs. 3 der Ortssatzung inüberwiegend gewerblich genutzten Gebieten "die Größe von Werbetafeln ... 2,50/2,50 m nicht überschreiten" darf. Da mithin die Ganzflächenwerbung in Gladbeck nicht generell verboten, sondern nurörtlich und flächenmäßig beschränkt ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin vermißte Feststellung des Berufungsgerichts seine Entscheidung hätte beeinflussen können.

12

Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich