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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1957, Az.: I ZR 44/56
„Bohnergerät“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1957
Aktenzeichen
I ZR 44/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14315
Entscheidungsname
Bohnergerät
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln

Fundstellen

  • DB 1958, 222 (Volltext)
  • MDR 1958, 213 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma V. & Co., Vertriebsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Erich M.-S., W., Am D.,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Dr. Gerhard W. II, H., Am S., in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma M. Haushaltgeräte GmbH,

Amtlicher Leitsatz

Zusatzgeräte zu Erzeugnissen eines Wettbewerbers dürfen entsprechend den von der Rechtsprechung für das Ersatzteilgeschäft (Zubehörhandel) entwickelten Grundsätzen hergestellt und vertrieben werden. Ist das fremde Erzeugnis (Hauptgerät) mit einem Warenzeichen versehen, so ist eine Bezugnahme auf dieses Warenzeichen nur zulässig, wenn dies zur Kennzeichnung des Verwendungszwecks des Zusatzgerätes unbedingt notwendig ist. In jedem Falle müssen die Herkunftsstätten des Zusatzgerätes und des fremden Hauptgerätes deutlich unterschieden werden.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Christoph

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

1

I.

Die Klägerin vertreibt unter der eingetragenen Marke "Kobold" ein Haushaltgerät, das von einem Elektromotor betrieben wird und in erster Linie als Staubsauger dient. Zu diesem Gerät liefert die Klägerin ein Anzahl von Zusatzgeräten, darunter auch einen Bohner, der in der Mitte der Borstenfläche eine viereckige Öffnung aufweist, durch die der beim Bohnern aufgewirbelte Staub abgesaugt werden soll.

2

Die - im Laufe des Rechtsstreits in Konkurs geratene - Firma M. Haushalt-Geräte GmbH (weiterhin als "Beklagte" bezeichnet) vertrieb ein ähnliches Haushaltgerät, den sogenannten "Manee-Universal-Staubsauger". Der zu diesem Gerät gehörige Bohner hat vor der Borstenfläche eine etwa 12 mm breiten Saugschlitz, durch den der Staub aufgesaugt werden soll, bevor er mit den Borsten in Berührung kommt. Herstellerin dieses sogenannten "Vorluftbohners" ist die Firma W.-Werk GmbH in W., die für diesen Vorluftbohner Patent- und Gebrauchsmusterschutz besitzt und auch andere Staubsauger-Hersteller beliefert. Diese von den verschiedenen Firmen als Zusatzgeräte zu ihren Staubsaugern bezogenen Vorluftbohner sind in der Konstruktion gleich; lediglich die Anschlußstutzen sind den Abmessungen der Geräte des jeweiligen Beziehers angepaßt. Die Beklagte lieferte die Vorluftbohner nicht nur zu ihren eigenen Staubsaugergeräten, sondern auch als Einzelstück; zu den einzeln verkauften Bohnern hatte sie besondere Anschlußstücke vorrätig, mit denen der Vorluftbohner auch an Geräte der Klägerin angeschlossen werden kann. Die Beklagte, die ihre Geräte - wie die Klägerin - durch Vertreter unmittelbar von Haus zu Haus verkauft, wies ihre Vertreter mit Rundschreiben vom 21. IÄai und 25. Oktober 1954 (Nr. 22/54 und 40/54) darauf hin, daß ihr Vorluftbohner mit Gelenkdüse und Anschlußstutzen, passend auf das "Kobold"-Gerät, lieferbar sei; dieser Artikel könne überall dort zum Verkauf angeboten werden, wo ein "Kobold"-Gerät bereits vorhanden sei, zumal dieses Gerät einen Vorluftbohner nicht kenne.

3

Die Klägerin erblickt in diesen Anweisungen, die die Beklagte ihren Vertretern gegeben hat, einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und eine Verletzung ihres eingetragenen Zeichens "Kobold". Sie hat demgemäß u.a. mit der Klage beantragt, der Beklagten zu untersagen, an ihre Vertreter derartige Anweisungen zu richten.

4

Die Beklagte hat bestritten, Zeichen- oder Ausstattungsrechte der Klägerin, verletzt oder sich sonst wettbewerbswidrig verhalten zu haben.

5

Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - den genannten Unterlassungsanträgen in eingeschränktem Umfange stattgegeben und die Klägerin mit 3/5 und die Beklagte mit 2/5 der Kosten des Rechtsstreits belastet.

6

Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung insoweit angefochten, als ihren die Anweisungen an die Vertreter betreffenden Unterlassungsanträgen nicht in vollem Umfange stattgegeben worden ist, und beantragt, der Beklagten zu untersagen,

  1. a)

    ihre Vertreter mündlich oder schriftlich anzuweisen, beim Vertrieb ihres "Vorluft-Bohners" den Kaufinteressenten gegenüber zu erklären, daß dieses Gerät mit seinem Anschlußstutzen auf das Haushaltgerät der Klägerin "Kobold" sowohl, früherer als auch heutiger Konstruktion passe, und daß das "Kobold"-Gerät einen Vorluftbohner nicht kenne;

  2. b)

    ihre Vertreter darauf aufmerksam zu machen, daß ihr Vorluftbohner überall dort zum Verkauf gebracht werden könne, wo ein "Kobold"-Gerät bereits vorhanden sei.

7

Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung erbeten und im Wege der Anschlußberufung beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die noch streitigen Unterlassungsanträge im vollen umfange abzuweisen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Beklagten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Kosten des ersten Rechtszuges der Klägerin zu 7/10 und der Beklagten zu 3/10 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.

9

Mit der Revision hat die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt. Ober das Vermögen der Beklagten wurde im laufe des Revisionsrechtszuges das Konkursverfahren eröffnet. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde eingestellt und soll nach der Erklärung des Konkursverwalters, der den Rechtsstreit fortsetzt, auch nicht wieder aufgenommen werden. Darauf haben die Parteien übereinstimmend den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits, die Unterlassungsanträge zu a) und b), in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.

10

II.

Die - zulässige - Revision hätte keinen Erfolg haben können. Deshalb waren die Kosten des Revisionsrechtszuges nach §91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

11

1.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung für das Ersatzteilgeschäft (Zubehörhandel) aufgestellten Grundsätze entsprechend auf das Geschäft mit Zusatzgeräten angewendet. Es ist grundsätzlich zulässig, Ersatzteile oder Zubehör zu Erzeugnissen eines fremden Wettbewerbers herzustellen und zu vertreiben, und zwar auch dann, wenn das fremde Erzeugnis mit einem Warenzeichen versehen ist, es sei denn, daß ein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz entgegensteht (RGZ 74, 40 [41 f]). Ist es aber erlaubt, Ersatzteile, die an Stelle unbrauchbar gewordener Bestandteile des Hauptgerätes treten, damit überhaupt die Funktion dieses Gerätes aufrecht erhalten bleibt, herzustellen und zu vertreiben, so muß dies auch für Zusatzgeräte - hier Bohner für Staubsaugergeräte - gelten, die mit dem - an sich auch ohne sie funktionsfähigen - Hauptgerät verbunden werden können, damit durch das Zusammenwirken beider Geräte ein besonderer zusätzlicher Nutzeffekt erzielt wird. Steht dem Hersteller des Hauptgerätes schon für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen kein Monopol zu, obwohl diese Teile wegen ihrer Zweckbestimmungen entsprechenden Bestandteilen des Originalerzeugnisses genau nachgebaut sein müssen, so kann ein solches Monopol im Rahmen des freien Wettbewerbs auch nicht für Erzeugnisse beansprucht werden, deren Beziehung zu dem Hauptgerät nicht einmal technisch notwendig ist und die deshalb anders als Ersatzteile auf die verschiedenste Weise ausgeführt sein können. Der von der Firma W.-Werk GmbH hergestellte, patent- und gebrauchsmusterrechtlich geschützte Vorluftbohner darf danach auch mittels passender Anschlußstücke als Zusatzgerät für den "Kobold"-Staubsauger verwendet und dementsprechend hergerichtet und vertrieben werden. Hieraus folgt, daß es auch erlaubt sein muß, bei der Werbung auf die Verwendungsmöglichkeiten dieses Zusatzgerätes hinzuweisen. Es ist dabei unerläßlich, daß das Hauptgerät, für das das Zusatzgerät angeboten wird, irgendwie bezeichnet wird.

12

2.

Die Klägerin hält es sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zeichenverletzung als auch unter dem Gesichtspunkt der bezugnehmenden (vergleichenden) Werbung für schlechthin unzulässig, daß die Beklagte ihre Vertreter anwies, bei dem - an sich zulässigen - Vertrieb ihres Vorluftbohners den Kaufinteressenten zu erklären, dieses Gerät passe mit seinem Anschlußstutzen auf das "Kobold"-Gerät der Klägerin, das einen Vorluftbohner nicht kenne (Klagantrag zu a), und daß die Beklagte weiter ihre Vertreter darauf aufmerksam machte, ihr Vorluftbohner könne überall dort zum Verkauf gebracht werden, wo ein "Kobold"-Gerät bereits vorhanden sei (Klagantrag zu b).

13

Die Klägerin bezweckt mit diesen Anträgen schlechthin den Ausschluß des Vertriebs fremder Zusatzgeräte für ihren "Kobold"-Staubsauger. Sie hat deshalb auch bewußt die Unterlassungsanträge nicht auf eine bestimmte Art der Werbung beschränkt, wie das Berufungsgericht auf Grund der ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin festgestellt hat, betreffen die Unterlassungsanträge allein die Frage, "ob die Klägerin grundsätzlich und allgemein - ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung der von der Beklagten vertriebenen Vorluftbohner - verlangen kann, daß die Beklagte von Hinweisen der beanstandeten Art beim Vertrieb ihrer Vorluftbohner absieht". Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die an die Vertreter der Beklagten gerichteten, von der Klägerin beanstandeten Rundschreiben nicht nur der rein geschäftsinternen Aufklärung dienen, sondern nach der Lebenserfahrung regelmäßig auch eine "Außenwirkung" haben, da sie ihrem Inhalt nach dazu bestimmt und geeignet sind, die Vertreter im Geschäftsverkehr mit den Kunden zu einer Werbung für Vorluftbohner auch als Zusatzgeräte für "Kobold"-Staubsauger zu veranlassen. Es war also davon auszugehen, daß sich die Vertreter entsprechend der in den Rundschreiben enthaltenen Aufforderung verhalten würden und auch verhalten haben. Nur soweit dieses auf Grund der Aufklärung und Aufforderung zu erwartende Verhalten der Vertreter zu Warenzeichenverletzungen oder zu Wettbewerbswidrigkeiten führen würde, könnten Unterlassungsansprüche der Klägerin überhaupt in Betracht kommen. Das Berufungsgericht hat nicht verkennt, daß die Vertreter bei der auf Grund der gegebenen Aufklärung vorgenommenen Werbung möglicherweise die Grenzen zulässigen Wettbewerbs überschreiten könnten. Derartige "Möglichkeiten" können aber für sich allein das von der Klägerin begehrte generelle. Verbot der beanstandeten Hinweise in den Rundschreiben nicht rechtfertigen. Über konkrete Verletzungstatbestände, die sich bei der Werbung durch Vertreter der Beklagten, etwa durch Bezeichnung der Vorluftbohner als Fabrikate der Klägerin, durch Anknüpfung an den guten Ruf der "Kobold"-Geräte als Vorspann für die eigene Werbung oder auch durch Herabsetzung der Fabrikate der Klägerin, ergeben haben könnten, hat die Klägerin überhaupt nichts vorgetragen, Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß derartige Wettbewerbswidrigkeiten auch nicht etwa ohne weiteres als zwangsläufige Folge der in den Rundschreiben der Beklagten enthaltenen Äußerungen angesehen werden könnten. Werben die Vertreter der Beklagten entsprechend den in den Rundschreiben enthaltenen Hinweisen, so braucht dies weder zu einer Zeichenverletzung noch zu irgendwelchen Wettbewerbswidrigkeiten zu führen.

14

3.

Die Eintragung des Warenzeichens "Kobold" für die Klägerin hat die Wirkung, daß allein der Klägerin das Recht zusteht, Waren der für dieses Warenzeichen angemeldeten Art oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergl. das Zeichen anzubringen (§15 Abs. 1 WZG).

15

Daß die beanstandeten Rundschreiben der Beklagten an ihre Vertreter als solche keine Zeichenverletzungen enthalten, bedarf keiner weiteren Ausführung. Aus dem Inhalt dieser geschäftsinternen Mitteilungen folgt aber auch nicht, daß die Beklagte oder ihre Vertreter das Zeichen "Kobold" in einer dem §15 Abs. 1 WZG entsprechenden Weise zeichenmäßig verwendet hätten oder hätten verwenden wollen.

16

Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Beklagte oder ihre Vertreter den von ihnen angebotenen Vorluftbohner - mündlich oder schriftlich - als "Kobold"-Gerät bezeichnet hätten. Soweit sie sich zur Kennzeichnung der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Staubsaugergeräte der geschützten Bezeichnung "Kobold" bedient haben, entfällt eine Zeichenverletzung schon deshalb, weil die bloß mündliche Benennung einer fremden Ware mit dem geschützten Zeichen keine Anbringung des Zeichens im Sinne des §15 WZG ist (vgl. RG MuW 1931, 613, 614; RGZ 73, 229, 232; 190, 3, 9).

17

Auch wenn die Beklagte in Ankündigungen und Preislisten schriftlich darauf hingewiesen hätte, daß der von ihr beschriebene Vorluftbohner als Zusatzgerät für den "Kobold"-Staubsauger verwendbar sei, wäre dies für sich allein zeichenrechtlich noch nicht zu beanstanden. Sofern nämlich der Hersteller oder der Lieferant des Ersatzteils oder des Zusatzgeräts lediglich zur Klarstellung des Verwendungszwecks auf das mit einem Warenzeichen gekennzeichneten Hauptgerät Bezug nimmt, dabei aber klar erkennen läßt, daß das Ersatzstück bezw. das Zusatzgerät nicht aus dem Betrieb des Zeicheninhabers stammt, liegt eben kein zeichenmäßiger Gebrauch, sondern eine reine Bestimmungsangabe vor (vgl. RGZ 74, 40, 41 f; RG GRUR 1928, 394, 396 für "Ersatzteile eigenen Fabrikates", passend für "Alfa-Laval-Separatoren"; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 28. Kap. Anm. 3 S. 313; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. WZG §15 Anm. 10).

18

Für die Frage, ob eine Warenzeichenverletzung vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, daß die Herkunftsstätten des Hauptgerätes und des Zusatzgerätes deutlich unterschieden werden. Welche Unterscheidungsmittel als ausreichend anzusehen sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles beurteilen. Hierzu gehören nicht nur die mündlichen und schriftlichen Verlautbarungen beim Angebot der Zusatzgeräte, sondern vor allem auch die konkrete Ausgestaltung des angebotenen Zusatzgerätes.

19

Da die von der Klägerin beanstandeten Hinweise an ihre Vertreter nicht ausschließen, daß die verschiedenen Herkunftsstätten vom Hauptgerät ("Kobold") und vom Zusatzgerät ("Manee") deutlich unterschieden werden können, und da sie als solche auch keineswegs geeignet sind, die Gefahr einer Täuschung des Publikums über die Verschiedenheit der Herkunftsstätten zu begründen, können sie unter zeichenrechtlichen Gesichtspunkten nicht schlechthin für unzulässig erklärt werden und deshalb auch nicht das von der Klägerin - ohne Darlegung konkreter Verletzungstatbestände - allein begehrte grundsätzliche Verbot rechtfertigen, überhaupt auf das "Kobold"-Gerät Bezug zu nehmen. Bei dieser Sachlage konnte es nicht Aufgabe des Gerichts sein, von sich aus bestimmte Unterscheidungsmaßnahmen zu erwägen oder gar in der Form einer eingeschränkten Verurteilung festzulegen. Hierzu wäre das Gericht ohne Feststellung konkreter Verletzungstatbestände und ohne Kenntnis der Art der Werbung und der konkreten Ausgestaltung der für das "Kobold"-Gerät bestimmten Vorluftbohner auch gar nicht in der Lage gewesen. Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Recht auf den allgemeinen Hinweis beschrankt, daß bei der im Interesse eines Vertriebes von Zusatzgeräten zuzulassenden Bestimmungsangabe durch Bezugnahme auf ein fremdes Zeichen strenge Anforderungen hinsichtlich einer einwandfreien Klarstellung der Verschiedenheit der Herkunftsstätten zu stellen seien.

20

Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Bezugnahme der Beklagten auf das namentlich genannte "Kobold"-Gerät sachlich unbedingt notwendig war. Diese - für die zeichenrechtliche Beurteilung unerhebliche - Prüfung war aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Denn wenn die Bezugnahme auf das fremde Warenzeichen oder den Namen des fremden Hauptgerätes sachlich nicht geboten ist, liegt regelmäßig eine unzulässige (anlehnende) Werbung vor (§1 UnlWG: vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. WZG §15 Anm. 10 a.E.; zum Erfordernis der "Notwendigkeit" insbesondere Reimer a.a.O. 28. Kap. Anm. 3; Bussmann, GRUR 1952, 313, 315, WuW 1953, 131, 132).

21

a)

Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, wird es zwar für den Vertrieb mancher Zusatzgeräte ausreichen, auf den mit ihnen zu erreichen den zusätzlichen Nutzerfolg hinzuweisen, woraus sich dann, ohne daß es einer besonderen Bezugnahme auf bestimmte Geräte bestimmter fremder Hersteller bedarf, der Verwendungszweck des Zusatzgerätes von selbst ergibt. Unter eingehender Würdigung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine solche allgemein gehaltene Kennzeichnung des Verwendungszwecks im vorliegenden Fall nicht möglich, daß vielmehr der sachlich gehaltene Hinweis auf das namentlich genannte "Kobold"-Gerät zur Kenntlichmachung des Verwendungszweckes erforderlich ißt. Ist nämlich ein Zusatzgerät nur in Verbindung mit einem bestimmten Hauptgerät verwendbar oder bedarf es zu seiner Verwendbarkeit jeweils gesondert konstruierter Anschlüsse, so muß der Lieferant auf den Namen und eventuell auf die Bauart des Hauptgerätes zwangsläufig Bezug nehmen, um überhaupt die Abnehmer darüber aufklären zu können, wie das entsprechende Zusatzgerät benutzt werden kann.

22

Die Revision meint, anders als beim Ersatzteilgeschäft könne bei einem Zusatzgerät, das auch anderweit angeschlossen werden könne, überhaupt keine Notwendigkeit anerkennt werden, auf das Fabrikat des Herstellers des Haupt gerät es Bezug zu nehmen; das Zusatzgerät könne sehr wohl ohne bestimmte Bezugnahme abgesetzt werden. Jedenfalls sei die Anweisung an die Vertreter, speziell die Eigentümer des "Kobold"-Gerät es aufzusuchen und bei ihnen für den Absatz des Vorluftbohners zu werben, nicht technisch notwendig, um überhaupt das Gerät zu verkaufen, und deshalb auch nicht gerechtfertigt.

23

Mit diesen Erwägungen kann die rechtsfehlerfrei vom Berufungsgericht festgestellte sachliche Notwendigkeit der Bezugnahme nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden. Wäre die Auffassung der Revision richtig, so würde dies darauf hinauslaufen, der Klägerin hinsichtlich ihres Hauptgerätes ein mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs nicht zu vereinbarendes Monopol für die von ihr hergestellten Zusatzgeräte zu geben.

24

Der Beklagtenkonnte mithin nicht untersagt werden, ihre Vertreter darauf hinzuweisen, daß ihre Vorluftbohner auch überall dort zum Verkauf gebracht werden könnten, wo ein "Kobold"-Gerät vorhanden sei. Ebenso könnte ihr nicht untersagt werden, ihre Vertreter anzuweisen, beim Vertrieb des Vorluftbohners den Kaufinteressenten gegenüber zu erklären, dieses Gerät passe mit seinem Anschlußstutzen auf das Haushalt gerät. "Kobold".

25

Da diese Erklärungen nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung durch das Berufungsgericht nur einen sachlich gebotenen Hinweis darstellen, der zur Kenntlichmachung des Verwendungszwecks erforderlich ist, läßt sich ein Verbot aus dem Gesichtspunkt der bezugnehmenden "anlehnenden" Werbung nicht rechtfertigen. Daß insoweit auch keine bezugnehmende "kritisierende" Werbung vorliegt, bedarf keiner weiteren Ausführung (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. UnlWG §1 Anm. 171).

26

b)

Soweit die Beklagte beim Vertrieb ihres Vorluftbohners durch ihre Vertreter Kaufinteressenten gegenüber weiter darauf hinweisen läßt, daß der "Kobold"-Staubsauger den Vorluftbohner nicht kenne, stellt sich gleichfalls die Frage, ob hierin eine unzulässige (kritisierende) vergleichende Werbung liegt.

27

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die den Vertretern nahegelegte Erklärung, das "Kobold"-Gerät kenne einen Vorluftbohner nicht, allerdings geeignet war, die Vertreter zu einer vergleichenden Gegenüberstellung der beiderseitigen Bohnergeräte anzuregen. Angesichts der besonderen Umstände des Falles hat das Berufungsgericht diese Erklärung aber nicht für wettbewerbswidrig erachtet. Es steht nicht zur Erörterung, so führt das Berufungsgericht aus, wie eine derartige Erklärung allgemein, etwa in Anzeigen oder Werbeschriften, zu beurteilen wäre. Hier handele es sich nur darum, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellte, wenn die Vertreter der Beklagten im Rahmen ihrer Werbung in den einzelnen Haushalten erklärten, das "Kobold"-Gerät kenne einen Vorluftbohner nicht. Die Beklagte dürfe ihr Zusatzgerät nicht nur in solchen Fällen anbieten, in denen der umworbene Kunde einen "Kobold"-Staubsauger ohne Bobner besitze, sondern auch in den wirtschaftlich sehr viel stärker ins Gewicht fallenden Fällen, in denen bereits ein "Kobold"-Gerät mit Bohner vorhanden sei. Sei dies der Beklagten aber gestattet, so müsse sie auch befugt sein, die Beschaffenheit, die Arbeitsweise und die Vorzüge ihres Gerätes deutlich zu machen. Anderenfalls würde ihr der Vertrieb des Vorluftbohners als Zusatzgerät zu einem fremden Hauptgerät praktisch unmöglich gemacht und der Klägerin wiederum eine Monopolstellung eingeräumt, auf die sie keinen Anspruch habe. Der Vertreter der Beklagten müsse also in sachlicher Weise die Unterschiede in der technischen. Einrichtung der verschiedenen Bohnersysteme erläutern können. Nun bedeute allerdings die Äußerung, das "Kobold"-Gerät kenne das System des Vorluftbohners nicht, nicht lediglich eine Gegenüberstellung zweier technischer Möglichkeiten oder Verfahrensarten, sondern auch einen Vergleich beider Geräte. Dieser Vergleich gehe aber, soweit er lediglich in dem genannten, sachlich unstreitig zutreffenden Hinweis best ehe, das "Kobold"-Gerät kenne das System des Vorluftbohners nicht, nicht über das hinaus, was im Interesse der Verdeutlichung des technischen Unterschiedes zur Aufklärung des Abnehmers notwendig sei. Im Rahmen des Gespräches zwischen Vertreter und Besitzer eines "Kobold"-Gerätes sei eine rein theoretische Erörterung der verschiedenen technischen Möglichkeiten schlecht denkbar. Das Vorhandensein eines "Kobold"-Gerätes bei dem umworbenen Kunden mache es vielmehr selbstverständlich, daß die technische Ausgestaltung des Vorluftbohners in ihren Besonderheiten nicht generell im Gegensatz zu anderen technischen Möglichkeiten, sondern im Vergleich zu der Einrichtung des "Kobold"-Bohners erörtert werde. Wenn dabei der Wahrheit gemäß nur erklärt werde, das "Kobold"-Gerät kenne einen Vorluftbohner nicht, so halte sich das im Rahmen eines zur Veranschaulichung notwendigen Vergleichs, der sachlich gehalten sei, die Qualität der beiden Geräte nicht vergleiche und eine Herabsetzung des Konkurrenten und seines Fabrikates nicht enthalte. Dem Gehalt nach bedeute die umstrittene Erklärung nichts wesentlich anderes als einem Hinweis auf das Bestehen eines Patentschutzes für den Vorluftbohner oder etwa eine Erklärung, der Wettbewerber vertreibe den patentrechtlich geschlitzten Gegenstand nicht, besagen wurde. Ein derartiger Hinweis sei jedoch nicht unzulässig.

28

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie würdigen alle Tatumstände und berücksichtigen dabei auch alle Gesichtspunkte, die für die Frage der Unzulässigkeit einer vergleichenden Werbung in Betracht kommen. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, "daß schlechthin jede Kritik, der Leistung des Konkurrenten, jede Vergleichung der eigenen Leistung mit der des Mitbewerbers rechtswidrig sei" (Reimer a.a.O. S. 543). ist im vorliegenden Fall auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ausnahmsweise eine Rechtfertigung darin zu erblicken, daß der "Vergleich" zur Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht darzustellenden technischen Unterschiedes notwendig ist (vgl. BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose; Baumbach-Hefermehl a.a.O. UWG §1 Anm. 39, 43 bis 45; Reimer a.a.O. S. 551; Droste, GRUR 1951, 140, 143). Danach steht die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

29

Da die Revision nach alledem sachlich nicht gerecht fertigt wer, mußten der Klägerin nach §91 a ZPO die Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt werden.

Wilde Birnbach Bock Nastelski Christoph