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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1978, Az.: 3 StR 536/77

Körperverletzung durch psychische Einwirkungen; Misshandlung von Kleinkindern; Zur Vorhersehbarkeit einer fahrlässigen Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1978
Aktenzeichen
3 StR 536/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 29.06.1977

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Prozessführer

Omnibusfahrer Carmine G. aus L., geboren am ... 1939 in A. Ir./Av. (I.).

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. Januar 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Nach den Feststellungen holte der Angeklagte seinen am ... 1975 geborenen Sohn häufig nachts gegen 3.30 Uhr, wenn er zum Dienst ging oder vom Dienst nach Hause kam, aus dem Bett und setzte ihn im Wohnzimmer auf den Fußboden. Mehrfach versetzte er dem Kind, wenn es weinte, mit der flachen Hand leichtere Schläge ins Gesicht. Bei Liebkosungen biß er dem Kind mehrfach - zuletzt am 26. Februar 1976 - so in die Wangen, daß es zu Unterblutungen kam. Ende September oder Anfang Oktober 1975 faßte er das Kind, als es auf dem Sofa lag und vor Hunger weinte, an beiden Ohren und schüttelte es hin und her.

3

Am ... 1976 verursachte er den Tod des Kindes. Er hatte es im Badezimmer an die Heizung gesetzt. Als er vom Spülbecken zurücktrat, achtete er nicht darauf, daß es inzwischen von der Heizung weggekrabbelt war und sich unmittelbar hinter ihm befand. Er trat mit dem Schuh auf die Brust, den Hals und einen Teil der rechten Gesichtshälfte des Kindes. Obwohl er den Fuß, so schnell es ihm möglich war, herunternahm, verursachte der Druck auf den Brustkorb des Kindes eine Herzbeuteltamponade, die zum Erstickungstod führte.

4

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

5

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht, daß er das Kind häufig nachts aus dem Bett genommen habe, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Körperverletzung (§ 223 StGB) begeht derjenige, der einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Nach den Darlegungen des Landgerichts hat das häufige Aufwecken zu "Körper- und Gesundheitsschäden" geführt (UA S. 24). Als Gesundheitsbeschädigung ist jede Herbeiführung oder Steigerung eines krankhaften Zustandes anzusehen. Dies liegt nicht vor bei bloß psychischen Einwirkungen, die lediglich das seelische Wohlbefinden berühren (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 223 Rdn 6; Eser in Schönke-Schröder, StGB 19. Aufl. § 223 Rdn 6 mit weiteren Nachweisen).

6

Eine Gesundheitsschädigung liegt allerdings in der Erregung einer psychischen Störung, die Krankheitswert hat. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht hier nicht getroffen. "Nicht unerhebliche seelische Störungen" (UA S. 21), auf die das Urteil im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. abhebt, erfüllen die danach an eine Gesundheitsschädigung zu stellenden Anforderungen allein noch nicht.

7

Dieser Mangel des Urteils, der einen Teilakt der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Körperverletzung betrifft, führt zur Aufhebung des gesamten Schuld- und Strafausspruchs wegen Körperverletzung. Die neu entscheidende Strafkammer wird auch wegen der anderen Teilakte eingehendere Feststellungen, als sie das angefochtene Urteil enthält, zu treffen haben. Ob der Angeklagte dadurch, daß er das Kind mehrfach in die Wange biß, Gesundheitsschaden hervorgerufen hat, hängt von der Art und den Folgen der "Bißverletzung" (UA S. 20) ab. Nicht jede Unterblutung braucht eine Körperverletzung zu sein. Da er nach den Feststellungen das Kind liebkosen wollte, bedarf auch die Frage des Körperverletzungsvorsatzes besonderer Prüfung.

8

Nach den Feststellungen versetzte er dem Kind mehrfach "mit der flachen Hand leichtere Schläge ins Gesicht" - die "regelmäßig stärker als nur ein Tätscheln" waren - (UA S. 9) und faßte es einmal "an beiden Ohren und schüttelte es hin und her" (UA S. 10). Diese Feststellungen reichen nicht aus, die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Körperverletzung darzutun. Ob eine eventuelle Körperverletzung vom elterlichen Erziehungsrecht (vgl. Eser in Schönke-Schröder a.a.O. Rdn 16 ff) gedeckt ist, worauf sich der Angeklagte ersichtlich berufen will (UA S. 8), wird die neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben. Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, daß das Erziehungsrecht überschritten ist, wird auch zu erörtern sein, ob dem Angeklagten die etwaige irrige Annahme, er sei zu den Handlungen berechtigt, zum Vorwurf gemacht werden kann.

9

Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unterliegt der Aufhebung. Die Ausführungen des Landgerichts zur Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges sind so knapp, daß der Senat nicht überprüfen kann, ob der Auffassung des Landgerichts zutreffende Erwägungen zugrunde liegen. Die Darlegungen der Strafkammer, das Kind habe sich - im engen Badezimmer - in der Nähe des Angeklagten auf dem Fußboden befunden (UA S. 25), er selbst sei mit derben Arbeitsschuhen bekleidet gewesen, bedürfen der Ergänzung um solche Feststellungen, denen die Pflicht zur besonderen Vorsicht entnommen werden kann, so zum Abstand, den der Angeklagte - am Spülbecken stehend - ursprünglich zu dem Kind hatte und dazu, ob es nach dem früheren Verhalten des Kindes ganz ungewöhnlich oder ob damit zu rechnen war, daß es im Badezimmer herumkrabbeln würde und sich so hinter ihm befinden konnte. Eingehenderer Erörterung bedarf auch die Frage, ob der Angeklagte voraussehen konnte, daß er durch ein unachtsames Verhalten den Tod des Kindes verursachen könne.

10

Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung noch auf folgendes hin:

11

Das Landgericht hat sich beim Strafausspruch auch von der Erwägung leiten lassen, daß Kinder eines besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung vor Mißhandlungen durch ihre Eltern bedürfen (UA S. 29). Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß die nach dem festgestellten Sachverhalt und den vom Landgericht berücksichtigten Milderungsgründen - der Angeklagte hing an dem Kind, seine Taten entsprachen nicht einer verwerflichen Gesinnung (UA S. 27) - ungewöhnlich hohe Strafe in erster Linie auf Gründen der Generalprävention beruht. Dies wäre fehlerhaft, da der Sachverhalt so, wie er vom Landgericht festgestellt ist, keine typische Kindesmißhandlung darstellt. Im Rahmen der Strafzumessung wird die neu mit der Entscheidung befaßte Strafkammer auch zu prüfen haben, in welchem Ausmaß die Folgen der Tat den Angeklagten getroffen haben (vgl. auch § 60 StGB).

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte