Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1990, Az.: 3 StR 71/90
Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 71/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessgegner
Rentner Jindrich Ho. aus Ne.-V.,
geboren am ... 1921 in Do. (CSSR)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers
am 27. Juni 1990
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 1989 von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen und zugleich seine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft angeordnet.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Damit sind die Entschädigungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrEG erfüllt. Gründe, die eine Ausschließung des Entschädigungsanspruchs rechtfertigen könnten, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Rissing-van Saan