§ 23 SächsFAG - Kommunaler Vorsorgefonds
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750) den kommunalen Vorsorgefonds. Diesem werden 300 000 000 Euro im Jahr 2024 zugeführt.
(2) Aus dem Kommunalen Vorsorgefonds wird im Jahr 2025 ein Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro entnommen. Der entnommene Betrag verstärkt die Finanzausgleichsmasse des entsprechenden Ausgleichsjahres.
(3) Die Auflösung des Vorsorgefonds erfolgt zum 31. Dezember 2025.