Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2015, Az.: IX ZR 207/13
Anfechtbarkeit der Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto des Gläubigers als mittelbare unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank i.R.d. Insolvenz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.2015
- Aktenzeichen
- IX ZR 207/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 20791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 27.11.2012 - AZ: 6 O 26/12
- OLG Koblenz - 16.08.2013 - AZ: 8 U 1537/12
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 2015, 1857
- DB 2015, 1835
- DB 2015, 6
- DZWIR 25, 579 - 579
- FMP 2015, 174
- InsbürO 2015, 540
- JZ 2015, 500
- MDR 2015, 981
- NJW-RR 2015, 1184
- NWB 2015, 2998-2999
- NWB direkt 2015, 1083-1084
- NZG 2015, 1081
- NZI 2015, 807
- StuB 2015, 807-808
- WM 2015, 1531-1532
- ZIP 2015, 60
- ZIP 2015, 1545-1546
- ZInsO 2015, 1609
Amtlicher Leitsatz
Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und die Richterin Möhring
am 9. Juli 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 700.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar ist, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599 unter VI.1, insoweit in BGHZ 138, 291, nicht abgedruckt; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff). Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.