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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1995, Az.: 1 StR 256/95

Unterbringung; Psychiatrisches Krankenhaus; Psychiatrie; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Alkohol; Alkoholsucht; Alkoholüberempfindlichkeit; Rausch; Rauschzustand; Rauschtat; Vollrausch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 256/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB anzuordnen ist auch durch eine Tat im Vollrausch gerechtfertigt. Dazu muß der Täter jedoch krankhaft Alkohol süchtig sein oder auf Alkohol überempfindlich reagieren, sowie mindestens der Fall des § 21 StGB sicher vorliegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es legt ihm zur Last, im Nichtseßhaftenmilieu, in dem er lebt, jeweils im Alkoholrausch zwei Gewalttaten begangen zu haben (Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Mordversuch). Mit ihrer zu seinen Ungunsten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, zu Unrecht sei über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht entschieden worden. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich um das Unterbleiben dieser Maßregelanordnung handelt. Im übrigen ist es unbegründet.

2

I. Die Verurteilung des Angeklagten hat Bestand.

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1. Der Schuldspruch weist weder zugunsten des Angeklagten noch, was gemäß § 301 StPO zu prüfen war, zu seinen Lasten einen Rechtsfehler auf. Die Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer, es sei nicht auszuschließen, daß er bei Begehung der sog. Rauschtaten schuldunfähig war (§ 323 a Abs. 1 StGB), ist nicht zu beanstanden. Zu dem in diesem Zustand begangenen Raub (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) ergeben die Feststellungen in ihrem Zusammenhang, der Angeklagte habe bei der Wegnahme des Schlafsacks gewußt, daß dieser nicht sein eigener war, so daß insoweit kein Tatbestandsirrtum in Betracht kommt. Was den mit "natürlichem Vorsatz" begangenen Mordversuch angeht, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ausscheidet (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Rücktritt 1).

4

2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer in beiden Fällen, in denen sich der an einer Alkoholdemenz leidende Angeklagte betrank, die Strafe nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

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II. Im übrigen hat die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand.

6

1. Allerdings ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer "mangels hinreichender Therapiefähigkeit des Angeklagten" von der Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) abgesehen hat. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, besteht jedenfalls keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges, wie sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (NStZ 1994, 578 f.) erforderlich ist.

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2. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hätte sich die Strafkammer mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) befassen müssen. Denn es liegt nahe, daß die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßregel erfüllt sind:

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a) Sie setzt die Feststellung voraus, daß der Täter zumindest vermindert schuldfähig i.S.v. § 21 StGB war, als er die Tat beging (BGHSt 34, 22, 26). In bezug auf die erwähnten Rauschtaten, die dem Angeklagten zur Last fallen, läßt sich den Urteilsgründen entnehmen, die Strafkammer habe die Überzeugung gewonnen, daß sein Hemmungsvermögen bei Begehung dieser Taten erheblich vermindert war. Insoweit schließt sie sich dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen an, der dargelegt hat, bei beiden Taten sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund hoher Blutalkoholkonzentration im Zusammenhang mit vorgeschädigtem Gehirn (Alkoholdemenz) "mit Sicherheit" erheblich vermindert gewesen. Dabei mag auf sich beruhen, daß die Strafkammer ihn in jedem dieser Fälle zugleich als vermindert einsichtsfähig bezeichnet, ohne zu klären, ob diese Minderung der Einsichtsfähigkeit das Fehlen seiner Unrechtseinsicht zur Folge hatte (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 226).

9

b) Wenn - wie es bei beiden Rauschtaten der Fall ist - die geistig-seelische Beschaffenheit des Täters für sich allein die Anwendung des § 21 StGB nicht rechtfertigt, vielmehr erst hinzutretender Alkoholeinfluß verminderte Schuldfähigkeit begründet, kommt seine Unterbringung gemäß § 63 StGB grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314). Dabei reicht es allerdings aus, daß die zu dem Alkoholkonsum führende Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung i.S. der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 17).

10

Zur Prüfung dieser Frage hätte Anlaß bestanden. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte, obwohl eine schwere körperliche Alkoholabhängigkeit noch nicht vorlag, "im Zustand einer beginnenden Alkoholdemenz". Er stand täglich unter starkem Alkoholeinfluß (chronischer Alkoholrausch). Jahrzehntelanger Alkoholmißbrauch hat bewirkt, daß die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten "nunmehr im Bereich des leichten Schwachsinns" liegt. Vernünftige Zweifel an dieser Diagnose bestehen nach Auffassung der Strafkammer "schon in vollkommen nüchternem Zustand" nicht. Starfmildernd hält sie dem Angeklagten zugute, er sei "in erheblichem Maße psychisch alkoholabhängig". Bei jeder der Rauschtaten, bei deren Begehung er möglicherweise schuldunfähig war, bestand "ein schwerer Alkoholrausch". Das gilt unabhängig davon, daß in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der entnommenen Blutproben mit einem Mindestabbauwert zurückzurechnen ist.

11

c) Der vielfältig vorbestrafte Angeklagte, der schließlich in einen Zustand erheblicher Verwahrlosung geraten war und sich nur noch im Nichtseßhaftenmilieu bewegte, hat zwei schwere Gewalttaten begangen. Bei der zweiten dieser Taten hat das Opfer als Folge der massiven Schädelverletzung, die ihm der Angeklagte zufügte, ein hirnorganisches Psychosyndrom erlitten und wird voraussichtlich lebenslang ein Pflegefall bleiben. Wie die sachverständig beratene Strafkammer feststellt, weist er eine hochgradige Gleichgültigkeit sowohl gegenüber sich selbst als auch gegegenüber anderen auf. Die Urteilsgründe enthalten Anhaltspunkte dafür, daß er dazu neigt, im Rausch aggressive Handlungen zu begehen. Es bedarf einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob er infolge einer psychischen Störung auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten besorgen läßt und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. dazu Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 61).

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3. Der aufgezeigte Mangel hat weder den Schuldspruch noch den Strafausspruch beeinflußt. Insbesondere hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die neue Verhandlung ergeben könnte, bei Begehung der Rauschtaten sei der Angeklagte voll schuldfähig gewesen.