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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1954, Az.: 1 StR 244/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1954
Aktenzeichen
1 StR 244/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Augsburg - 23.07.1953

Fundstellen

  • JR 1955, 28
  • JZ 1955, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1897-1898 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Prozessgegner

den Schuhmacher Wilhelm B. aus A. geboren am ... 1907 in G, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

Amtlicher Leitsatz

Ein allseits umzäunter Friedhof ist zur Nachtzeit auch dann als umschlossener Raum anzusehen, wenn das Friedhofstor nur geschlossen, aber nicht verschlossen ist.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 23. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 140 Nr. 2 StPO ist begründet.

2

Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer zwei schwere Diebstähle und einen einfachen Diebstahl je im strafschärfenden Rückfall vor, also u.a. zwei Taten, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen sind. Die Verteidigung war nach § 140 Nr. 2 StPO daher notwendig, weil der Angeklagte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt hat. Dies ist zwar erst mehrere Wochen nach Zustellung der Anklageschrift geschehen. Die Frist nach § 140 Abs. 3 StPO hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht zu laufen begonnen. Der Angeklagte war über sein Recht auf Bestellung eines Verteidigers nicht ordnungsgemäss belehrt worden. Nimmt man an, dass er gemäss dem Inhalt der Formblattverfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 1953 belehrt worden ist, so lautete diese:

"Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann innerhalb einer Woche beantragt werden, da eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, wenn der Angeschuldigte sich bis zur Hauptverhandlung in Haft befinden wird ... ".

3

Dieser Wortlaut ist, wie keiner näheren Darlegung bedarf, missverständlich, soweit er auf Haft verweist, aber auch, weil er nicht klar ersehen lässt, wann die Wochenfrist beginnen sollte. Der Angeklagte darf nach §§ 201 Abs. 1, 140 Abs. 3 StPO eine auf seinen Fall bezogene unmissverständliche Belehrung beanspruchen, die keine weiteren Vorkenntnisse bei ihm voraussetzt (vgl. BGH MDR 1954, 495 und 3 StR 757/53 vom 29. April 1954). Seinem rechtzeitigen Antrag vom 10. Juli 1953 hätte daher entsprochen werden müssen. Die Ablehnung ist ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO) und nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen.

4

2.

Für die neue Hauptverhandlung ist zu bemerken:

5

a)

Der Schuldspruch ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.

6

Soweit der Angeklagte in zwei Fällen ausserhalb der für den Friedhofsbesuch üblichen Zeit die geschlossene, jedoch nicht verschlossene Holztür in der Umzäunung geöffnet, dann im Innern des Friedhofs einen Opferstock erbrochen und im ersten Fall 0,70 DM, im zweiten Fall 4,90 DM entwendet hat, ist er zutreffend nach § 243 Nr. 2 StGB verurteilt worden. Der Friedhof ist dem Urteil zufolge ein allseits umschlossener Raum; er darf zur Nachtzeit von Unbefugten nicht betreten werden. Die im Zaun angebrachte Holztür sollte nachts an sich verschlossen gehalten werden. Dass sie längere Zeit hindurch zwar geschlossen, aber unverschlossen blieb, lag nur daran, dass der Schlüssel verlorengegangen und ein neuer noch nicht beschafft worden war. Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das weder Gebäude noch Behältnis ist, das - jedenfalls auch - dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen (BGHSt 1, 158, 164). Eine allseitige Sicherung gehört dazu nicht. " Umschlossen" hat nicht die Bedeutung von " verschlossen". Im Rechtssinne umschlossen kann ein Raum, der den erwähnten Anforderungen im übrigen genügt, unter bestimmten Umständen auch beim Vorhandensein offener, unbewachter Eingänge (z.B. RGSt 32, 141) oder einer offenstehenden Tür oder Zufahrt bleiben (RGSt 55, 153; vgl. auch RGSt 7, 262, 264; 13, 423). Erforderlich ist nur, dass nicht jedermann erkennbare und von jedermann ungehindert benutzbare Zugänge derart zu dem Raum führen, dass allgemein verständigerweise das Fehlen eines Ausschlusswillens des Berechtigten angenommen werden darf. Davon kann aber beim nächtlichen Betreten eines Friedhofs durch eine geschlossene, wenngleich unverschlossene Tür keine Rede sein.

7

Der Schuldspruch lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung des § 248 a StGB kam nicht in Betracht; der Angeklagte hat, wie das Landgericht bindend feststellt, nicht aus Not gestohlen.

8

b)

Der Strafausspruch bezüglich der schweren Diebstähle ruft jedoch Rechtsbedenken hervor, soweit das Landgericht die Versagung mildernder Umstände begründet. Keines Wortes bedarf es, dass die Taten des Angeklagten verwerflich sind. Das Landgericht führt jedoch aus, Strafmilderungsgründe seien überhaupt nicht zu erkennen. Dies stimmt mit dem übrigen Urteilsinhalt nicht überein.

9

In Betracht kommt vor allem, dass der durch die drei Taten angerichtete Schaden in Höhe von nur 5,60 DM gering ist. Dass er in Wahrheit höher war, ist nicht zur Überzeugung des Landgerichts erwiesen und darf den Angeklagten daher nicht belasten. Weiter kann zu erwägen sein, ob der Angeklagte nach der Sachlage überhaupt auf erheblich höhere Beträge ausgegangen sein kann. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die beiden Opferstöcke immerhin recht häufig geleert wurden. Falls der Angeklagte dies wusste, kann eine Vermutung dafür sprechen, dass er jeweils nur einen geringen Betrag in ihnen zu finden erwartete.

10

Schliesslich weist das Landgericht darauf hin, dass der Angeklagte nach seiner Freilassung Betrügereien begangen habe, die zu seiner erneuten Verhaftung geführt hätten, und folgert daraus eine hemmungslose verbrecherische Betätigung des Angeklagten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass jene Betrügereien bereits in einem gerichtlichen Verfahren einwandfrei festgestellt worden sind.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Seibert