§ 18b AGVwGO - Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 34
(1) In Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen ist die Klage gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte.
(2) Die Notarkammer und die Behörden nach Absatz 1 sind in Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein.