Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2025, Az.: B 8 SO 54/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.10.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 54/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:271025BB8SO5424BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 21.07.2023 - AZ: S 46 SO 405/19
- LSG Bayern - 12.08.2024 - AZ: L 8 SO 157/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist die Beendigung eines beim Sozialgericht (SG) München anhängig gewesenen Klageverfahrens durch einen Vergleich streitig.
Der Kläger bezog bis zum 29.2.2008 von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Weitere Leistungen versagte die Beklagte. Wegen der Versagung für die Zeit vom 1.12.2008 bis 29.11.2017 (Bescheid vom 18.1.2018, Widerspruchsbescheid vom 22.8.2018) hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 46 SO 453/18). Eine weitere Klage (S 46 SO 405/19) hat sich gegen die Versagung betreffend Leistungen ab 1.1.2019 gerichtet (Bescheid vom 23.4.2019, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2019). In dem zuerst genannten Verfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 einen Vergleich geschlossen. Dabei haben sie in Ziffer 4 des Vergleichs Einigkeit darüber erklärt, dass mit dem Vergleich die Klageverfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/19 und alle Leistungsansprüche für die Zeit ab Juli 2007 bis aktuell endgültig und abschließend erledigt seien; ebenso würden auch Überprüfungsverfahren für die Zeit bis aktuell ausgeschlossen. Der Kläger hat den Vergleich in der Folge beim SG widerrufen und eine Neufassung beantragt. Das SG hat festgestellt, dass die Klageverfahren S 46 SO 453/18 sowie S 46 SO 405/19 durch Vergleich beendet worden seien (Gerichtsbescheid vom 30.3.2022). Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat es sodann abgelehnt (Gerichtsbescheid vom 13.4.2022). Der Kläger hat gegen beide Gerichtsbescheide Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt, die das LSG nach Verbindung der Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen hat, weil der prozessual wirksame Vergleich mit der darin enthaltenen Erledigungserklärung das Klageverfahren in der Sache beendet habe (Urteil vom 31.5.2023). Den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, hat das Bundessozialgericht (BSG) abgelehnt (Beschluss vom 27.2.2024 - B 8 SO 40/23 BH).
Der (weitere) Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren S 46 SO 405/19 und auf Feststellung der Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 10.11.2021 hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 21.7.2023; Urteil des LSG vom 12.8.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, das nunmehr in ein Feststellungsbegehren gekleidete Begehren auf Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs sei unzulässig, weil die Beendigung der Klageverfahren vor dem SG durch den in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 geschlossenen Vergleich bereits Gegenstand des Gerichtsbescheids des SG vom 30.3.2022 und des rechtskräftigen Urteils des LSG vom 31.5.2023 gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt die Bewilligung von PKH für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 26.9.2022 - B 8 SO 36/22 BH - RdNr 7). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich der hier streitigen Frage der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens und der Wirkung der Rechtskraft des Urteils des LSG vom 31.5.2023 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Damit ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) gerügt werden könnte. Zutreffend hat das LSG insbesondere ein Prozessurteil erlassen. Seine Entscheidung, die Feststellungsklage erweise sich als unzulässig, weil über die Beendigung der Klageverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei, lässt keine Verfahrensfehler erkennbar werden.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).